Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 10.04.1953 – 2 StR 274/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2301 073 2
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
äle Prägerin Elfriede Grete U up zei Tu sus Gr.BR v. Io, geboren am EEE 1900
wegen schwerer. passiver Bestechung u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke “ als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb
Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE ais Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil es Lanägerichts in Hamburg vom 31. Oktober 1951,
soweit es sie betrifft, 1. dahin abgeändert, dass die Angeklagte wegen schwe-
“ Urkundenfälschung im Amte und gewinnsüchtigem Gewahrsamspruch, sowie wegen Beihilfe zur Urkundenfäischung im Amte und zum gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruch verurteilt wird,
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2. aufgehoben a) im Strafausspruch, soweit sie wegen "aktiver Bestechung" und Urkundenfälschung im Ante in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsansbruch verurteilt worden ist, tm
bp) im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-
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Im übrigen wird die -Reyision.verworfei.,
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegeh schwerer passiver Bestechung, aktiver Bestechung, Urkunidenfälschung im Ant in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch und wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung im Amt und zum gewinisüchtigen Gewahrsamsbruch zu einen Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision macht fehlerhäfte Anwendung des sachlichen Rechts geltend. Sie ist, zum Teil begründet.
1. An den Pehiern, die die Revision rügt, leidet das angefochtene Urteil allerdings nicht. Bei der Entscheidung der Frage, ob die Tätigkeit der Angeklagten bei dem Statistischen Landesamt — Steuer- und Wahlkartei - Hamburg ihre Beamteneigenschaft im Sinne des § 359 StGB begründete, ist das Landgericht der rechtlichen Beurteilung gefolgt, die das Oberlandesgericht Hamburg der Aufhebung des ersten landgerichtlichen Urteils vom 23. Januar 1950 zu Grunde gelegt hat. Hierzu wer das Landgericht nach § 358 Abs 1 StPO verpflichtet. Die Rechtsausführungen der Revision zur Auslegung des § 359 StGB gehen. deher ins Leere. Nach den Feststellungen stellte sich die- Tätigkeit der Angeklagten als Prägerin beim Statistischen Lendesamt als ein unentbehrliches Glied in-der Kette der Verrichtungen der, die nach den bei dem Amt bestehenden Einrichtungen vorgenommen werden . mußten, um die dem Amt obliegenden Aufgaben durchzuführen. Die Angeklagte ist sich auch, wie das Landgericht weiter feststellt, ihrer Beanteneigenschaft. im strafrechtlichen
‘Sinne bewußt gewesen.
Ebenso offensichtlich fehl gehen die Angriffe, die die Revision gegen die Strafzumessungserwägungen des Land- ‚gerichts erhebt. Die Umstände, die für die. Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind, führt das Urteil an.
"2. a) Das Landgericht hat auch zutreffend angenonmen, dass sich die Angeklagte der Beihilfe (§ 49. StGB) zu den von dem früheren Mitangeklagten SEE als Allein- :täter begangenen Vergehen der Urkundenfälschung im Amte (§ 348 Abs.2 StGB) und des gewinnsüchtigen Gewahrsansbruchs (§ 133 Abs 2 ItGB) schuldig gemacht hat und daß zwi- “schen dieser Tat und dem ebenfalls rechtsirrtunsfrei fest- "gestellten Verbrechen der schweren :Eestechlichkeit (§ 332 StGB) Tatmehrheit (§ 74 StGB) bestäht. .
b) Ebensowenig begegnet die Verurteilung der Angeklagten wegen Urkundenfälschung im Amte (§ 348 Abs 2 StGB), ge- “ winnsüchtigen Gewahrsamsbruchs (§ 133 Abs 2 StGB) und Bestechung (§ 333 StGB), begangen in den Fällen vo bis 74, Aurchgreifenden rechtlichen Bedenken.
. Unzutreffend ist jedoch die Arinahme, des Landgerichts, daß die Vergehen nach den 86: 348 Abs 2, 133 Abs..2,. 73 .StGB und das Vergehen nach s 335 StGB ‚sachlich “ 74 StGB) ..zusammentreffen. “ Ze
Nach den Feststellungen . hat die’ Angeklagte ersichtlich in allen 5 Fällen den SEM dadurch zum Mitmachen bestimmt, dass sie ihm hierfür ein Entgelt versprach. Sie hat daher durch dieselben Handlungen, durch die sie ihren Tatbeitrag als Mittäterin zu dem Urkundenvergehen und dem
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Gewahrsamsbruch leistete, auch den Tatbestand der Bestechung verwirklicht. Alle Straftaten, die sie in den Fällen 70 bis 74 begangen hat, treffen daher tateinheitlich (§ 73 StGB) zusammen.
Der Senat hat insoweit gemäß § 354 StPO den Schuldspruch berichtigt und den Strafausspruch in dem aus dem Ent-
“ scheidungssatz ersichtlichen Umfange aufgehoben. Insoweit
war aie Sache zur.neuen Straffestsetzung an das Landgericht
‘ OT Ir zurückzuverveisen, ahung r;
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Im übrigen war die Revision zu verwerfen.
Dr. Moericke Werner Dr; Iudwig Dr. Ortlieb Dr.Arnät .