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BGH Urteil vom 06.09.1951 – 3 StR 238/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen äen Gedingeschlepper Fritz S «am» aus OD

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wegen Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze usw.

nat der 2. Ferien-Strafsenat. des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1951, an der teilgenommen haben: a - -Senatspräsident Dr. Moericke. als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ) bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EWR dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, dus tizangestellter | als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, : für Recht erkannt: .

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 50. Jenuar 1951

wird verworfen.

. Der Angeklagte. trägt le Kosten seines Rechts-

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich eines Vergehens nach § 110 StcB dadurch schuldig gemacht, dass er zusammen mit einem Jugendlichen in der Nackt des 4. September 1950 in Oberhausen ar. Hauswänden und anderen gut sichtbaren Stellen Plakate mit der Aufschri?t anklebte: "Das Komitee der jugendlichen Friedenskämpfer lädt dich ein zun Treffen der IOO 000 ! Dortmund, 30. Septenmber und 1. Oktober. Zomitee der jungen Friedenskämpfer \estdeutschland", begegnet keinen rechtlichen Bedenken. “

Dieses "Treffen" war durch Ablehnung der vom Komitee beantragten Genehmigung vom Stadtamt für öffentliche Ordnung in Dortmund vom 10. August 1950 "im Interesse der Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Grund des § 14 PrPolVer verboten worden. Das Verbot war Öfientlich bekannt . gemacht worden. Der Angeklagte kannte auch das Verbot. Zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 55, 9, 10) erblickt das Lendgericht in diesem Verbot eine von der Obrigkeit getroffene Anordnung im Sinne des § 110 StGB, für deren Erlass das Stadtamt für öffentliche Orärung in Dortzund sachlich und örtlich zuständig gewesen sei.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch die Zulässigkeit der Anordnung ihrem Inhalte nach bejaht.

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Wenn es die Zulässigkeit aus § 1 Abs 2 2Verein€ ableitet, obwohl diese Vorschrift in der Anordnung nicht angezogen ist, so sind hiergegen keine Bedenken zu erheben. Dass das Verbot auch zum Schutze

der Teilnehmer der Kundgebung ausgesprochen worden ist, ergibt sich aus dem Wortlaut der Öffentlichen Bekanntmackung.. Die Zulässigkeit der Anordnung ergibt sich aber auch unmittelbar aus § 14 PrPolV€. Nach dieser Vorschrift haben die Polizeibehörden im Rahmen der gelienien Gesetze die nach pflichtmässigem Ermessen notwendigen ilaßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder den üinzelnen Gefahren abzuwenden, durch welche die Öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist. Dem zu diesem Zwecke erlassenen Verbot der geplanten Kundgebung stehen weder Art 8 GG noch

§ 1 Abs 1 RVerein€ entgegen. Wie der 3. Strafsenat bereits im Urteil vom 21. Juni 1951 in der Sache gegen P. - 3 StR 234/51 - dargelegt hat, ist § 1 Abs 1 RVereinG durch Art 8 Abs 1 GE - wie schon früher durch Art 125 Abs 1 WeimkVerf - dahin abgeändert, dass alle Deutschen ein Recht haben, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Unfriedliche Ver- ' samnlungen können deshalb verboten werden, wenn die Gefahr einer-Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit ihnen verbunden ist. Unfriedlich ist eine Versamnlung, wenn bei deren Einberufung die Absicht auf? eine Störung des Friedens nicht nur unter ihren Teilnehmern, sondern auch des staatsbürgerlichen

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Friedens überhaupt gerichtet ist (Entsch PrOVG 88, 224). Dass eine derartige Absicht bei dem "Komitee der jungen Friedenskänpfer in Westdeutschland" tatsächlich besteht, t der 3. Strafsenat im angezogenen Urteil bereits dargelegt. üs handelte sich damals um die Rechtsgültigkeit der Polizeiverordnung des Innenministers des Landes Nordrhein-lestfalen über das Verbot von Versammlungen unter freiem ilimmel vom 5. September 1950 (GVBl NRW 1950 Nr 37). Sie verbietet solche Versammlungen und Umzüge bestimmter Organisationen, darunter auch solche des "Xomitee junger rriedenskämpfer in Westdeutschland" für das Gebiet des Landes Nordrhein-üestfalen. Das .Verbot der Polizeiverordnung unfasst das engere Verbot der Anordnung des Stadtamtes für Öffentliche Ordnung in Dortmund. Zu einer abweichenden Beurteilung besteht keine Veranlassung. Die Anordnung des Dortmunder Stadtamtes ist somit rechtlich zulässig.

Der Angrif? der 2evision, die Tlugplätter forderten nur zu einzelnen Handlungen des Ungehorsans, zur Nichtbe?folgung des in einem Zinzelfalle gegebenen Befehls eines polizeilichen 3xekutivorganes aufy.igeht':; fehl. Die Anordnung ist vom Stadtamt für Öffentliche Oränung als Tolizeiverwaltungsbehörde zwar aus Anlass eines besonderen Falles erlassen, richtet sich ..aber an einen srösseren Personenkreis, nämlich nicht nur an die Veranstalter der geplanten Kundgebung, sondern an alle Personen, die geneigt sein könnten, an der Tundgebung, sei es als Freunde, sei es als Gegner der Veranstalter, teilzunehmen. Im übrigen stellt das Landgericht in tat- ’

'breitung sich an die gesamte Bevölkerung richtete und

. die Anordrung, -gegen welche er zum Ungehorsam auffor-

-5. :

sächlicher Bezichung für das nevisionsgericht bindend fest, dass es dem Angeklagten nicht darauf ankam, einzelne Personen zur Verletzung des Verbots zu veranlassen, sondern darauf, dass der obrigkeitlichen Anordnung als solcher der Gehorsam versagt werden sollte. Diese Annahme findet ihre Rechtfertigung schon in dem Umstande, dass die Aufforderung nach der Art ihrer YVer-

- wie der Ausdruck "Treffen der 100 000" deutlich zeigt - U) die gesamte Bevölkerung zur Wichtacktung der Anordnung veranlassen sollte,

Zutreffend geht das Landgericht endlich davon aus, dass die etwaige irrige Annahme des Angeklagten, die Anordnung sei "absolut nichtig" und deshalb für jedermann unverbindlich, ihn nicht entschuldigen könnte. Die rechtliche Zulässigkeit der Anordnung ist nicht ierknal des strafgesetzlichen Tatbe&tandes. Der Vorsatz wird also nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter

dert, ihrem Inhalte nach für rechtsunwirksam hält. Die rechtliche Zulässigkeit der. Anordnung ist Mur eine Be- ®, dingung der Strafbarkeit in eben dem Sinne, in dem dies für das ärfordernis "innerhalb ihrer Zuständig-

keit" vom _Reichsgerichtiseit der. „EntscheidungiR6St 12, 6,

7 ständig angenommen worden ist (Rest 63, 326, 329 u.

64, 75, 76).-Es folgt dies aus der Überlegung, dass

§ 110 StGB die Autorität obrigkeitlicher Anordnungen

schützen will. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn die

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Pflicht zum Gehorsam von der subjektiven Auffassung des einzelnen über die Grenzen der Zuständigkeit oder über die Rechtsgültigkeit der Anordnung abhängig wäre. Das Landgericht brauchte deshalb nicht die Frage zu erörtern, ob der Angeklagte die Anordnung wirklich für rechtlich unzulässig gekalten habe.

Nach allem ist die Revision unbegründet und deshalb mit der Kostenfolge aus § 473 Abs 1 StPO zu verwerfen.

Dr. Hoericke Busch Werner Dr. Sauer Scharpenseel