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BGH Urteil vom 02.04.1953 – 4 StR 649/52

4. Strafsenat

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4_S:R_ 649/52

in Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Bergmann Harry um aus OB ;:boren an EEE 1922 zu:

den Bergmann Yilye)n S ı EEEEEp =: eMMEEEEED.

dort geboren am 1931,

no

wegen schweren Aufruhrs u.3.

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Gro3 als Vorsitzender, Bundesrichter . Arumme Sundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Landgerichtsrat (iin als Vertreter der 3undesanwaltschaft tilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten SB und SUB zegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 20. Juni 1952 werden ver-

worfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen»

Yon Rechts wegen

Die Beschwerdeführer sind zusammen mit den Nitangeklagten RB und Sc e;Cn Aufruhrs, Ser Beschwerdeführer SD als Rädelsführer wegen schweren Aufruhrs in Tateinheit mit Beleidigung, und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt zu Gesamtgefängnisstrafien verurteilt worden. Ihre Rechtsmittel, mit denen sie Verletzung des sachlichen Strafrechts rügen, haben keinen Erfolg.

=

Der Mitangeklagte Bei „=: den von seiner Folizeistreife zur Wache zurückkehrenden, in der rechtmässizen Ausübung seines Amtes befindlichen Polizeiwachtmeister Ron durch einen Schlag mit der äktentasche tätlich angegriffen und sich dadurch des Widerstands gegen die Staatsgewalt schuldig gemacht (5 113 Abs 1 StGB). Die Annahme des Landgerichts, dass diese Gewalttätigkeit bei einer öffentlichen Zusammenrottung mit vereinten Kräften begangen sei und deshalb für jeden Teilnehmer die Bestrafung wegen Aufruhrs auslöse, ist rechtlich nicht zu

beanstanden. :

Eine öffentliche Zusammenrottung im Sinne des § 115 StGB ist das räumliche Zusammenhalten mehrerer Personen in der Absicht, gemeinschaftlich. gesetzwiärige Handlungen zu begehen, und zwar unter Unständen, die eine Beteiligung für eine unbestimmte Mehrzahl von Personen ermöglichen. Dabei genügt es, wenn eine zunächst erlaubterweise ZU- sammengetretene Anzahl von Menschen nachher zu gemeinschaftlichen beädrohlichen oder gewalttätigen Handeln zusammenhält. Erforderlich ist nur, dass die NKen’chen in dem 3ewusstsein zusammenbleiben, dass solche Handlungen

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von einzelnen Teilnehmern begang werden oder doch be-5

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gangen werden können; alsdann ist die Straftat des einzelnen auch von den gen Teilnehmern bewusst zur Ausführung gebracht (26H Urteile vom 21. Juni 1951 - 4 DEN 108/51, und vom 26. Februar 1953 - 4 StR 774/51). Daraus folgt, dass als Teilnehmer anteiner Zusammenrottung nach § 115 StGB rafbar ist, wer das Bewusstsein hat, sich in einer zus Semmengerott eten Henge zu befinden, die eine der in den 88 113, 114 StGB bezeichneten Handlungen begehen werde öder begehen könne, und gleichwohl den „illen hat, als Teil dieser Wenge in Ihr zu verbleiben. „as die Teilnehmer vereinigenäe Band ist das gemeinsane J3ewusstsein, Teil einer gewalttätig vorgehenden Menge zu sein.

Diese #Erfordernisse gelten in gleicher Weise für die Rädels-

führer im Sinne des 8 115 Abs 2 StGB. Eine derartige Beteiligung der Beschwerdeführer an einer öffentlichen Zusanmmen-:

rottung hat das Landgericht hier festgestellt.

Die Angeklagten waren Von einem Taufen Seugieriger umgeben, die sie auf dem Weg zur Poli zeiwache begleiteten. infolge der sufreizenden Rufe des ee SB rc die Lage in der Nähe der Trinkhalle Sc für üile beiden Polizeibeamten bedrohlich, weil aus der Menge Pfuirufe ertönten und mit Knallkörpern nach ihnen geworfen wurde. Dadurch mutig gemacht, ging SB z, sropen Beleidigungen und zur Bedrohung des Polizeiwachtmeisters Rom ber; während SB u Hätlichen Angriff schritt. In diesem Vorgang hat das Landgericht in rechtlich möglicher Würdigung eine öffentliche Zusammenrottung zu einen gemein-

schaftlichen, von den Teilnehmern als rechtswidrig erT- E

kannten, beädrohlichen oder gewalttätigen H Handeln gesehen. Es hat seine Überzeugung; dass die Pfuirufe aus der kenge nicht bloss auf den 8°-

ken beiden Polizeibeamten galten,

rtpend,

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fühlsmässigen 1 Eindruck des Trinkhalienbesitzers Sc z.-

ündet, wie die Revision meint, sondern es hat ersicht-

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lich auch die Gesamtumstände und die allgemeine Lebenserfahrung berücksichtigt, wobei besonders ins Gewicht fiel, dass am Ende der Eisenbahnbrücke von Unbekannten Knallkörper nach den Beamten geworfen wurden.

Dadurch, dass die Menschenmenge trotz der fortwährenden

aufwiegelnden Reden des Beschwerdeführers SB vnüä der dadurch hervorgerufenen feinäseligen, gegen die Beanten gerichteten Kundgebungen aus ihrer Mitte zusammenblieb,

gab sie zu erkennen, dass sie die angriffslustige Hsltung des SW Hillicte, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, "Die in ihr anwesenden, den Vorgang wahrnehmenden Personen waren. sich dabei bewusst, dass der Friede, d.h. Ruhe und Ordnung durch das Randalieren und äle aufhetzerischen Reden des \ngeklagten SUB sowie die aus der Menge ertönenden Pfuirufe bereits erheblich gestört waren, und dass

es jederzeit zu gewalttätigen Handeln durch die Angeklagten oder gar durch Personen-aus der übrigen Menschenmenge kommen konnte." Dem stelt die in anderem Zusammenhang getroffene

stetellung, dass der konkrete, von EB >: !ührte

Sehlar für die übrigen Angeklagten n nicht vorhersehbar war, nicht entgegen; dort handelt &s sich nur um die Ablehnung einer von den Angeklagten als Nittäter begangenen und deshalb gefährlichen Körperverletzung im Sinne des 223 a StGB. Die Menge blieb überdies auch noch während dieses

- der von ihr vorgestellten Möglichkeit entsprechenden - Schlages zusammen und begann sich erst zu entfernen, als

äie Beamten von ihren Schlagstöcken Gebrauch machten. Die Gewalttätigkeit des Nitangeklagten Bee i = daher, wie das Urteil zutreffend ausführt, "unter passiver Assistenz der Rotte", also mit. vereinten Kräften begangen (vgl RGSt 30, 391)»

- 5 -

Der innere Tatbestand des Aufruhrs ist ebenfalls bei ‚beiden Beschwerdeführern hinreichend festgestellt. Diese [> waren mitten in der Wenschenmeng®» Sie fühlten sich als meil dieser Menge und wollten auch als solcher in ihr verbleiben. Sie hatten die gleiche Vorstellung wie die übrigen in ihr Anwesenden, dass 68 jederzeit ZU Bedrohungen

der Beamten oder Cewalttätigkeiven gegenüber diesen durch

einen der Angeklagten oder andere ar der Zusammenrottung beteiligte Fersonen kommen könne. ber Beschwerdeführer Ss -: =>5 sich durch die Slickendeckung, die er, wie er wusste, an der Wenschenmenge fand, dazu hinreissen, den Polizeibeamten Ro 7!" Vergeltung für angeblich erhaltene Schläge zu drohen, während der KMitangeklagte m — 1

in dem gleichen Bewusstsein ZUR Schlagen Überging- Dass die

Beschwerdeführer; die in ständigen Zusammenhalten mit den beiden anderen Angeklagten den Kern der Kenschenansamnlung

bildeten, auch das Bewusstsein hatten, durch Ihr Verblei-

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ben in der Wenge gen gesetzwidrigen Zweck der Zusammenrottung zu fördern (vgl RGSt 59; 46), ist als jberzeugung des Tatrichters aus den Urteilsgründen eindeutig zu ent-

nehmen:

Den Beschwerdeführer sg nat das Landgericht ohne Rechtsirrtum als Rädelsführer nach § 115 Abs 2 Ss+taB ange- ] er durch seine aufwiegelnden Reden die geistig

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sehen, wei “ührende Rolle pei der Zusammenrottung spielte. Br pezusammen-

stimmte sie dazu, zu einem gesetzwidrigen Zweck

zubleiben; nämlich, um zu einen gewalttätigen Vorgehen

gegen dl® Polizeibeamten passive Assistenz" ZU leisten.

\ Dass er sich der Wirkung seiner worte bewusst wär, ist im klich festgestellt; dass er dles®e Yirkung

r+eilszusammenhans.

Urteil ausärüc gewollt hat, ergibt sich aus dem U n die tateinheitliche Verurteilung des ingeklagten

AUC des Folize® iw& chtmeisters ie D3 SE

sg '°:°° Beleidigung

gegnet keinem rechtlichen Bedenken. Dass die Beschwerde-

führer nicht zugleich wegen Landfriedensbruchs verurteilt sind (RGSt 29, 11), benachteiligt sie nicht.

Die Verurteilung der beiden Beschwerdeführer wegen ge- *ährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit viderstand gegen die Staatsgewalt lässt ebenfalls keine Gesetzesverletzung erkennen. Sie haben gemeinschaftlich mit dem Mit-- angeklagten RB, einem zuvor gefassten Plan folgend, den Polizeiwachtmeister SCHE vährena Ser rechtmässigen Ausübung seines Amtes tätlich angegriffen. sw niet Sch st, indem er dessen Kopf in den "Schwitzkasten" nahm. EB und Sup versetzien ihm Faustschläge auf den Kopf und Fusstritte in die Gesässgegend, während BE — — , untätig dabeistand, obwohl er wusste, dass Sc icht der Beamte war, den die YNisshanälungen zugedacht waren. alle zusammen handelten in bewussten und gewolltem Zusamnmenwirken als littäter. Sie haben mithin, da die wiesshandlungen von mehreren gemeinschaftlich begangen sind, den Tatbestand des § 223 a StGB erfüllt und sich zugleich des „iderstands gegen die Staatsgewalt schuldig gemacht {§ 113 bs 1 StGB).

Lil.

Die Revision rügt auch zu Unrecht, das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB nicht ausreichend geprüft. Die Strafkammer het den reichlichen Älkoholgenuss der Beschwerdeführer vor der Tat berücksichtigt und festgestellt, dass "ihr Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen dadurch beeinträchtigt und ihre Fähigkeit, nach ihrer Einsicht in das Unerlaubte ihres Verhaltens zu handeln, erheblich vermindert war, weil der AlKohol ihre Triebe in gewisser Weise enthemmt habe." Die Voraussetzungen des §§ 51 Abs 1 StGB lagen aber nach der überzeu-

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gung des Tatrichters, die sich auf die Ängaben sämtlicher

d Zeugen und auch der Angeklagten selbst stützt, nicht vor.

Das Landgericht war rechtlich nicht gehindert, sich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung selbst ein Bild über den

Trunkenheitsgrad der Angeklagten zu machen, ohne einen

§ 3 & =

Sachverständigen zuzuziehen. Es war auch nicht verpflichtet, die Beweistatsachen für seine Annahme einer bloss verminderten Zurechnungsfähigkeit im einzelnen darzulegen. Ersichtlich hat ss namentlich aus dem Bindruck der Polizeibeamten. die die Angeklagten bei ihrem. strafbaren Tun aus nächster Nähe beobachtet haben, sowie aus der überlegten Planung

und der in allen Einzelheiten entsprechend durchgeführten Rollenverteilung bei Ausführung des jberfalls auf SB geschlossen, dass die Angeklagten, besonders auch der Rädels-

führer SB; :-ot2 des vorherigen nicht uner jeblichen Alkoholgenusses bei beiden Vorfällen nur vermindert surechnungs-! zähig waren. Dass die Beschwerdeführer infolge der Kerabetzung des Wahrnehmungsvernögens äen Polizeiwachtmeister

ED \ | dem ihm an Grösse und Gestalt ähnlichen Foli-Sch verwechselt haben und sich auch nach der

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nn

zeibeamten Tat nicht mehr an alle Einzelheiten des Hergangs erinnern hat das Landgericht ausdrücklich hervorgehoben.

konnten; | Diese Umstände schliessen die Annahme einer nur verminderten Zurechnungsfähigkeit nicht aus. \

Auch die Prüfung der Strafzumessungsgründe hat keinen

zum Nachteil der Beschwerdeführer ausschlagenden Rechts-

fehler ergeben: zwar hat das Landgericht ausgeführt, dass

die Angeklagten den "gänzlich unbeteiligten" Wachtmeister Sc |: gemeiner und feiger Weise verprügelt haben. Hinweis selbst erkennen

Dabei hat 88 jedoch, wie ajeser | Angeklagten dabei einem

lässt, nicht übersehen, dass äle alkoholbedingten - Irrtum zua Opfer gefallen sind, viel-

mehr wollte. es offensichtlich nur auf diese besonders ZU.

missbilligende, äussere Folge der fat hinweisen. Die Versa-

gung wildernder Umstände für den Überfall auf Sz uw. die damit begründet wird, dass die Angeklagten wohlüberlegt und aus Rachegefühlen gehandelt haben, Tür die gar keine Veranlassung bestand, ist ebenfalls frei von Rechtsirrtun.

Die Rechtsmittel sind nach alledem als unbegründet zu verwerfen.

Groß Krumnme Engels

Hülle Dr. Augustin