Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 29.01.1953 – 3 StR 912/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR 912/51 7288 024
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In Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den früheren Postmeister Hans Konstantin L@&B aus BB;
geboren am M. > ED in raw,
wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt NEN
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Schwurgerichts in Kleve vom 51. Mai 1951
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der wissentlich falschen Anschuldigung in zwei Fällen schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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. Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit (KRG Nr 10 Art II 1 c) in Tateinheit
mit wissentlich falscher Anschuldigung (§ 164 Abs 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf } die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden. Ferner ist h dem Verletzten die Befugnis zugesprochen worden, den erkennenden Teil des Urteils öffentlich bekannt zu machen.
Segen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und macht mit ihr die Verletzung verfahrens- " rechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts gel-
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Das Rechtsmittel ist nur teilweise von Erfolz.
1.) Nicht:'gerechtfertigt ist der Vorwurf der Revision,
das Schwurgericht habe gegen § 249 StPO verstossen, in-
dem es bei der Würdigung der Aussage des Zeugen Sch®-
EB ein ütesen betreffendes, in einer anderen Strafsache erstattetes Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen erwähnt habe, obwohl es in der Haupiverhandlung nicht verlesen worden sei. Diese Rüge muss schon daran scheitern, dass das Urteil sich nicht auf
dieses Gutachten gründet. Das Schwurgericht hal zwar
die Schlussfolgerung des Sachverständigen angeführt, vwo-
nach der Zeuge Sch sich auf der Grenze zwischen physiologischer Dummheit und Schwachsinn leichten Gra-
des bei leichter Beeinflussbarkeit befinde, weshalb ihm
in dem gegen ihn gerichteten Verfahren der Schutz des
§ 51 Abs 2 StGB zugebilligt worden sei. Es hat aber,
wie die Urteilsgründe deutlich ergeben, völlig selb-
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ständig und unabhängig von jenem Gutachten allein unter Berücksichtigung von Bekundungen anderer Zeugen und insbesondere auf Grund des persönlichen Findruckes, den Sch in der Hauptverhandlung gemacht hat, dessen Glaubwürdigkeit geprüft und beurteilt. Der Inhalt des Gutachtens ist dabei ersichtlich in keiner Weise verwertet worden, so dass das Urteil auf dem von der Revision behaupteten Verfahrensverstoss nicht beruhen kann.
2.) Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung des
§ 61 Nr 2 StPO in der Vereidigung des Zeugen Dr EB. Es ist davon auszugehen, dass nach § 59 StPO grundsätzlich alle Zeugen zu vereidigen sind- Allerdings kann gemäss § 61 Nr 2 StPO von der Vereidigung eines Zeugen, wenn er der Verletzte ist, nach dem Frmessen des Gerichts abgesehen werden. Ob also hier der Verletzie Dr. BB seine Aussage als Zeuge zu beschwören hatte oder nicht, war allein vom Schwurgericht zu bestimmen. Dabei musste sich dieses zwar von seinem ‚pflichtgemässen Ermessen leiten lassen. Dass es das äber nicht getan habe, ist nirgendwo erkennbar und auch von der Revision nicht dargetan. Der Hinweis auf verschiedene Eingaben, die Dr. BED während des Ermittlungsverfahrens zu den Akten eingereicht hatte und deren Inkalt in Widerspruch zu dessen vom Schwurgericht angenommener Unvoreingenommenheit gegen den Angeklagten stehen soll, geht fehl, weil das Schwurgericht bei seiner Entscheidung zutreffend auf die Einstellung des Zeugen gegenüber dem Angeklagten zur Zeit der Hauptverhandlung abgestellt hat. Für diesen Zeitpunkt hatte das Schwurgericht aber die Überzeugung gewonnen, dass Dr. BED von jeder Voreingenommenheit gegen den Angeklagten frei war.
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3.) Ebensowenig liegt in der Vereidigung der Zeugen Bra, TORE una ng ein Verstoss gegen die Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO. Dass diese Zeugen, wie
die Revision teils behauptet, teils nur vermutet, in irgendeiner Weise mit den hier fraglichen Vorgängen
zu tun gehaht haben, macht sje nicht ohne weiteres der Beteiligung an der Tat im Sinne jener Bestimmung verdächtig. Zwar ist der Begriff der Beteiligung in § 60
Nr 3 StPO weiter und umfassefider als der der Teilnahme oder der Begünstigung nach § 257 St@B. Jedoch ist darunter nur eine strafbare Mitwirkung an dem Tathergang
zu verstehen (vgl BGH NIJW 1951, 324). Tatsachen, die eine so geartete Mitwirkung der drei Zeugen erkennen lassen könnten, sind weder im Urteil festgestellt noch sonstwie ersichtlich. Wenn das Schwurgericht daher die Voraussetzungen des § 60 Ziff 3 StPO bei den Zeugen nicht als gegeben erachtet und sie nach § 59 StPO vereidigt hat, so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
4 ) Entgegen der Meinung der Revision ist auch die Vorschrift des § 244 StPO nicht dadurch verletzt, dass das Schwurgericht den Beweisamtrag der Verteidigung
auf Vernehmung des Postamtmanns i.R. OP als Zeugen abgelehnt hat. Die hierfür Kinsichtlich der einzelnen Beweistatsachen gegebenen Begründungen entsprechen den in § 244 Abs 3 StPO vorgesehenen Ablehnungsgründen und können auch in sachlicher Beziehung nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden. Die zu den Ziffern 1 und 2 des Beweisamtrages behaupteten Tatsachen sind, wie aus dem Urteil hervorgeht, der Begründung des ablehnenden Beschlusses entsprechend vom Schwurgericht als erwiesen oder als wahr behandelt worden Die Behauptungen zu
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ziff 3 des Antrages über das gegen Dr. BEP Ende 1944 durchgeführte Parteigerichtsverfahren waren für die Beurteilung’der hier fraglichen, zeitiich viel früher liegenden Vorgänge ersichtlich ohne Bedeutung. Das Schwurgericht konnte sie daher ohne Rechtsverstoss als für die Entscheidung bedeutungslos bezeichnen.
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5.) Die Sachbeschwerde ist insoweit von Erfolg, als der Angeklagte des Verbrechens gegen die \Xenschlichkeit schuldig befunden worden ist. Da im Bereich der britischen Besatzungszone Deutschlands die Ermächtigung der deutschen Gerichte, das Kontrollratsgesetz Ir 10 anzuwenden, durch die Veroränung Nr 234 des Britischen Hohen Kommıssars vom 31 August 1951 (AHK 1Bl S 1138)
mit Wirkung vom 1. September 1951 zurückgenommen ist, fällt die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit weg.
6.) Zu Unrecht bekämpft hingegen die Revision die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe für jededer beiden Anzeigen gegen Dr. BEP die Tatbestandsmerkmale des § 164 Abs 1 StGB vewirklicht. Dessen Voraussetzungen sind, wie das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum dargelegt hat, sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite durch die Handlungsweise des Angeklagten erfüllt. Nach den Feststellungen des Urteils hat dieser in den beiden Anzeigen unter Anführung unwahrer Angaben wider besseres Wissen Dr. BB einer damals strafbaren Handlung bei der Polizei verdächtigt. Er hat das auch in der Absicht getan, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Massnahmen gegen Dr. BED herbeizuführen. Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdi-
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gung des Schwurgerichts und kann deshalb keine Beachtung finden. Wie dem Urteil ferner zu entnehmen ist, handelt es sich bei der Erstattung der Anzeigen um zwei rechtlich selbständige Handlungen. Denn den Entschluss zur Erstattung der zweiten Anzeige hat der Angeklagte erst gefasst, nachdem er erfahren hatte, dass die Kreisleitung in Geldern über das Fehlschlagen des mit der ersten Anzeige gegen Dr. B@BD geführten Angriffs empört war. ’
Irgendein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund für sein Verhalten steht dem Angeklagten nicht zur Seite, wie das Schwurgericht rechtlich zutreffend ausseführt hat. Insoweit hat auch die Revision keine ausdrück-
lichen Einwendungen erhoben.
Sonach ist die Auffassung des Schwurgerichts als zutreffend zu erachten, dass der Angeklagte sich der wissentlich falschen Anschuldigung im Sinne des 5 164 Abs 1 StGB schuldig gemacht hat, und zwar in zwei Fällen. Dementsprechend ist daher unter Berücksichtigung des \iegfalles der Verurteilung des Angeklagten aus dem Kontrollratsgesetz Nr 10 das Urteil im Schuldspruch abzuändern.
Ob darüber hinaus durch das Vorgehen des Angeklagten noch der Tatbestand der - vollendeten oder versuchten - Freiheitsberaubung erfüllt ist, kann auf sich beruhen, da der Angeklagte durch die Nichtanwendung des § 239 StGB jedenfalls nicht beschwert ist-
7.) Im Strafausspruch muss das Urteil aufgehoben werden. Zwar sind die Strafzumessungsgründe an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Indessen kann einmal nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die
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Strafe in ihrer Höhe zum Nachteile des Angeklagten
durch die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Ir 10 beeinflusst worden ist. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass mit dessen Nichtanwendbarkeit das Vorge-
hen des Angeklagten gegen Dr. B@B rechtlich nicht als Tateinheit, sondern als zwei rechtlich selbständige Taten zu werten ist. Es müssen somit zwei Einzelstrafen ausgeworfen und diese alsdann gemäss § 74 StGB auf eine Gesamtstrafe, die zwei Jahre Gefängnis nicht überschrceiten darf (§ 358 Abs 2 StPO), zurückgeführt werden Vaher ist zur Festsetzung der nunnehr zu erkennenden Vinzelstrafen und der daraus zu bildenden Gesamtstrafe sowie zur erneuten Entscheidung über die ilebenstrafen die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wobei der S$enat von der Vorschrift des § 354 Abs 3 StPO Gebrauch gemacht hat. Gleichzeitig ist die weitergehende Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Krauss Koeniger Scharpenseel
Baldus Bundesrichter Kaass ist im Urlaub ortsabwesend und kanr
daher nicht unterzeichnen Krauss