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BGH Entscheidung vom 27.11.1952 – 5 StR 803/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 803/52 2249 055 Mr

In der Strafsache gegen

den Bäckerlehrling Klaus S EEE geboren am EEE 1934 in zuummmm,

wohnhaft in in, ee, sur Zeit in Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängnis

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- gesetzlich vertreten durch seinen Vater, den Drechsler

Arthur SCENE in >, TERN: tr: ED, -

wegen räuberischer ürpressung

hat der 5.Strafsenat des. Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.November 1952, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Neumann

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EBD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt:

Auf die Revision des Angeklagten SB wira das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20.Mai 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls sowie im Linheltsstrafausspruch mit den insoweit jeweils zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Unfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird das Rechtsmittel des Angeklagten SED verworfen.

- Von Rechts wegen -

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Die Angeklagten GEB uni <n sind wegen ge-

meinschaftlicher räuberischer Erpressung zu Jugendgefängnis-

‘ strafen und der Angeklagte SB wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in fateinheit mit gefähr-

licher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Jugend-

gefängnisstrafe von unbestimmter Dauer, Mindestmaß ein Jahr sechs Monate, Höchstmaß drei Jahre sechs Monate, verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil hat ausschließlich der Angeklagte SCHERE Revision eingelegt. Das Rechtsmittel greift zum Mil durch.

X.

In formeller Hinsicht ist nur die unten näher erörterte Beanstandung (vgl. Ziff.2) erhoben worden. Ihr war der Erfolg zu versagen.

1.) Eine Verpflichtung oder Berechtigung bestand für den Senat nicht, ohne entsprechende Rügen eine weitergehende Überprüfung des landgerichtlichen Verfahrens auf prozessuale Verstöße anzustellen.

Zwar wird in der Rechtslehre wiederholt die Auffassung vertreten, im Jugendstrafverfahren körine das,Revisicnsgericht - im Gegensatz zu den Revisionsbestimmungen für die sonstigen Verfahren — von Amts wegen formelle Verstöße des Landgerichts berücksichtigen (vgl. u.a. Potrykus, Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz 1952, Bemerkung 7b zu § 40 5.288). Diese Rechtsmeinung geht offenbar auf die Richtlinien zu § 40 JGG zurück, in denen unter Ziff.5 u.a, folgendes festgelegt wird:"...Das Revisionsgericht ist aber in der rechtlichen Nachprüfung des angefochtenen Urteils durch das Vorbringen des Beschwerdeführers und durch dessen Anträge nicht beschränkt. Es prüft das ganze Urteil daraufhin nach, ob dies auf.einer Verletzung des

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Gesetzes beruht. Bei der Überprüfung des Verfahrens des ersten Rechtszuges kann es grundsätzlich davon ausgehen, daß Verfahrensmängel insoweit nicht vorliegen, als solche nicht gerügt sind...".

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Der Senat vermag sich jedoch der Auffassung nicht anzuschließen, daß aus diesen Richtlinien etwas zu Gunsten der Gdegenmeinung gefolgert werden könne. Einmal lassen die wiedergegebenen Richtlinien es an der für das Revisionsgericht erforderlichen Klarheit fehlen. Zum anderın sind die Ridhtlinien seit Bestehen des Grundgesetzes nicht mehr bindend; auch Potrykus erkennt dies an, wie sich aus der Anmerkung 5 S.291 a.a.0. ergibt ("nicht mehr anwendbar"). Gegenüber der durch § 344 StPO gegebenen allgemein verbimdlichen Regelung bedarf es aber einer gültigen und unzweideutigen gesetzlichen Bestimmung, um eine Abweichung für das Jugendstrafverfahren rechtfertigen zu können. Auf allgemeine, dem Jugendstrafrecht entnommene Erwägungen - mögen sie berechtigt sein oder nicht - läßt sich ein Abgehen vom Gesetz nicht stützen. Dementsprechend ist in allen dem Senat bekannten Entscheidungen der Revisionsgerichte unter alleiniger Anwendung des § 344 StPO verfahren worden (vgl. u.a.BayObL6St Band I, 5.503, 505).

2.) Der Angeklagte rügt die Verletzung der §§ 32 JGG, 337 StPO und trägt hierzu vor, es sei dem Rundfunk die Möglichkeit der Aufnahme und Übertragung der Verhandlung gegeben worden; hierdurch habe eine unbegrenzte Anzahl von Personen an der Verhandlung teilgenommen. Überdies seien sämtliche Angeklagten durch das Bewußtsein von der Übertragung in ihrer Verteidigung beeinträchtigt worden.

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Der Rüge kommt keine Bedeutung bei:

Ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338

‚ar Ziff.6 StPO wird nicht behauptet. Im übrigen würde diese ! Vorschrift auch bei etwaiger Auslegung der Revision nicht ı zum Zuge kommen. Denn § 338 ziff.6 St?0O will nur die Be- ; folgung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der llauptver-

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handlung im Interesse einer unparteiischen und gesetzesmäßigen Strafrechtspflege gewährleisten. Ein solcher Grundsatz ist hier nicht verletzt. Vielmehr handelt es sich um den umgekehrten Fall der gesetzlichen Ausnahme, um das Prinzip der nichtöffentlichen Hauptverhandlung in Jugendstrafsachen.

Das Rechtsmittel kann sich daher - wie der Beschwerdeführer offenbar selbst erkannt hat - allenfalls nur auf: § 337 StPO berufen. kine Anwendung dieser Vorschrift kommt hier aber ebenfalls nicht in Betracht, Denn § 32 JIGG dient im ordnenden Sinne u.a. dem Schutz des Jugendlichen, der aus erzishlichen Gründen nicht als Hittelpunkt des allgemeinen Interesses in cine öffentliche Hauptverhandlung gestellt werden soll. Auf ciner Verletzung diuser Bestimmung kann - vom Zwecke her gesehen - das Urteil mithin nicht beruhen. - Soweit die Rüge darauf hinzielt, 'die Angeklagten seien in ihrer Verteidigung beeinträchtigt worden, fehlt es an dem durch § 338 Ziff.8 StPO vorausgesetzten Gerichte-. beschluß.

B.

Das Landgericht trifft unter anderem folgende Fest- \ stellungen:

Nachdem am 31.Januar 1952 verschiedene Pläne der Angeklagten, sich durch Straßonüberfälle auf ältere Passamten Geld zu verschaffen, fehlgeschlagen waren, entschlossen sie sich, die in einer fusten Laube allein wohnende Zeugin St@EB (71 Jahre alt) zu überfallen. Die Mitangeklagten CB und paßten auf der Straße auf, während der Beschwerdeführer unter einem Vorwand die zunächst zögernde Zeugin veranlaßte, die Tür zu Öffnen. SCHE stieG die Tür dann ganz auf "und versetzte der alten Frau mehrere Schläge in das Gesicht, den sraten auf das Auge, den zweiten auf den Mund". Gleichzeitig rief er:" Wo hast du das Geld, gib das Geld her!"

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Die Zeugin fiel zu Boden, der Angeklaztu stand über ihr und preßte ihren kopf zwischen seine Beine.""ür beurbeitete sie weiterhin mit Fausthieben, würgtce si. an Halse und drückte unter das Kinn. Schließlich versprach dic Zuugin, ihr Geld herauszugeben und legte 25.- DM auf den Tisch", die der Angeklagte mitnahn. Weiterhin "nahm er div auf dem Tisch liegende Brille und die Taschenlampe der Zeugin an sich...und verließ dann schnell die Laube". Die 'Yegnahme letzterer Sachen erfolgte, "um der Zeugin dic Verfolgung zu erschweren",

Die Strafkamnmer wendet sinnal § 255 StG3 in Tateinheit mit § 223a StGB an. Hinsichtlich des § 255 StGB sind nach Ansicht des Tatrichters beide Alternativen des Gesetzes verwirklicht worden; bezüglich der Körperverletzung komme § 223a StGB zum Zuge, weil es sich um einen hinterlistigen Überfall handele. In Tatmehrheit hierzu ist nach \uffassung des Landgerichts ein Diebstahl gemäß § 242 StGB an der Brille und der Taschenlanpe verwirklicht worden. Insoweit führt die Strafkammer folgendes aus:!" ienn es dem Angeklagten vielleicht auch nicht auf den wirtschaftlichen Wert der Brille und der Lampe ankanu, so wollte er doch unter dauernden Ausschluß des wirklichen Eigentüners über diese Sachen wie ein Eigentümer verfügen. Die Wegnahne geschah somit in rechtswidriger Zueignungsabsicht."

1.) In sachlichrechtlicher Hinsicht rügt die Revision zunächst unrichtige Anwendung des § 255 StGB.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß der festgestellte Sachverhalt eine Anwendung der zweiten Alternative des § 255 StGB ("unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben") nicht rechtfertigt. Denn der Angeklagte hat sofort nach den Öffnen der Tür mit der Gewaltanwendung selbst begonnen, mithin lediglich die erste Alternative der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmung erfüllt. Dieser Rechtsfehler ist aber für den Schuldspruch bedeutungslos. Allenfalls könnte

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äle Straffrage beeinflußt sein. Auch dies erscheint im

übrigen hiör zweifelhaft, Jedoch bedarf es einer näheren

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Erörterung nicht, weil eine üinheitsstrafe verhängt worden ist, die bereits aus anderen, weiter unten dargelegten Gründen, aufgehoben werden mu3.

2.) Fehl geht die Beanstandung des \lechtsnittels, § 223a StGB müsse in ’egfall kommen.

a) Die festgestellten Tatsachen decken den Begriff des "hinterlistigen Überfalls", wie der 3eschwerdeführer offenbar auch selbst nicht in Abrede stellen will. Zwar war der Überfall nicht schon deshalb hinterlistig, weil er unversehens erfolgte. Denn die bloße Ausnutzung der Überraschung und des darin für den Angegriffenen liegenden Nachteils ist noch keine Hinterlist im Sinne des § 223a StGB. Der Angeklagte hat jedoch weiterhin planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise gehandelt, um gerade hierdurch der Angegriffenen die Abwehr- des unerwarteten Angriffe zu erschweren und ° die Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen. Denn SCHE zab vor, er wolle einen Brief von Frau SCH überbringen, und redete in diesen. Sinne der Zeugin noch weiter zu, bis diese - entsprechend seinem Plan - die Tür öffnete. Ein derartiges Verhalten weist die erforderlichen lierkmale der Hinterlist auf, wle . der Bundesgerichtshof bereits mehrfach im Anschluß an die. Rechtsprechung des Reichsgerichts hervorgehoben. hat (vel« u.a, 3 StR 335/52 vom 3.7.1952, RGSt 65, 3.65);

'b) Offensichtlich unbegründet ist die Revision, in-' soweit sie in Frage stellt, daß neben der durch Geweltanwendung "begangenen | räuberischen Erpressung das Delikt des § 2233 StGB Bestand haben könnte. PER

3.) Zu Recht rügt der Beschwerdeführer eine Verleteing

Das angefochtene Urteil verhält sich unklar. Zunächst (UA. 8.4) enthalten die Gründe nichts darüber, daß der Ange-

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klagte ale Sachen behalten oder sonstwie für sich verwer. ten wollte. Vielmehr wird sogar hervorgehoben, er habe die Brille und Lampe mitgenommen, "um der Zeugin die Ver. folgung zu erschweren" (UA.5.6, Nitte). Späterhin (UA.S,6, unten) dagegen komnt das Landgericht zu der Annahme, SCHNEE habe "unter dAauerndem Ausschluß des wirklichen iigentümers über diese sachen wie ein üigentümer verfügen" wollen. Diese Handhabung (er Strafkammer läßt nur den Schluß zu, daß entweder die zuletzt erwähnten Ausführungen des Urteils auf einer unrichtigen rechtlichen Würdigung beruhen oder ein unlösbarer Widerspruch vorliegt. Beide Erwägungen beziehen sich auf materielle 2echtsfehler und müssen zur Aufhebung der Verurteilung wegen Diebstahls führen.

Das Wesen der Zueignung besteht darin, daß die Sache selbst, oder doch der in ihr verkörperte Sachwert, vom Täter demeigenen Vermögen einverleibt wird (vgl.u.a. RGSt 61, 5.233). Dies kann unter Umständen freilich auch durch Zuwendung der Sache an einen Dritten geschehen. Das eigenmächtige Verfügen über eine fremde Sache genügt jedoch allein für den Zueignungsbegriff noch nicht. Wenigstens mittelbar muß das eigene Vermögen verändert werden (z.B. durch Ersparnis eigener Aufwendungen beim Weitergeben). Wer nur die Absicht verfolgt, eine Sache dem anderen zu entziehen, sie zu vernichten, unbrauchbar zu machen usw.,verfügt zwar eigenmächtig über diese Sache, nützt aber ihren wirtschaftlichen wert nicht für sich, eignet sie mithin nicht "sich" zu. Sollte das Landgericht daher in der neuen Verhandlung zu der Feststellung gelangen; Schwengel habe Brille und Lampe nur mitgenommen, um die Verfolgung zu erschweren,und sich später dieser Sachen ohne Verwertung entledigt, so würde eine Bestrafung aus § 242 StGB entfallen,

4.) Die Aufhebung der Verurteilung wegen Diebstahls hat zur Folge, daß auch die „inheitsstrafe in jegfall kommt; das Landgericht wird insoweit ebenfalls neue

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Peststellungen zu treffen haben,

Der Schuldspruch im ersten Falle und die ihn tragenden tatsächlichen Feststellungen bleiben jedoch unberührt. „Einer derartigen Handhabung steht auch % 14 JGG nicht entgegen. Die in der Rechtslehre zum Teil vertretene gegen- b "teillge Auffassung (vgl. u.a. Potrykus a.a,0,3.287/288; Dr. -Kümmerlein in DJ. 1945 3,537; KMR, Kommentar zur Strafprozeßordnung, zu § 14 JGG 8.856; Dalcke, 35.Auf1,1950 Anm.4, ztr § 14 JGG 5.934) begnügt sich im wesentlichen mit der Begründung, es entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Einheitsstrafe, einen Teil der Schuldfeststellungen und des Schuldspruches bestehen zu lassen und so den Vorderriohter entgegen den Willen des Gesetzgebers zu binden. Dabei erkennt die Gegenmeinung selbst an, daß hinsichtlich bereits rechtskräftig gewordener Urteile der Richter in der Lage ist, die tatsächlichen Feststellungen und den Schuldapruch seiner neuen Entscheidung über die Einheits- - " strafe zugrundezulegen (§ 14 Aba,II JGG). Damit wird der logi.sche, Bruch offenbar. Denn entweder ist es nit den Begriffe der Hinheitsstrafe generell unvereinbar, einen. Richter .an bereite vorliegende Schuldsprüche zu binden, oder dieser Gesichtspunkt berührt die \lesensart der .inheitsstrafe igar nicht.

Nach üblerwiegender und zutreffender Auffassung soll - von wesentilichen Zwecke her gesehen - durch die „inheitsstrafe des SGG dem Richter die Möglichkeit verschafft werden, die - auf den Erzichungserfolg ausgerichtete - Linflußnahne einheitlich zu gewinnen, Diese Möglichkeit wird auch bei Übernahme eincs Schuldspruches nicht cingeschränkt, Denn alle den dargelegten Sinn der zinheitsstrafe betreffenden Erwägungen des Gerichts bewegen sich innerhalb dar Straffrage und können von den Feststellungen zum Schuldspruch nicht berührt werden. In übrigen behält gerade im Jugendstrafrecht der Richter unter allen Umständen ndch freie Hand, weil eine Bindung an die durch

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das jeweilige Delikt gegebene ..indeststrafe nicht besteht.

völlig verfehlt erscheint weiterhin eine vergleichsweise Heranziehung des $% 73 StC3; dieser behandelt die gleiche Tat bei verschiedenen rechtlichen ‚/ertungen, während hier verschiedene Taten in tede stehen, für die 1lcdiglich eim einheitliche Strafe ausgeworfen wird.

Dem Sinn und Zweck des 5 14 JGG wird mithin durch die auch in allen sonstigen Sachen vorgeschriebene liandhabung entsprochen, d.h., die durch einen Rechtsfehler nicht betroffenen, selbständigen Schuldsprücho haben nebst den Feststellungen trotz anderwceitiger Aufhebung bestehen zu bleiben.

Schließlich sei darauf hingewiesen, daß die Auffassung des Senats offenbar auch der zukünftigen Gesetzgebung entspricht. § 40a des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Reichsjugendgerichtsgesetzes sieht folgendes vor: "Ist ein Angeklagter wegen mehrercr Verfehlungen zu einer „inheitsstrafe verurteilt worden, so kann das Rechtsmittelgericht vor der Hauptverhandiung das Urteil für einen Teil der Strafe als vollstreckbar erklären, wenn die Schuldfeststellungen bei einer oder bei mehreren Verfehlungen nicht beanstandet worden sind. Der Teil der Strafe darf nicht über die Strafe hinausgehen, die einer Verurteilung wegen der Verfehlungen entspricht, bei denen die Schuldfeststellungen nicht beanstandet worden sind." An dieser weitgehenden Fassung des „‚ntwurfs hat die Bundesregierung bisher trotz der Bedenken des Bundesrats festgchalten (vgl. Bundestagsdrucksache Nr.3264 v. 31.3.1952 5.8,

46, 57, 65).

5.) In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkamner zu beachten haben, daß bei. Anwendung des § 6 JGG die gesetzlichen iferkmale nicht nur formelhaft darzulegen

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gind ("schädliche Neigungen des Jugendlichen").

übrigen ist § 358 Abs.,II StPO zu veeuckeiensigan. " vonach die bisherige Strafhöhe zwar nicht überschritten, wohl aber -— auch bei Wegfall einer Straftat -— erreicht werden darf.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oborbundesanwalts.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Wnschow

Dr. Koffka Schnidt

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