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BGH Entscheidung vom 03.07.1952 – 3 StR 335/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Fabrikarbeiter Walter T EB zus sm GER zevoren am 1916 in CE 2.72%.

in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u.&.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-

zung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat GEEEEER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in \uppertal vom 4. Februar 1952

1.) im Schuldspruch dahin geändert, d«ss der Angeklag - te wegen Notzucht in Tateinheit mit Körververlet..

zung verurteilt wird; 2.) im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfenz der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlun.: und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtcmittels, an das Landgericht zurückver.iesen,

Von Rechts wegen

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D 2 eo Gründe: : Der Angeklagte ist wegen Notzucht in Tateinheit mit {

gefährlicher Körperverletzung zu einem Jehr und sechs Monaten Zuchthaus unter Anrechnung eines ?eils der er- .Jittenen Untersuchungshaft verurteilt worden; die bür-. # gerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei R Jahren aberkannt. Seine Revision muss im wesentlichen

ohne Erfolg bleiben.

Der Angeklagte hat am 3. Juni 1951 morgens zwischen 3. und 4 Uhr die 19jährige Ruth IgBin der Nähe ihrer ‘ elterlichen Wohnung überfallen. Das Mädchen hattedie im Hause stattfindende Hochzeitsfeier für kurze Zeit verlassen, um sich an der frischen luft zu erholen. Als es zur Rückseite des Hauses gelangt war, wurde es plötzlich und überraschend vom Angeklagten eingeholt. Das Mädchen hat-- te ihn kurz vorher an der Hausecke des Nachbarhauses stehen sehen, aber in der Dunkelheit nicht erkannt, dass es ein Mann war. Der Angeklagte trug vor dem Gesicht ein schwarzes: Tuch, das Stirn und Augen freiliess, jedoch die

untere Gesichtshälfte verdeckte. Er trug das Mädchen, das &

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sich heftig.wehrte und schrie, aus der Nähe des Hauses ie $

weg, warf es zweimal zu Boden und zog ihm den Schlüpfer ; N aus. Zunächst hielt er ihm mit der Hand den Mund zu, dann öffnete er diesen mit Gewalt und steckte ein Taschentuch

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hinein. Hierbei trug das Mädchen eine stark blutende ia

Wunde an der Unterlippe davon. Der Angeklagte: führte a

denn gewaltsam mit dem Häächen, obwohl dieses weiterhin u

Widerstand leistete, den Geschlechtsverkehr aus. & u 3

l.) Die Verfahrensrügen der Revision sind unbegründet.

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. Angeklagte die fragliche Yacht ausserhalb des Hauses

&) Eine Verietzung des § 267 Abs 1 StPO wird behauptet, weil. die Tatsachen nicht angegeben seien, in denen die Strafkammer das Herkmal. des hinterlistigen Jberfalls

im Sinne des § 223 a StGB gesehen habe. Die im Urteil angeführten Tatsachen seien nicht geeignet, die Annahme dieses Merkmals zu rechtfertigen. Bin Verfahrensverstoss liegt nicht vor. Die Strafkammer hat diejenigen Tatsachen festgestellt, in denen sie das Werkmal des hinterlistigen Jberfalls gesehen hat; denn sie bemerkt, dass der Angeklagte das Mädchen unversehens von hinten überfallen habe. Nach ihrer Rechtsauffassung sind also ausreichende Feststellungen getroffen. In Yirklichkeit rüst die Revision insoweit Verletzung sachlichen Rechts; dies _ wird noch zu erörtern sein.

b), Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO: Die Strafkammer habe die Aussageverweigerung der Ehefrau als Beweisanzeichen gegen den Angeklagten gewertet. obwohl nach allsemeiner Lebenserfahrung die Wöglichkeit, dass die zhefrau " mit allen Zeichen innerer

örregung" die Aussage deshalb verweigert habe, weil der

verbracht habe, mindestens so nahe liese wie die Annahme der Strafkammer, dass die Ihefrau den Angeklagten

nicht habe belasten wollen. Ausserdem sei der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, weil die Strafkammer nach ihren eigenen Ausführungen nicht die volle Überzeugung gewonnen. habe, dass der Angeklagte der Tüter sei. Denn das Urteil spreche wiederholt nur davon, dass einzelne Umstände die Vermutung der Täterschaft nahelegten oder

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rechtfertigten oder wichtige Hinweise für die Täterschaft enthielten, An anderen Stellen des Urteils werde erklärt, die Einlassung des Angeklagten sei wenig

glaubwürdig, und es spreche eine gewisse Wahrschein-

lichkeit dafür, dass die Kleidung’ des Angeklagten bei dem Kampf mit dem überfallenen Mädchen beschädigt wor-

" Diese Rügen sind unbegründet. Die Strafkammer durf-

. te zunächst aus der Tatsache der Zeugnisvervreigerung dem

Angeklagten nachteilige Schlüsse ziehen. Wie der erken-

:S nende Senat ‚bereits durch Urteil vom 8. Mai 1952 (XIV

1952, 755). entschieden hat, unterliegt diese Tatsache

‚der freien Beweiswürdigung; aus § 52 Abs 1 StPO kann

eine Einschränkung des § 261 StPO nicht hergeleitet werden. Im übrigen ist es kein Rechtsfehler, wenn der Tatrichter aus einer Tatsache, die an sich auch andere Deutungen zulässt, den für die Angeklagten nachteiligen Schluss zieht. ®r darf das ohne Verstoss gegen § 261 StPO selbst dann, wenn diese anderen Deutungen an sich

nieht so nahe liegen, aber denkgesetzlich möglich sind.

In diesem Falle ist er lediglich verpflichtet, nicht nur eine Möglichkeit zu erwägen, sondern auch die andere zu prüfen (vgl BGH Urteil vom 21. November 1950;

2 StR 21/50). Es kann aber hier keine Rede davon sein, dass die von der Revision gewünschte Deutung der Aussaeverlreigerung ebenso nahe lag, wie der Schluss der Strafkammer. Das Gegenteil ist der Fall. Nach dem Zusammenhang der Feststellungen lag dieser Schluss sehr viel näher.

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Auch der Grundsatz "in dubio pro reo" ist nicht verletzt. Nach dem Gesamtergebnis der Beweiswürdigung war die Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten voll überzeugt; sie hat das ausdrücklich ausgesprochen. Die Revision übersieht, dass die von ihr hervorgehobenen

Vendungen sich stets nur bei den einzelnen Beweisanzei- % chen finden. Darin ko. mt deutlich zum Ausdruck, dass nach * Ansicht der Strefkammer die einzelnen Beweisanzeichen | fir sich allein nicht zur Jberführung des ängeklagten ausgereicht hätten und dass erst ihre Summe der Strafkamme] die notwendige !berzeugung vermittelt hat. In einer sol- R chen Beweiswäürdigung liegt nicht nur kein Rechtsverstoss;

sie beweist im Gegenteil ;serade die Sorgfalt und Vorsicht des Tatrichters bei der Bewertung der sinzeltatsachen.

2.) Die Sachrüze zum Schuldspruch greift durch, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Zur Verurteilung wegen !Iotzucht ist die Sachrüge nicht ausgeführt; insoweit lässt das Urteil auch keinen Xechtsfehler zum Nachteil des Angerrlasten erkennen. Yagegen ist der Begriff der Aörperverletzung "mittels eines hinterlistigen Überfalls" im Sinne des

§ 223 a StGB verkannt. Indem die Strafkammer feststellt, dass der Angeklagte das Mädchen plötzlich und überraschend eingeholt und ergriffen hat, ist zwar das Merkmal des Überfalls ausreichend dargetan; denn der Angriff erfolgte unversehens. Hinterlistig war der Jberfall nicht schon deshalb, weil er von hinten ausgeführt wurde. Denn die bloße Ausnutzung der Überraschung und des darin für den Angegriffenen liegenden Nachteils

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. Keine geändert werden. ES liegt nur eine Körperverletzung

hach § 223 StGB vor, Strafantrag ist zwar nicht gestellt; &e Staatsanwaltschaft hat jedoch ein Einschreiten von Änts wegen für geboten erachtet und Anklage nach § 223

. SteB erhoben (§ 232 StGB).

ist noch keine Hinterlist. Der Überfall ist erst dann hinterlistig, wenn der Täter dabei planmässig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten \eise zu Werke geht, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr des unerwarteten Angriffs zu erschweren und

die Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit

auszuschliessen (RGSt 65, 65). Ein so geartetes Vorgehen des Angeklagten ist aber nicht festgestellt; er hat

. das Mädchen wohl überfallen, aber nicht hinterlistig ' überfallen.

Der Schuldspruch kann durch das 'Revisionsgericht

23 ;) Im Strafausspruch muss das Urteil aufgehoben werden, Der von der Revision behauptete Rechtsverstoss - Verwenung eines Tatbestandsmerkmals zur Strafschärfung -

* liegt zwar nicht vor. weil die Strafe dem § 177 StGB

entnommen wurde, ist die Bewertung der tateinheitlich Hit der Notzucht zusammentreffenden Körperverletzung

"rechtlich zulässig; nur ein Tatbestandsmerkmal des

N 177 StGB hätte nicht zur Strafschärfung herangezogen werden dürfen. Jedoch kann nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Strafmass durch

die rechtsirrige Anvıendung des § 223 a StGB beeinflusst ist, zumal zunächst der brutale Überfall auf das ahnungs-

lose Mädchen zur Versagung mildernder Umstände geführt

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hat und dann der hinterlistige Überfall strafschärfend ververtet wurde.

Kirchner Koenizer Busch Scharpenseel Baldus