Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 09.05.1956 – 3 StR 114/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schleifer Karl August Ernst E
u 2.5 S VB, geboren am auEmmER> 1925 in Sn 2.4t. in Untersuchungshaft, .
wegen Straßenraubes u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
senatspräsident Glanzmann
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt K
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Weikkuee. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 13. September 1955 wird
verworfen.
Der Angeklagte hat die Zasten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 14. September 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt. auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gr ün de B
Der Angeklagte ist als rückfälliger Räuber wegen Straßenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Zwei Monate der Untersuchungshaft sind ihm angerechnet worden. Ferner ist auf fünf Jahre Ehrverlust erkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.
Seine Revision kann keinen Erfolg haben. l._Die. Verfahrensrüge.
Die Revision rügt, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es Personen, Jie während eines Teiles der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beraubten zugegen gewesen seien, nicht von Amts wegen als Zeugen geladen und vernommen habe. Diese Rüge ist nicht begründet. Weder aus dem Urteil noch aus: dem Inhalt der Akten ergibt sich ein Hinweis darauf, daß Zeugen der Tat vorhanden sind Auch in der Hauptverhandlung ist weder vom Angeklagten noch von seinem Verteidiger ein entsprechender Beweisamtrag gestellt worden, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt. Unter diesen umständen brauchte sich dem Tatrichter eine weitere Aufklärung des Sachverhalts im Sinne der Revisionsrüge nicht aufzudrängen.
31. Die Sachrüge.
Das Revisionsgericht ist nach dem Gesetz an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden und hat nur zu prüfen, ob das Strafgesetz auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet worden ist. Dabei ergibt sich zunächst, daß die Verurteilung des Angeklagten als rückfälliger Räuber wegen Straßenraubs keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufweist.
Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung finde; in den zwar Knappen. aber ausreichenden Feststellungen des Urteils eine hinreichende Stütze. Das Landgericht sieht eine Körperverletzung "mittels eines hinterlistigen Überfalls" als gegeben an. Das Handeln des Angeklagten war ein "Überfali", da der Verletzte unversehens, ohne sich darauf vorbereiten zu können, angegriffen worden ist. Hinterlistig st ein Überfall dann, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise - eben mit "List" - zu Werke geht, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (RGSt 65, 65;
BGH 3 StR 335/52 vom 3.7.1952; 5 StR 803/52 vom 27.11, 1952). Eine solche Hinterlist kann auch darin gesehen weraen, daß der Täter sein Opfer durch ein scheinbar friedTertiges Gebaren in Sorglosigkeit wiegt, insbesondere ein harfloses Gespräch mit ihm beginnt, um den arglosen Gegner
dann zu überfallen. Hier hat die Strafkammer festgesteilt, ' daß der Angeklagte vor der Wirtschaft den Folen Tu
mit den Worten ansprach: "Gute Nacht, Iwan!" und
ihm darauf unvermittelt einen kräftigen Schlag ins
Gesicht versetzte. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Strafkamner diesem Vorgehen des Angeklagten entnommen hat, daß er durch seine an den betrunkenen, arglosen Tg gerichteten Worte beabsichtigt hat, diesen in seiner Arglosigkeit noch zu bestärken. Das genügt für die Erfüllung des Tatbestandes des § 223 a StGB. .
“Auch die Strafzumessung enspricht dem Gesetz,
Glanzmann Koeniger Busch Jagusch Dr. Wiefels