Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 30.10.1952 – 3 StR 73/50
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2; 2277 064
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
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2.) den Vertreter Wilhelm K aus N ee
3.) den Handelsvertreter Karl_G aus Ho» WW dort geb. am j
4.) den Lokomotivführer August _M eus HB seh. am 1910 in G
5.) den Kriegsinvaliden Hermann Kö aus DEE Ers. P geb. arı m) 190% in
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1.) den Schl geb. am
wegen Verbrechens ‚gegen die Menschlichkeit u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1952,an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr: Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ip in der Verhandlung, Justizangestellter(ß pei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
I. Auf dic Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Eleve vom 31. März 1950 hinsichtlich des Angeklagten Lg
1.) im Schuldspruch zum Falle D (ZB dahin abgeändert, dass der Angeklagte in diesem Ralle der arhweren Freihcitsberaubung in Tat-
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einheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist;
2.) aufgehoben a) im Falle C (DB im Schuldspruch, b) in den Fällen C/D im Strafausspruch sowie c) im Gesamtstrafausspruch.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Kup viräd das Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt und soweit auf Einstellung des Verfahrens gegen ihn erkannt worden ist.
Auf die Revision des Angeklagten CEEEWEEW vira, soweit er schuldig befunden ist, das Urteil
1.) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen schwerer Freiheitsberaubung in einen Falle verurteilt wird.
2.) aufgehoben im Strafausspruch in den Fällen
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samtstrafausspruch.
Auf die Revision des Angeklagten Mira das Urteil, soweit es ihn angeht,
1.) im Schuldepruch dahin abgeändert, dass er der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, darunter in einem Falle in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung schuldig ist,
2.) im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten CORE un: mg werden verworfen.
Die Revision des Angeklagten Kp vwira verworfen; jedoch fällt die Verurteilung aus dem Kon-
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trollratsgesetz Ir 10 weg ‚ Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. j
v Im Umfange der Aufhebung, die sich auch auf die jeweils zugrunde liegenden Feststellungen erstreckt, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-. mittel der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklag- :
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gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen L
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Die Angeklagten sind verurteilt worden: 1.) L EEE wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit 7
(KRG Nr 10 Art II 1 cc) in zwei Fällen, - darunter einmal F in Tateinheit mit schwerem Aufruhr (§ 115 Abs 1 und 2 StGB) * “ und Landfriedensbruch (§ 125 Abs 1 StGB), einmal in Tat- ur einheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) z und schwerer Freiheitsberaubung (§ 239 Abs 1 und 2 StGB) - wur zu einer Gesamtgefängnisstrafe won einen Jahr und sechs * ji Monaten, ' H 2.) K OD - unter Einstellung des Verfahrens im L ei übrigen - wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit. in 2 . Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Kör- x ' "perverletzung zu einem Jahr und drei Konaten Gefängnis, “ 3.) G ED - unter Freisprechung im übrigen - 3 H wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in zwei Fällen, B§ 2 darunter einmal in Tateinheit mit gefährlicher Körperver- ee H letzung, einmal in Tateinheit mit schwerer Freiheitsbe- u.
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raubung und gefährlicher Körperverletzung, ferner wegen gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Palle zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und drei Konaten Ge-
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fängnis,
4.) u GEB wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in mateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Nötigung (§ 240 StGB) zu acht Monaten Gefängnis,
5.) X 5 ED vegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Kirperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten.
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Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Ki.
COS. "EEG KO sowie die Staatsanwaltschaft
Revision eingelegt, diese unter Beschränkung auf die Verurteilung des Angeklagten I in Falle c (DEM und auf die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten
KGB in Falle H (DEE) Alle Revisionen erheben
die Sachbeschwerde, die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten KB rügen eusserdem die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen.
I. Allgemeines:
Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten KB sinä in vollem Umfange, die Revisionen der Angeklagten Gb unä vB teilweise begründet, während das Rechtsmittel des Angeklagten Kö im Ergebnis ohne Erfolg bleiben muss.
Allerdings - das sei vorweg bemerkt - führen alle Revisionen, soweit mit ihnen des Urteil angefochten ist, zum Wegfall der Verurteilung der Angeklagten aus dem Kontrollratsgesetz Nr 10. Nachden die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung dieces Gesetzes in der britischen Besatzungszone Deutschlands durch die Verordnung Nr 234 des Britischen Hohen Komniscars von 31. August 1951 (AHK ABl S 1138) mit Wirkung von 1. September 1951 zurlickgenommen ist, kommt eine Verurteilung aus diesem Gesetz nicht mehr in Betracht. Das hat aber nicht ohne weiteres die Aufhebung des Urteils gegen die Angeklagten zur Folge, auch nicht im Strafausspruch, da das Schwurgericht im Rahmen der Strafzumessung ausürlicklich hervorgehoben hat, bei sämtlichen erkannten Strafen hebe die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Ir 10 sich nicht straferhöhend
ausgewirkt.
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Im einzelnen ist zu den Revisionen folgendes auszuführen:
II. Revision der Steatsenweltschaft, soweit sie den ane- Hu klagten LiB petrifft: x Nach den Feststellungen des Schwurgerichts zun Falle An C (BEE) hat im Sommer 1933 ein SA-IUenn Pi, der auf ” \ Verlangen des Angeklagten den Steiger 3 festgehalten ® hatte, diesen geschlagen und mit seinen Stiefeln getreten. Ku Danach hat der Angeklagte den Bi mehrmals mit der Faust * FR ins Gesicht geschlagen und ihm später noch weitere Schläge ei versetzt. Bishst nach dem Vorfall vier Wochen im Kranken- a X
baus gelegen und ist im Jahre 1955 an einer Nierenerkran-
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kung verstorben.
i Das Schwurgericht hat das Vorgehen des Angeklagten als N eine gefährliche Körperverletzung gewürdigt. Den Tatbestand Rt des § 223 a StGB hält es einmal deshalb für verwirklicht, n
weil der Angeklagte die kisshandlung des Bi in bewussten und gewolltem Zusammenwirken mit Pop besangen habe. Zum anderen ist es der Ansicht, der Angeklagte sei auch als Täter für die Tritte mitverantwortlich, die Pi nit seinen Stiefeln, also mittels eines gefährlichen Werkzeugs, dem Brune versetzt habe. Die Möglichkeit einer Anwendung des § 224 StGB hat es verneint, weil nicht habe festgestellt werden können, dass Big infolge der erlittenen Verletzungen in Siechtum verfallen sei. Zwar sei es naheliegend, dass dessen Nierenerkrankung durch Tritte in den Rücken verursacht worden sei; indessen lasse sich diese Frage mit ausreichender Sicherheit ohne einen medizinischen Sachverständigen, der den Gesundheitszustand des SR vor und nach der Misshendlung beurteilen könne, nicht klären. Fin solcher Sachverständiger stehe dem Schwurgericht nicht sur Verfügung.
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" weise eine Sachkunde zugetraut, die es nicht ohne weiteres
‚ und festzustellen sein. Deshalb liegt in der Nichtbeiziehung*
Die Rüge der Revision, das Schwurgericht hätte zur Beantwortung dieser Frage einen Sechverständigen zuziehen müssen und hebe daher nicht alles getan, was zur Erforschung der Wahrheit notwendig gewesen sei, ist begründet, Die Ausführungen des Schwurgerichts über das Fehlen eines nach seiner Anticht geeigneten Sachverständigen, sind wohl aahin zu verstehen, dass es als Sachverständigen nur einen Arzt für geeignet hält, der DEM vor und nach der lisshandlung behandelt habe, und dass es einen solchen Sachverständigen nicht gebe. Damit hat sich aber, wie die Revision , nicht zu Unrecht geltend macht, das Schwurgericht möglicher-
haben kann. Denn ob nur ein Arzt,der den BB behandelt hat, die entscheidende Frage nach dem ursächlichen Zusammenhange zwischen der Körperverletzung und einem späteren Siechtum und dem Tode des Ep zuverlässig wird beantworten können, oder ob dazu auch ein anderer Arzt, etwa unter Zuhilfenahme der Krankengeschichte oder sonstiger sich auf die Krankheit des BMW deziehender Unterlagen imstande sein wird, dürfte erst durch die gutachtliche Äusserung eines medizinischen Sachverstündigen zu klären
eines Sachverständigen eine Verletzung der den Schwurgericht.: nach § 245 Abs 1 StPO aF obliegenden Aufklürungspflicht.
Auf diesem Pehler kann das Urteil auch beruhen, da bei der Anhörung eines Sachverstündigen das Schwurgericht gegebenen Falles zu der Feststellung gelrngt sein würde, dass die Tritte, die PO dem zum gegeben hat, zu dessen Siechtum und Tod geführt haben. Denit würden bei der von dem Schwurgericht angenommenen iiittliterschaft des
Angeklagten auch durch diesen die Tatbestandsmerkmale des §§ 224 StGB und gegebenenfalls auch des § 226 StGB erfüllt sein. Der Tatrichter wird daher den Fall C (Brune) unter
diesen rechtlichen Gesichtspunkten erneut erörtern müssen.
Die auf Grund der allgemeinen Sachrlige erfolgte Überprüfung des Urteils, die zufolge der der Revision der Staatsanwaltschaft nach § 301 StPO zukommenden Wirkung auch zu Gunsten des Angeklagten vorzunehmen war, hat des weiteren noch zu rechtlichen Bedenken dahin geführt, ob der Angeklagte als Mittäter für die Tritte des Ph und deren etwaigen Folgen überhaupt verantwortlich gemacht werden kann. Das Schwurgericht hat sich insoweit im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten auf den einen Satz beschränkt, LM habe "zueifellos" als Mittäter die Tat in dieser Begehungsform gewollt und sei daher für die Tritte mitverantwortliich. Diese schon ihrer knappen Fassung wegen nicht überzeugende Begründung ist angesichts der Feststellung, der Angeklagte habe dem Pin nur zugerufen, er solle den BR mal festhalten, nicht geeignet, die Annahlie einer Mittäterschaft des Angeklagten hinsichtlich der Handlungsweise des PD 2% rechtfertigen. Jedenfalls gibt sie dem Revisionsgericht nicht die Möglichkeit zu prüfen, ob die Verurteilung des Angeklagten LAGE wegen gefährlicher Körperverletzung inso:.’eit von rechtlich zutreffenden Erwägungen des Schvurgerichts getragen wird. Dieses wird daher den Sechverhalt auch in dieser Richtung einer genaueren Klärung und Würdigung unter-
ziehen müssen.
Die beiden erörterten Rechtsfehler (Verletzung des § 245 Abs 1 StPO aF) haben zunächst die Aufhebung des Ur-
teils im Falle C (BEW) zur Folge.
Davon wird aber auch der Fall D (KW) berührt. Das Schwurgericht hat wegen der Eigenart des Verbrechens gegen die Menschlichkeit trotz der Verletzung von höchstpersönlichen Rechtsgütern verschiedener Personen zwischen den beiden Fällen (C und D) Tateinheit angenommen. Jine Be- ) schränkung der Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt ist unzulässig. Die Verurteilung des Angeklagten aus cn dem Xontrollratsgesetz Nr 10 entfällt aus den zu I darge-N legten Gründen und damit auch die Tateinheit der Fälle : C und D. Die Annahme einer schweren Freiheitsberaubung
4 (§ 239 Abs 1 und 2 StGB) in Tateinheit nit gefährlicher i Körperverletzung (§ 223 a St@B) unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, so dass insoweit im Fall D der Schuld-
spruch bestehen bleiben kann; er kenn von hier aus richtig ro gestellt werden. Da jedoch das Schwurgericht für die Fälle | C und D nur auf eine einzige Strafe erkannt hat, kann diese und damit auch die Gesamtstrafe nicht eufrechterhalten werden. In der neuen Verhandlung werden, sofern der Angeklagte auch im Falle C wiederum schuldig befunden werden wird. zwei Einzelstrafen festzusetzen sein, aus denen alsdann mit der in Falle A (PI@W) ausgesprochener Tinzelstrafe von acht Monaten Gefängnis eine Gesamtstrafe zu bilden sein wird;
III. Revision der Staatsanwaltochaft. gegen en_die Rinstellung des Verfahrens gegen Kg im_Falle_H (f :
Der Zeuge DEE hatte, wie ir Urteil festgestellt ist, im Jahre 1934 auf einem Kriegerfest eine Auseinandersetzung mit Angehörigen der Musikkapelle. Auf dem Heimwege
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HR wurde er von dem Angeklagten KO; ier SS-Hann war, und äreı anderen SS-Leuten misshandelt, inden sie ihn schlugen
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und traten. Dabei erlitt er so schwere Verletzungen, dass er sich ins Krankenhaus begeben mussts,
Das Schwurgericht hat in dem Vorgehen des Angeklagten eine gefährliche Körperverletzung in Sinne des § 225 a SıGB 2 gesehen. Jedoch hat es ihn nicht verurteilt, sondern das Verfahren eingestellt. weil die Strafverfolgung gemäss , § 67 Abs 2 StGB verjährt sei. Die Verordnung zur Beseiti- j “ gung-nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechts- ir -pflege vom 23. Mai 1947 (VOB1BZ 1947 S 765) hat es. für nicht 1; anwendbar gehalten, da die Möglichkeit bestehe, dass es A sich bei der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten 4 und Bongartz um eine rein persönliche Sache gehandelt habe. Aus diesem Grunde hat das Schwurgericht auch die Voraus- 'setzungen für eine Bestrafung aus dem Kontrollratsgesetz Nr 10 nicht für gegeben erachtet.
Soweit die Revision die Nichtanwendung des Kontrollratsgesetzes Nr 10 rügt, können ihre Einwendungen auf sich beruhen, da dieses Gesetz von den deutschen Gerichten nicht mehr anzuwenden ist.
Begründet sind hingegen die Angriffe der nevision, mit denen sie sich gegen die Nichtberücksichtigung der Verordnung vom 23. Mai 1947 wendet. Nach Art I §§ 1 u. 3 aaO 5: können auch an sich verjährte Vergehen, die zur Zeit ihrer Begehung wit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren Gefängnis bedroht waren, verfolgt werden, wenn sie in der Zeit vom 30. Januar 19533 bis zum 8. Mai 1945 aus politischen Gründen nicht bestraft worden sind und wenn die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangt. Demnach ist für die Anwendung dieser Verordnung nicht, wie das Schwurgericht meint, entscheidend, dass der Täter nicht aus
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Verfahrens wegen Verjährung nicht zu rechtfertigen. Das
. IV. Revision des Angeklagten Ks
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sogenannten persönlichen Beweggründen gehandelt habe. Massgebend ist vielmehr, dass die Bestrafung aus politischen Gründen unterblieben ist. Diese Voraussetzung kann auch bei einer persönlichen Auseinandersetzung vorgelegen haben, insbesondere dann, wenn der oder die Täter Angehörige der NSDAP oder einer ihrer Giiederungen waren und deshalb ein Strafverfahren gegen sie nicht durchgeführt worden ist. Aus welchem Grunde hier die Strafverfolgung und Bestrafung des Angeklagten und seiner Helfershelfer trotz der Schwere der Misshandlung unterblieben ist, hat das Schwurgericht nicht erörtert. Es ist aber sehr wohl möglich, dass der Angeklagte wegen seiner Zugehörigkeit zur SS nicht zur Verantwortung gezogen worden ist. Die Feststellungen des Schwurgerichts, die Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und Beh seien persönlicher Natur gewesen, vermag sonach die Iichtanwendung der Verordnung vom 23. Mai 1947 und damit die Einstellung des
Urteil muss daher insoweit auf die Revision der Staetsanwaltschaft aufgehoben werden.
1.) Mit Recht beanstandet die Revision im Falle K (Frau von WED) die Annahne der Mittäternchaft des Angeklagten an der Gesundheitsbeschädigung der Zeugin van VOHEEEED. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte zwar den Kraftwagen gelenkt, mit dem die Zeugin gegen ihren Willen in den Baerler Busch gefahren worden ist. Bei den körperlichen und seelischen Quälereien, mit denen die anderen SS-Leute sie zur Angabe eines vermuteten Waffenlagers zwingen wollten, hat er jedoch abseits
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gestanden und nicht auf die Zeugin eingevirkt. Das Schwurgericht hat ihn trotzdem als ittäter der begangenen Grausamkeiten verurteilt, weil er "zweifellos" geriusst habe, dass die Zeugin körperlich oder seelisch hätte gequält werden sollen, als er sie zur Vernekmung in den Jaerler Busch gefahren habe. ‘Er hebe die Erndlungen seiner Tatgenossen in seineh Vorsetz aufgenomen. und die Tat auch els eigene gewollt. - j j
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Diese, Ausführun,en vermögen die Karate einer .ittätersechaft des Angeklagten an der geführlichen Körperver-
.letzung nicht ‚zu tragen. Schon die 3egründung, der Ange- ‚klagte habe "zweifellos" gewusst, ve&s der Zeugin bevorge-
standen habe, gibt zu Bedenken Anlass. Davon abgesehen, kann der Angeklagte, wie die Revision zutreifend geltend macht, nicht schon allein deshalb als "ittäter angesehen werden, weil er die Tat als eigene gewollt het. Ürforderlich ist vielmehr, dass er.durch seine Anwesenheit das Vorgehen der übrigen SS-Leute irgendwie gefördert und unter-
‚stützt hat und dass er sich auch mit den "Willen, das en-
deln. der "anderen sich zu eigen zu mechen, dieser „üörderung und -Unterstützung bewusst geniesen ist. Ob das der tell wer, komat' in Urteil nicht zun Zusdruck, Defür hätte u.a. die Zahl der SS-Leute von Bedeutung sein können, die an dem Vorgehen gegen die Zeugin van Yo) beteiligt waren.
"War sie gering, so hätte das dafür sprechen können, dass
die Anwesenheit des Angeklagten eine Unterstützung, der übrigen SS-Leute gebildet hat und er sich dessen auch bewusst gewesen ist. 3ei einen grörseren Kommando brauchte dagegen unter Umständen die Gegenwert des Angeklagten, der den Kraft;agen gefahren hatte, keine >örderung des Vorgehens der anderen SS-iänner zu bedeuten. Auch die dienst-
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liche Stellung. des Angeklagten sowohl in der 88 schlecht. hin als auch innerhalb des hier tätig gewordenen Kommandos wäre für die Frage seiner Beteiligung an’ den Misshandlungen der Zeugin wohl von Erheblichkeit gewesen. Dazu sagt aber das Urteil innerhalb der Strafzumessungsgründe nur, der Angeklagte sei im Jahre 1932 Mitglied der SA geworden und im Jahre 1933 zur SS übergetreten. Später sei er hauptamtlicher SS-Führer gewiesen. Darüber, welchen Dienstgrad - er zur Zeit der Begehung der Tat gehabt hat, und ob er etwa auf Grund seiner dienstlichen Stellung zum Einschrei-
‚ten gegen die Misshandlungen verpflichtet gewesen wäre, "sagt das Urteil nichts. Für die Annahme der WHittäterschaft -des Angeklagten fehlt es demnach an zureichenden tatsäch-
lichen Feststellungen. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob die Verurteilung des Angeklagten aus § 223 a StGB als Mittäter auf einer rechtsirrtumsfreien Würdigung seines Verhaltens durch das Schwurgericht beruht.
Dieser kangel erfasst auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), da nach der Annahme des Schwurgerichts beide Vergehen im rechtlichen Verhältnis der Tateinheit stehen. Daher ist das Urteil im Falle K auf die Revision des Angeklagten aufzuheben, so dass die gegen die Strafzumessung gerichteten Einwendungen der Revision keiner Erörterung bedürfen. Es sei jedoch bemerkt, dass sie nicht durchgreifen würden.
2.) Begründet sind die weiteren Rügen, mit denen die Revision die Unterlassung des Freispruchs in den Fällen B
(SEE) und 5 (Ehemann von WE) beanstandet. Im Falle B ist die Freisprechung im Urteilsspruch unterblieben, obwohl die Urteilsgründe deutlich ergeben, dass der
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‚Anwendung kommt, ist diese. Bindung weggefallen. Unter.
‚alleiniger.Berücksichtigung der deutschen ‚Strafbestimmungen
. sind nunmehr, wie auch das Schwurgericht. nicht verkannthat,
‚die einzelnen Fälle gemäss § 74 StGB rechtlich selbatändig zu beurteilen. Demgemäss muss in. ‚Falle: Jimengelsı : . Ba. „. Nachweises eines strafbaren Verhaltens des Angeklagten seine
. Preisprechung erfolgen.
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Angeklagte. hier freigesprochen worden ist, Im Falle J, in dem nach den Feststellungen des Urteils keine strafbare
Entscheidung, ob das Schwurgericht aus rechtlich zutreffenden Erwägungen. von einer Freisprechung abgesehen hat. Denn es hat.den Freispruch nur deshalb unterlassen, weil nach seiner Auffassung im Hinblick auf die Eigenart des Menschlichkeitsverbrechens die Tat im Falle ihres. Nachweises eine einheitliche Handlung mit.dem Falle K (Frau, ven VO) gebildet haben würde, in dem der Angeklagte. verurteilt wor-
Dasselbe gilt für den Fell F (Frau N den die Re-
“vision: nicht erwähnt hat. Auch hier ist der Freispruch allein "SB . mit Rücksicht 'auf ‘die ‘Aurch das' Kontrollratsgesetz. Nr 10 Be. glich ergebeizde Verbindung mit‘ :dem' Fall K unterblieben. Die „ausdrückliche 'Freisprechung in den angeführten Fällen nach- ‘ zuholen, wird in der neuen tatrichterlichen Verhandlung Ge-
legenheit sein.
Y. _Revision des Angek lagten. ” _% l. ) ‚Soweit die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten. aus dem Kontrollratögesetz Nr 10 gerichtet ist, brauchen ihre Ausführungen aus den zu I dargelegten Gründen nicht erörtert zu werden. u “
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„Zwar hat es sie bei der Wiedergabe des Falles L nicht besonders erwähnt. Im Rahmen der Prüfung der: strafbaren Hand- “lungen im Falle A (PIE hat es jedoch betont, dass die
‚ten Verordnung nicht. als. verjährt anzusehen seien, und dass \
. "jährung kein Raum ist...
_ des Zeugen oo 1 auseinandergesetzt, die dieser. im Vor-
2.) Ihr Einwand, in Falle L (a), in dem das Schwurgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung % verurteilt hat, sei die Strafverfolgung verjährt, greift | Mn nicht durch. Die Revision übersieht, desa nach Art I, §§ 1 3 und 3 der Verordnung des Zentraljustizamts für die bri-
tische Zone vom 23. Mai 1947 auch an sich ‚verjährte Vergehen, für die das Gesetz Höchststrafen von mehr als drei Jahren Gefängnis zur Tatzeit angedroht ‚hat,. unter beson- \ deren Voraussetzungen noch verfolgt werden, können, wie in de; Ausführungen unter II ‚näher erörtert worden ‚Ist. Diese Vor- .. schriften hat, das Schwurgericht auch hi er. herangezogen. 2
dort festgestellten Vergehen auf.Grund des § 3 der genamn- . ER
die dafür gegebene Begründung, die Strafverfolgung sei während der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht möglich gewesen, auch in allen anderen Fällen gelte, soweit das Gegenteil nicht ausdrückli. ch gesagt sei. Die Berücksichtigung der Verordnung vom.23, Mai 1947 war nach den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen geboten, EN "dass für eine "Einstellung des Verfahrens in Falle L wegen ver-
3.) .Fehl geht ferner ‘der Vorwurf ‘der Revision, "das Schwurgericht habe sich im Falle’ (a) nicht mit Angaben
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verfahren gemacht habe; und habe dadurch den Grundsatz’ "in dubio pro reo" verletzt. Hiergegen würde das Schwurgericht .. nur dann verstossen haben, wenn bei ihr ‚ZW eifel.an der Sonald
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h des Angeklagten offen geblieben wären-und es ihn trotzdem & verurteilt hätte. Dafür, dass hier derartige Zweifel bestanden haben, geben die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt. Sich darin mit einer früheren Aussäge des Zeugen Hi im Ermittlungsverfahren auseinanderzusetzen, war das Schwur-E gericht. nicht verpflichtet. § 267 Abs 1 StPO schreibt nur die Angabe ‚der für erwiesen erachteten Tatsachen vor, in denen die gesetzlichen Merkmale der. strafbaren Handlung gefunden. werden. Diese Tatsachen sind im Urteil enthalten.
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Die Urteilsgründe lassen auch. nicht‘ 'erkennen, dass - .völlig ungekiärte Punkte des Sachverhalts ünter Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zum :Rachteile des Ange- >. klagten vom: Schwurgericht unterstellt‘ worden seien. Die Fol- .‚gerungen, ‚die dieses aus dem von ihm als erwiesen erachteten _ ‚Verhalten des Angeklagten gezogen hat, sind denkgesetzlich möglich, Ihre sachliche Richtigkeit nachzuprüfen, ist das Revisionsgericht nicht befugt... So wie das Urteil den Sach-. verhalt wiedergibt, hat der Angeklagte die rechtswidrige : Festnahme des Zeugen HE veranlasst, wobei er mit einer längeren Haftdauer. als eine Woche, gerechnet und diese? ‚auch ‚bewusst in Kauf genommen hat; - Seine Verurteilung wegen . .;..3 schwerer Preiheitsberaubung . § 239 Abs. 1.und 2 SteB) : ist, 5 daher aus Rechtsgründen ‚nicht. zu beanstanden. Zu '
4.) Auch im Falle N. (Dogg) kann die Revision nicht durchdringen. Nach den’ Feststellungen des Schwurgerichts "suchte die ‚Homberger ss. im September 1933 den Kommunisten. Heinrich DE. Da dieser flüchtig war, hielt sich 5 FR eine Anzahl SS-Leute, darunter der Angeklagte, ‚an den Brü- Eu: -'„ dern Karl und Franz DO ) schadlos. Nachdem die SS-Leute X: zunächst Kar1 OR mischanae1t hatten, drangen sie in. N
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derselben Nacht in das Haus der Schwiegereltern des Franz Po ein, bei denen dieser sich aufhielt. Während die anderen Franz Po aus dem Bett holten und ihm Schläge und Tritte versetzten, hielt der Angeklagte dessen Schwiegermutter mit einer Pistole in Schach. Unter dicosen Umständen begegnet die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte sei für die Misshandlungen des Po) =1s ::ittäter mitverantwortlich, keinen Bedenken. Dass der Angeklagte, wie die Revision behauptet, sich nur im Flur des ZErdgeschosses aufgehalten und daher von den Misshandlungen des Franz Po nichts gesehen und gehört habe, ist unerheblich. Auch wenn das zutreffen sollte, war das Schwurgericht nach Lage der Sache rechtlich nicht gehindert anzunehmen, dass der Angeklagte nicht nur die Handlungsweise der anderen SS-Leute innerlich gebilligt, sondern auch sie durch seine Anwesenheit #- und sein Verhalten gegenüber der Schwiegernutter in dem Bewusstsein und mit dem Willen gemeinschaftlicher Tatausführung gestärkt hat. Seine Verurteilung als Kittäter der dem Franz R Po zuge fügten körperlichen Verletzungen gemäss §§ 2238, 47 StGB begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.
5.) Die Revision des Angeklagten führt demnach, was den Schuldspruch angeht, nur zum Wegfall der Verurteilung aus dem Kontrollratsgesetz Nr 10 mit der Folge, dass die Fälle M und N im Gegensatz zu der Würdigung des Schwurgerichts als rechtlich selbständige Taten zu behandeln sind. Insoweit bedarf es jedoch keiner Aufhebung des Urteils, da es im Schuldspruch . von hier aus richtiggestellt werden kann.
Dagegen kann es im Strafausspruch nicht überall aufrecht-
erhalten werden. Im Falle A (PIE vlcibt allerdings die Strafe von der Änderung unberührt, weil die Anwendung des
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Kontrollratsgesetzes Nr 10 sich nicht straferhöhend ausgewirkt hat, wie das Schwurgericht ausdrücklich hervorgehoben hat Im Falle L (NP) ist das Kontrollratsgesetz Nr 10 nicht angewendet worden, so dass hier die Strafe von der Änderung nicht betroffen sein kann. Allein in den Fällen M und N kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Schwurgericht - von seinem Standpunkt aus zutreffend - nur auf eine Strafe von neun bHonaten Gefängnis erkannt hat, während für jeden Tall eine besondere Strafe ausgesprochen werden muss. Demnach ist das Urteil im Strafausspruch zu den Fällen M und N sowie im Gesamtstrafausspruch aufzuheben. Die weitere Revision des Angeklagten muss hingegen verworfen werden.
VI. Revision des Angeklagten Mg
Was die Revision zum Falle G (KB und BB) vorträgt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. So wie der Sachverhalt im Urteil wiedergegeben ist, ist die Verurteilung des Angeklagten aus § 239 Abs 1 StGB von keinem-Rechtsirrtum beeinflusst. Der Angeklagte war sich ais Angehöriger der Begleitmannschaft, die den Zug der sogenannten "Neinsager" durch Homberg führte, dessen bewusst, dass diese durch die Begleitmannschaft und damit euch durch ihn zusammengehalten und in ihrer freien Bewegungsmöglichkeit gehindert wurden. Dies brauchte im Urteil nicht besonders erörtert zu werden. Das vorsätzliche Handeln des Angeklagten ergibt sich insoweit ohne weiteres aus dem im Urteil geschilderten Tathergang.
Dasselbe gilt für die Bestrafung des Angeklagten wegen Nötigung (§ 240 StGB) und wegen gemeinschaftlicher Körper-
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verletzung (§ 223a StGB).Dabei ist es unerheblich, ob der Angeklagte selbst die "Neinsager" zum Tragen von Transparenten oder zu Sprechchören gezwungen und ob er sie selbst geschlagen hat. Nach den Feststellungen des Urteils hat die Begleitmannschaft, der der Angeklagte angehörte, im bewussten und gewollten Zusammenwirken die "Neinsager" unter Schlagen und Treten gezwungen. die Transparente zu tragen und im Chor zu rufen; "Wir sind die Verräter am deutschen Volk". Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe als Täter die Tatbestandsmerkmale der §§ 240 und 223a StGB durch seine Mitwirkung bei dem Umzug erfüllt. Ein Rechtsfehler tritt dabei nicht hervor.
2.) Die Ausführungen der Revision zum Falle P (SW) vewegen sich ebenfalls nahezu ausschliesslich auf dem der Revision verschlossenen tatsächlichen Gebiet und sind daher unbeachtlich. Nach den Feststellungen, wie das Schwurgericht sie getroffen hat, handelt es sicn um ein planmässiges Vorgehen von Mitgliedern des SA-Radfahrersturmes, zu denen auch der Angeklagte zählte, gegen den Zeugen BB der bei der Durchführung des Planes von einem der daran Beteiligten mit einem Koppel oder einem Schulterriemen geschlagen wurde. Diese Körperverletzung des Zeugen hat der Angeklagte mitverwirklicht, indem er ihn an der Flucht
mit dem Willen und in der Absicht gehindert hat, die Misshandlung in der geschehenen Weise zu ermöglichen. Aus diesem Grunde kann der Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte sei auch hier als Täter zu bestrafen, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
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3.) Die Einwendungen der Revision gegen die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr 10 bedürfen keiner Prüfung, da aus dem unter I angeführten Gesichtspunkt die Verurteilung des Angeklagten insoweit nicht aufrechterhalten werden kann. Mit deren Wegfall ist vdei alleiniger Berücksichtigung der deutschen Strafbestimmungen für die Zusanmenfassung der Fäile G und P zu rech.lich einer Tat kein Raum mehr, da in jedem Einzelfolle der zrfoig in einer Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen besteht. Die beiden Fälle sind somit als rechtlich selbständige Handlungen zu werten, so dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, darunter in einem Falle in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung schuldig ist. Das Urteil ist demgemäss in seinem Schuldspruch abzuändern.
Im Strafausspruch muss es aufgehoben werden, allerdings nicht, weil die ausgesprochene Strafe von acht Monaten Gefängnis wegen ihrer liöhe als rechtlich fehlerhaft zu bezeichnen wäre, sondern weil für jeden Fall auf eine besondere Einzelstrafe zu erkennen ist. Die beiden Einzelstrafen sind alsdann auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Die Bemessung der Strafe muss den Tatrichter überlassen bleiben. Eine Anwendung des Stra?freiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 kem für das Schwurgericht nicht in Betracht, weil es eine die Grenze des § 5 Abs 1 aa0 überschreitende Strafe für erforderlich gehalten hat.
VI. Revision des Angeklagten Ki:
Die Sachbeschwerde der Revision Zührt zwar zum Wegfall der Verurteilung des Angeklagten aus dem Kontrollratsgesetz Nr 10, muss aber im Ergebnis ohne Erfolg bleiben. Das
Schwurgericht hat im Falle J (Ehemann var Vi) , dem einzigen Fall, an den der Angeklagte beteiligt war, durch
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dessen Vorgehen die Tatbestandsmerkmale des § 2232 StGB s0owohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite in rechtsirrtumsfreier Weise als verwirklicht angesehen. Die Revision hat her gegen auch keine ausdrücklichen Einwendungen erhoben, sondern sich in ihren Ausführungen allein gegen die Heranziehung des Kontrollratsgesetzes Nr 10 gewendet. Der Angeklagte ist sonach mit Recht wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden
Das Urteil ist daher im Schuldspruch dahin richtigzustellen, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbreckm gegen die Menschlichkeit wegfällt. Im übrigen muss es im Schuld und auch im Strafausspruch bestehen bleiben Die Strafzumessun gibt zu Beanstandungen keinen Anlass, nachdem das Schwurgerick zum Ausdruck gebracht hat, dass die Anweyndung des Kontrollratsgesetzes Nr 10 zu keiner höheren Bestrafung des Angeklagten geführt het.
Seine Revision ist demnach unter entsprechender Richtigstellung des Schuldspruchs zu verwerfen.
Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Baldus