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BGH Entscheidung vom 12.02.1952 – 1 StR 2/50

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ASıR 2/50. 2332 068

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Sattler Wilhelm FL

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in Bad

zung vom 12.Februar 1952, an der teilgenommen habens

, geboren am 2 15

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2. den früheren Lehrer Wilhelm P aus AB- >: GEB dort geboren am , Fi

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3. den Kaufmann !lfred K aus P am Ta MB geboren am WW in Bo wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung u.a. . hat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- 5

Senatspräsident Richter als Vorsitzender;- : “t --

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch

als beisitzende Richter, Bundesanvalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

-

‚für Recht erkannt:

“ Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der

Angeklagten FiCiE> und TEE virä das Urteil

des Schwurgerichts in Braunschweig, vom 13.Dezember 1949, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, wie folgt geänderts

Es sind verurteilts

Der Angeklagte Fi vegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zur Gebäudezerstörung und Landfriedensbrucn sowie wegen Landfriedensbruchs in einem weiteren Falle, " '

der Angeklagte PB wegen Beihilfe zur schvieren Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zur Gebäudezerstörung unä wegen Lendfriedensbruchs.

Im Strafausspruch wirä das Urteil, soweit es die Angeklagten FICEEMEED una PO betrifft, aufgehoben und die Sache in diesem Umfange. -auch zur Entscheidung über die Kosten der Revisionen dieser beiden Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, soweit sich deren Revision gegen diese beiden Angeklagten richtet,- an die Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig zurückverwiesen. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprechung des Angeklagten KB richtet, wird sie verworfen. Die Kosten dieses Rechts- j mittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

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- 3.

Gründes

I. Zur Zeit, als das angefochtene Urteil erging, waren die in der britischen Besatzungszone gelegenen deutschen Gerichte durch die VO Nr 47 der Brit.MilReg berechtigt und verpflichtet, Art II 1 c KRG lo anzuwenden. Das Schwurgericht hat deshalb die Angeklagten FI» und POEEB vegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit . verurteilt und auch bei dem freigesprochenen ingeklagten KB geprüft, ob er sich des Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat. Inzwischen ist die Ermächtigung zur Anwendung des KRG lo durch die VO Nr 234 des Britischen Hohen Kommissars (Amtsblatt AHK

S 1138) zurückgenommen worden. Das hat zur Folge, dass das Revisionsgericht die Verurteilung der Angeklagten Fı ED und DEE vegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit nicht bestehen lassen kann, ohne dass

es derüber zu entscheiden hat, ob das Schwurgericht

rt II 1 c ERG lo rechtsirrtumsfrei angewendet habe. Auf die von den Revisionen in dieser Hinsicht gegen

das Urteil gerichteten Angriffe ist daher nicht einzugehen. Dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit bei den Angeklagten FI@WB- . EEE unä TOEEn wegfällt, kann der Senat selbst aussprechen. . u

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1J. Die Freisprechung des Angeklagten Ki 1ä:2st . keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit das Schwurgericht den Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit verneint, unterliegt es nach der Rücknahme

der Ermächtigung zur Änvendung des KRG lo keiner Prüfung. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung “ deutschen Strafrechts ist kein Rechtsirrtum ersicht-

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lich. Die Revision der Staatsanualtschaft wendet sich gegen die Ansicht des Schwurgerichts, dass der festgestellte Sachverhalt nicht die Merkmale eines vom Angeklagten KM begangenen Landfriedenshpruchs aufweise. Die Freisprechung KM ist aber mit der Feststellung, dass er während seiner Anwesenheit auf dem Platz bei der Synagoge von der begangenen Gevalttätigkeit nichts wusste und mit der Begehung kinftiger Gewalttätigkeiten nicht rechnete, ausreichend und rechtsirrtumsfrei begr'indet. Dass der nur aus Neugier zur Menge hinzugetretene Angeklogte über eine

zur Jberlegung zuzubilligende kurze Zeitspenne hinaus in ihr verblieb, hat das Schwurgericht nicht für erwiesen erachtet. Die Revision greift zwar diese Darlegungen an, jedoch mit Erwägungen, die auf tatsächlichem Gebiet liegen und daher der Revision

nicht zum Erfolg verhelfen können (§ 337 StPO).

Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprechung KW richtet, ist sie also unbegründet und muss verworfen werden.

III. Die Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten

Fı CE und PEREEB nach deutschem Strafrecht,

die durch den Wegfall der Ermächtigung zur Anwendung des KRG 1o nicht berührt wird, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

1.) Gegen die Verurteilung FIEEEEEED wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit‘ Beihilfe zur Gebäudezerstörung und mit Landfriedensbruch hat dessen Revision eingewendet, das. vom Schwurgericht als Tatbeitrag zu diesen Verbrechen

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gewürdigte Verhalten FICEEEEB habe nach den Feststellungen des Urteils hauptsächlich darin bestanden, die Ausbreitung des Feuers von der brennenden Synagoge auf die umliegenden Gebäude zu verhindern. Diese Tätigkeit, die an seiner Stelle jeder anständige Mensch hätte bedenkenlos entfalten können, könne nicht als Förderung derer angesehen werden, die die Synagoge in Brand gesetzt und dieses Gebäude zerstört hätten, Dieser Einwand übersieht den vom Schmurgericht festgestellten Zusammenhang, der zwischen dem Verhalten-.des Angekla;ten und dem Plan der Brandstifter bestend, und verkennt deshalb die rechtliche Bedeutung, die dem Verhalten des Ängeklagten innerhalb Gieses Gesamtplanes zukommt. Dieser ging dahin, die Synagoge von Se durch Feuer zu zerstören, dabei jedoch zu verhindern, dass das Feuer auch noch auf endere Gebiude übergrift. Wer bei der arbeitsteiligen Durchführung dieses Planes nur nach der Richtung tätig wurde, das Jbergreifen des Feuers auf Nachbarge- ‚bäude zu verhindern, dabei aber in Kemntnis des Gesemtplanes und mit dem Willen, ihn zu fördern handelte, leistete einen Beitrag zur Verwirklichung des Gesamtplanes, also auch zur Inbrandsetzung und Zerstörung der Synagoge.‘ Dass der Angeklagte in Kemtnis dieser Zusammenhänge und mit dem Bewusstsein handelte, dass sein Verhalten die Inbrandsetzung fördern werde, geht aus dem Urteil mit ausreichender Deutlichkeit hervor. Welchen Sinn die Tätigkeit des’ Angeklagten haben sollte, ergab sich nach den Feststellungen des Urteils für alle Eingeweihten schon aus der Tatsache, däss er in Uniform am Tatort anwesend war und blieb. Damit ist auch ausreichend

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dargetan, dass das Verhalten des Angeklagten auch die von ihm gewollte fördernde Wirkung ausübte. Unzutreffend ist die /nsicht der Revision, das Schwurgericht hätte diese Jberzeugung nur erlangen dürfen, wenn die eigentlichen Brandstifter namentlich ermittelt worden wären. Auch ohne eine solche Feststellung durfte es für erwiesen halten, dass die vom Angeklagten entfaltete Tätigkeit eine Erleichterung und Förderung ihres Tuns bedeutete. Die Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zur Gebiiudezerstörung (§§ 306, 305, 49, '73 StGB) lässt nach alledem keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen.

Auch soweit das Schwurgericht das Verbleiben des Angeklagten in der Menschenmenge, die sich bei der brennenden Synagoge bildete, als Landfriedensbruch beurteilt hat, ist kein Rechtsfehler ersichtlich. Die Revision möchte die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens verneint wissen, weil der Angeklagte nichts anderes als jeder pflichtbewusste Feuerwehrmann getan habe, seine nwesenheit in der Menschenmenge also durch den Zweck, das Jbergreifen des Feuers zu verhindern, gerechtfertigt sei. Damit gibt sie jedoch, wie schon ausgeführt, entgegen den Feststellungen des Urteils seiner Tätigkeit einen anderen Sinn und eine andere Bedeutung, als sie nach seinem eigenen Willen haben scl1te. Dass eine vom Gericht zutreffend als Beihilfe zur schweren Brandstiftung beurteilte Handlung das Verweilen in der zusammengerotteten Menschenmenge nicht zu rechtfertigen vermag, bederf keiner

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näheren Darlegung. Zutreffend hat das Schwurgerichi auch angenommen, dass die Beihilfe zur schweren Brandstiftung, die Beihilfe zur Gebäudezerstörung und der Landfriedensbruch zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen.

2.) Auch die Verurteilung PB wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zur Gebäudezerstörung wird durch die Feststellungen getragen. Danach ging auch von seiner’ Anwesenheit am Tatort eine das Tun der eigentlichen Brandstifter fördernde Wirkung aus. Dessen war er sich auch bewusst und sein Wille war darauf gerichtet. Nähere Ausführungen dazu sind entbehrlich, weil die Revision Pb nur die allgemeine Rüge erhebt, die "in Betracht kommenden Rechtsätze seien vom Schwurgericht nicht richtig angewandt" worden, ohne dass die Rüge näher ausgeführt wird.

3.) Erfolglos muss auch die. Revision der Staatsanwaltschaft bleiben, soweit sie die Verurteilung der Angeklagten Fi» und FEW wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Gebäudezerstörung Statt wegen Beihilfe dazu erstrebt. Das Schwurgericht hat die Begriffe der Täterschaft und der Beihilfe nicht verkamnt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Art ihrer Tatbeiträge für die Entscheidung, ob die Angeklagten als Täter oder als Gehilfen zu verurteilen sind, ihre Willensrichtung von ausschlaggebender Bedeutung war. Dazu hat es festgestellt, dass sie die Inbrandsetzung der Synagoge als Massnahme anderer "nur unter-

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' stützen" wollten und "nicht als eigene Tat gewollt" haben. Die Erwägungen und Jberlegungen, mit denen das Schwurgericht seine Auffassung im einzelnen begründet, liegen im wesentlichen auf tatsächlichen Gebiet. Sie sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. j

Ebensowenig kann bemängelt werden, dass das Schwurgericht bei File die Voraussetzungen des § 125 Abs 2 StGB nicht als gegeben erachtet hat. Die von ihm bei der Inbrandsetzung entfaltete Tätigkeit trat in der erst nachher zustandegekommenen Zusammenrottung nicht so deutlich in Erscheinung, dass die Annahme des Schwurgerichts beanstandet werden könnte, ihm sei in Bezug auf die Menge keine fiinrende Rolle zugefallen. Auf dieser Grundlage hat es die Rädelsführereigenschaft des Angeklagten recht- "lich bedenkenfrei verneint.

Dass der Angeklagte Pb im Zusammenhang mit dem Synagogenbrand nicht wegen Landfriedensbruchs bestraft ist, ist ausreichend mit der Feststellung begründet, dass er den Platz noch vor Ansammlung der Menschenmenge verliess und nachweislich nicht mehr dorthin zurückgekehrt ist.

Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den auf die deutschrechtlichen Bestimmungen gestiitzten Schuldspruch richtet, kann sie also keinen Erfolg haben.

4.) Keinen durchgreifenden Rechtsbedenken- begegnet schliesslich auch die Verurteilung der Angeklagten Fi und PO wegen Lanäfriedenspruchs auf

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9.

Grund ihrer Anwesenheit auf dem Platz vor dem brennenden Warenhaus von BEP und Br@B. Nach den Feststellungen ist zwar nicht mit voller Sicherheit die Möglichkeit ausgeschlossen, dass der Branä - ebenso wie bei. der Synagoge - noch vor Ansammlung einer Menschenmenge von einer kleinen befchlenen Gruppe gelegt worden ist und dass sich erst dann die Menschenmenge vor dem Warenheus zusammenrottete. Aber auch für diesen Fall ist den Urteilsfeststellungen zu ent-' nehmen, dass dann aus der Menge heraus mindestens noch weitere Gewalttätigkeiten gegen Sachen begangen wurden. Denn nachdem sich schon die Menschenmenge vor dem \'arenhaus zusammengerottet hatte, wurde mindestens noch im Treppenhaus ein weiterer Brandheräd entfecht. Damit ist hinreichend daergetan, dass eine öffentlich zusammengerottete Menschenmenge mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Sachen beging. Dieser Menge haben sich beide Angeklagten angeschlossen, wobei sie nach der ausdrücklichen Feststellung des Urteiis damit rechneten, dass die Menge mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Sachen begangen habe unä möglicherweise auch weiter begehen werde; sie handelten auch in dem Bewusstsein, dass

sie durch ihre Anwesenheit diese Menge verstärkten. Das Schwurgericht hat demnach auch hier den § 125 StGB rechtsirrtumsfrei angewendet.

5.) Die Berufung der Angeklagten auf Nötigungsstand (§ 52 StGB) hat ‘das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum damit zurückgewiesen, dass nach der ganzen Sachlage die peinlich genaue Ausführung des Befehls, den die

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Angeklagten von ihrem SS-Vorgesetzten T@MEB erhalten hatten, nicht die einzige Möglichkeit war, sich einer sonst etwa gegebenen Gefahr zu entziehen.

Auch soweit das Schwurgericht die Voraussetzungen der Verordnung zur Beseitigung nationulsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23.Mai 1947 (VOB1 BZ 1947, 65) als gegeben angesehen und die Verfolgbarkeit der Taten nach deutschem Strafrecht bejaht hat, ist kein Rechtsfehler erkennbar. Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich, da die Revisionen der Angeklagten insoweit keine besonderen Angriffe gegen das Urteil richten.

6.) Der die Angeklagten FieiE> unü FEED betreffende Strafausspruch muss schon deshalb aufgehoben wer-

den, weil das Schwurgericht entsprechend der damaligen Rechtslage die Strafe dem KRG lo entnommen hat. Die Strafe muss nunmehr den angewendeten deutschrechtlichen Strafbestimuungen entnommen werden. Da bei deutschrechtlicher Betrachtung bei jedem Angeklagten zwei strafbere Handlungen vorliegen,müssen jetzt Einzelstrafen festgesetzt und eine Gesamtstrafe gebildet werden (§ 74 StGB). Das Urteil unterliegt im Strafausspruch jedoch auch deshalb der Aufhebung, weil die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht rügt, dass

die gemäss § 60 StGB ausgesprochene Anrechnung der Internierungshaft auf die Strafe auf einem Rechtsirrtum beruht. Die Anrechnung der Internierungshaft auf äie Strafe ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie für

die Zwecke des Strafverfahrens angeordnet wurde oder

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fortdauerte (OGHSt Bd 1 S 95, 104). Das ist vom Schwurgericht nicht festgestellt. Wenn die beiden Angeklagten auch während der Internierungshaft über die Vorgänge vernommen wurden, die Gegenstand dieses Strafverfahrens sind, so ist das nicht gleich- nn bedeutend damit, dass die Internierungshaft, wenn : ut. auch nur zeitweise, euch der Durchführung dieses Verfahren diente. Beide Angeklagte gehörten sowohl der NSDAP wie der SS, an. Sie nahmen in diesen Formationen Dienstgrade ein und bekleideten Ämter, i s. dass sie sich im Spruchgerichisverfahren der : fe britischen Zone wegen Zugehörigkeit zu einer für verbrecherisch erklärten Organisation zu verantworten hatten; für die dori zu entscheidende Frage, ob sie von dem verbrecherischen Charakter der Organisation Kenntnis hatten, der sie angehört hatten, konnte ihre Kemntnis von den Vorgängen des lo.Novenber 1938 und ihre persönliche Beteiligung daran die Bedeutung eines wichtigen Beweisanzeichens haben. ... Ihre Vernehmung darüber. erklärt sich also hinläng- “ lich aus den Zwecken der Internierungshaft selbst, die der Durchführung des Spruchgerichtsverfahrens zu dienen hatte. Auf die bisherigen unzureichenden Feststellungen kann also die Anrechnung der Internierungshaft nicht gestützt werden.

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Für die Strafzumessung ist jetzt die Strafkammer zuständig (§§ 74, 83 GVG; Art 8 III Nr 118 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950). An diese muss darum die Sache zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen werden.

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Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, das Urteil im Schuldspruch insoweit aufzuheben, als die Angeklagten FI und PB wegen Lenäfriedenspruchs auf Grund ihrer Zugehärigkeit zu der vor dem Warenhaus von BED und Bra> versammelten Menge verurteilt sind. Im übrigen entspricht die Entscheidung seinen Anträgen.

Richter Mantel , Dr.Geier Glanzmann Jagusch