Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 19.04.1952 – 1 StR 75/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
en ne!
IE Sa
Fr En EEE ENTER m Pr ENT. “
ı stn_75/52 2325 053
Im Nanen des volkes
In dem Sicherungsverfahren
gegen
den {'susierhündler !einrich Rr AB , zuletzt ohne festen \ohnsits, geboren en. EEE GE ir GE,
rt. SC T.- >; 2>2t- einstweilen untergebracht,
nat der 1. Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sit-
zun:; vom 19. April 1952, ander teilgenomnen haben:
Senetspräsident Richter. als Vorsitzender,
Dundeerichter Dr. Peetz Sundesrichter Dr. Geier "Dundesrichter Glanzmann
Zundesrichter Dr, Jazusch els beisitzende Richter,
Zundesenvelt > als Vertreter der Sundesanvaltschaft,
Justizengestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die R_vision des Beschuldigten gegen das Urteil, des Iendgerickts in Heilbronn vom 12, Dezember 1951 wird verworfen. Der Lbsetz 2 des Urteilssatzes wird durch folgenden Zusatz ergänzt: "Jedoch trägt die Stactskasse die in dem Falle OD ausscheidbaren Kostentdes Verfahrens" Die Kosten dcs Rechtemittels hat der Beschuldig-
te zu tragen. Von Rechts wegen
PR A », '
ken
IT
„2
Gründes
Das Landgericht hat festgestellt, dass der an Schizophrenie leidende Beschuldigte im Zustand der Zu- n rechnungsunfähigkeit Handlungen begangen hat, die in ER ärei Fällen den äusseren Tatbestand des Betrugs nach z §§ 263, 264, 74 StGB und in einem Falle den äusseren 21 Tatbestand des Diebstahls nach §§ 242, 244, 245 StGB erfüllen, Diese Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. -Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen. Diese wendet sich vielmehr nur dagegen, daß das Landgericht die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil-ode? Pflegeanstalt nach § 42 db StGB angeoränet hat. .
.. on,
r Er
Im, E\;
mm u
2 . & EL E
# L4
ver ‘ 20 3 % . s -
.r
BERN,
Ob von einem geistig Kranken eine Gefahr ausgeht, die nach § 42 b StGB seine Unterbringung rechtfertigt, kann nicht allein nach der Art der den Gegenstand des Sicherungsverlaurens bildenden Handlungen beurteilt
. Dr 2
£ .. .. “r ie de ’ a ’ {X} s
“*
werden. heben Ger Beurteilung Gieser Handlungen ist
.n
vielmehr eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des r Täters, besonders der Art seiner Erkrankung, und seiner gesamten bisherigen Lebensführung erforderlich, Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat das die Strafkammer nicht verkannt. Sie hat den Lebenslauf des Be- Bu schuläigten eingehend geschildert, festgestellt, daß er in der Zeit von 1922 bis 1949 22 Vorstrafen er litten hat, darunter solche wegen Körperverletzung, Widerstands gegen die Staatsgewalt, Betrugs, Betrugs. im Rückfall, militärischen Diebstahls und Hehlerei,
en
’
B u og en 12727 PRERT,
EEE
und die den Verurteilungen wegen Betrugs zugrunde liegenden Straftaten des näheren dargelegt, Sie hat in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen
’
.., Fa a rg, TED
-— 3.
die Überzeugung gewonnen, der nunmehr zurechnungs:- unfähige Beschuläigte sei krankhaft unstet, könne
sich nicht halten und würde in Freiheit mit größter Wahrscheinlichkeit alsbald wieder mit Strafe bedrohte Handlungen begehen. Sie hat weiter festgestellt, die Schadensbeträge seien in den einzelnen
- früheren und jetzigen - Betrugs- und Diebstahlsfällen zwar jeweils nur gering gewesen, für die Betroffenen aber doch fühlbar und die Taten des Beschuldigten in ihrer dauernden liederholung schädlich. Aus den gesamten Umständen ist sie zu dem Schluß gekommen, dass von dem Beschuldigten eine erhebliche Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht. Diese Erwägungen und Folgerungen der Strafkammer können entgegen der Annahme der Revision nicht beanstandet werden. Selbst wenn die Betrügereien des Beschuldigten, wie die Revision meint, durch Geldnot ausgelöst worden sein sollten, würde das unter den gegebenen Umetänden seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit nicht ausschliessen. Die Behauptung, der Beschuldigte habe sich bisher keine Gewalttätigkeiten zuschulden kommen lassen, ist, wie die Vorstrafen wegen Körperverletzung und Widerstands gegen die Staatsgevalt zeigen, unrichtig; im übrigen würde es auch nicht darauf ankommen, ob der Beschuldigte zu Gewalttätigkeiten neigt,
Das Landgericht hat auch ohne Rechtsirrtum die Frage verneint, ob die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit auf anderer Weise als durch seine Unterbringung in einer Heil-oder Pflegeanstalt gebannt werden könne. Es hat dargetan, dass die
ATL
Anzehörigen — Bruder und liutter - keine Gewähr für eine hinreichende Überwachung des Beschuldigten bieten, Auch die Annahme, dass ein Vormund den Beschuldigten nicht von der Fortsetzung seines gefährlichen Lebens abzuhalten vermöchte, begegnet keinen Bedenken. Die Strafkammer äurfte davon ausgehen, dass der von Jugend auf, abgesehen von seiner Kriegsdienstzeit, als Händler und Scherenschleifer im Lauüe umherziehende Beschuldigte sein unstetes Wanderleben auch bei Bestellung eines Vormundes nicht aufgeben würde. Die Revision meint allerdings, es sei Aufgabe des Vormunds, neben der Verwaltung der Kriegsversehrtenrente dem "durchaus arbeitswilligen" Beschuldigten eine passende Arbeit zu verschaffen. Dafür, dass der Beschuldigte wirklich arbeitswillig sei, fehlt es jedoch an jedem Anhalt; da der Beschuldigte schon früher als körperlich und geistig gesunder Mensch keine geregelte Tätigkeit ausgeübt hat, hatte das Landgericht keinen Anlass, anzunehmen, dass er nunmehr als krankhaft unsteter Mensch einer festen Arbeit nachgehen werde. Die von der Revision angeführte Entscheidung des 4. Strafsenats in NIW 1951, 572 betrifft einen anderen Sachverhalt als den hier gegebenen.
+ ’ . . . , Are wer re. *
PR y
’ “- den Tui en walten
IR Ente
‘
. he
> 0 Pe
’. * ar ET LT lie
=
.. R .
ri. ı_
De Rue
u EITETTTTENT
ne.
DL 20, dir Sie? er Fee
... ... .
+ u za nn,
%
set " . ” . ... a“ 4, EHER ERS BO En wort BESTER ET PRORER- “lem ana .
RICHT
er,
..
tt. . . f . -.. ort n La 209 + BePD, EL or .+ * - .
on, 0% u
EN
#8
ER .
- 5.
Die Revision des Beschuldigten war daher mit der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen. Jedoch war zu Gunsten des Beschuldisten die Kostenent-- scheidung in Abs 2 des Urteilssatzes nach § 429 vb in Verb mit §§ 465 Abs 1, 467 Abs 1 StPO, wie geschehen, zu ändern (RGSt 73, 303, 3065 RG in HRR 1939 Nr 1012; BGH 1 StR 44/50 vom 2, März 1951),
Richter Dr. Peetz Dr. Geier Glanzmann Jagusch