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BGH Entscheidung vom 28.02.1952 – 3 StR 1096/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1) den Autoschlosser Paul Hermann Franz P

aus geboren am 19 Kreis F Z.4t. in Untersuchungshaft,

2) die Sekretärin Erna BA _ aus Be LEERE WU, geboren am 1902 in De, z.2t. in

Untersuchungshaft,

3) die Hausangestellte Margarete S mw zeborene zum ER»

B aus er -TEEM geboren am 1921 in B 2.4t. in Untersuchungshaft, 4) die Kauffr

schiedene

au es Kan z-uoocn- Sp geaus Gamannn. geboren am GE 1887 in SEE (Testpr.),

wegen sch;reren Raubes u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1952, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,

Oberstantsanuelt@guug in der Verhandlung, Landgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ER als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. Februar 1951 werden ‚verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel Ps zu tragen.

Die seit dem 5. Februar 1951 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafen angerechnet.

Von Rechts we,;en

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Gründe§

Die Angeklagten sind wie folszt verurteilt worden:

P ER wegen schweren Raubes (§ 249, 250 Abs 1 Ziff 1 und 4 StGB), wegen schweren Diebstahls in acht Fällen, ‘darunter in einem Falle in fortgesetzter Handlung (§ 243 Abs 1 Ziff 2 bzw. 5 StGB) sowie wegen mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Jahren, auf welche vier Monate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet wurden, n

die Angeklagte T EME wegen schweren Diebstahls in drei Fällen, “darunter in einem Falle in fortgesetzter Handlung (§ 243 Abs 1 Ziff 2 StGB) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus,

die Angeklagte S mn wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen (§ 243 Abs 1 Ziff 2 StGB) zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und

die Angeklagte Kilb wegen gewerbsmässiger Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus.

Den Angeklagten Pas und. wurden ausserdem

die bürgerlichen Ehreurechte auf die Dauer von je drei Jahren aberkannt, der Angeklagten Se auf die Dauer von zwei Jahren.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit

der Revision und rügen mit ihr die. Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts. _

Sämtliche Rechtsmittel müssen ohne Erfolg bleiben.

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I. Zur Revision des Angeklagten Po:

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: In verfahrensrechtlicher Hinsicht sieht die Revision zu Unrecht einen Verstoss gegen § 267 StPO darin, dass in ‘den Urteilsgründen nicht bei jeder einzelnen Straftat das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnet sei. Abgesehen davon, dass bei tatsächlich und rechtlich gleichartigen strafbaren Handlungen die ziffernmässige Bezeichnung des Strafgesetzes nicht bei jeder einzelnen Tat unumgänglich notwendig erscheint, ist hier entgegen der Behauptung der Revision in dem Teil der Urteilsgründe, in dem. die a: rechtliche Würdigung des Vorgehens des Angeklagten enthal- . ten ist, das angewendete Strafgesetz bei jeder strafbaren vi Handlung gesondert angeführt. Damit erweist sich die Verfahrensrüge als unbegründet.

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Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch. Das Landgericht hat in allen Fällen, in denen es zur Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls gekommen ist, die Tatbestandsmerkmale des § 2453 Abs 1 Ziff 2 StGB, im Falle Kill ausserdem der Ziff 5 dieser Vorschrift, sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite mit Recht

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" als gegeben erachtet.

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Ebenso begegnet die Annahme eines schweren Raubes im Falle KW keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend . hat das Landgericht hier das Vorgehen. des Angeklagten & als ein unter den erschwerenden Voraussetzungen des 3% 250 Abs 1 Ziff 1 und 4 StGB begangenes räuberisches Handeln im Sinne des § 249 StGB angesehen.

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Schliesslich ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeurkundung nach § 271 StGB aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass das bei der

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Matrichter kein Anlass, die Frage zu prüfen, ob zwischen

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Häftlingssammelstelle des Polizeipräsidiums in Berlin geführte Aufnahmebuch für vorläufig festgenommene Personen ein öffentliches Buch oder Register im Sinne dieser Be- i stimmung bildet (vgl’RGSt Bd 49, 62), ist vom Landge-

richt mit Recht angenommen worden, wie es auch in ausrei-i'- chender Weise festgestellt hat, dass die in dem Aufnahmebuch beurkundeten Eintragungen für Rechte und Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind. ‘

Entgegen der Ansicht der Revision bestand für den

den verschiedenen Straftaten des Angeklagten ein Fortsetzungszusammenhang bestehen könnte. Der Umstand, dass mehrere Taten des Angeklagten "eine ‚gewisse Gleichartigkeit aufweisen und in geringen Zeitabständen begangen sein mögen, ist für sich allein nicht geeignet, die Annahme einer fortgesetzten Handlung zu rechtfertigen. Ein Fortsetzungszusammenhang ist nur möglich zwischen gleichartigen Ein-

sammengefasst werden. Dass hier aber der Vorsatz des Angeklagten so geartet gewesen sei, dafür geben die Ausführungen des Urteils keinen Anhaltspunkt. “

Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils irgendeinen Rechtsfehler, insbesondere zur Strafzumessung iz nicht ergeben. u

Die Revision des Angeklagten aiipist daher als unbegründet zu verwerfen.

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IL, Zur. Revision der Angeklagten. Tb:

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Nicht gerechtfertigt ist die verfahrensrechtliche Rüge der Revision, die Angeklagte sei in ihrer Verteidigung

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dadurch unzulässig beschränkt worden, dass ihrem Antrage auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht entsprochen worden sei, den sie in. der Hauptverhandlung gestellt habe, nachdem der von ihr beauftragte Wahlverteidiger die Verteidigung niedergelegt hätte. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist ausweislich der Sitzungsniederschrift, die nichtsdarüber. enthält, ein entsprechender Antrag von der Angeklagten .nicht angebracht ‚worden. Nur ein solcher würde aber die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im Sinne des § 140 StPO und damit auch für eine Massnahme des Vorsitzenden nach § 145 StPO geschaffen haben. Dabei kann die Frage auf sich beruhen, ob hier mit Rücksicht darauf, dass das angefochtene Urteil am EZ Februar 1951 ergangen, das Berliner Rechtsvereinheitlichungsgesetz erst am 15. Februar 1951 verkündet (VOBl für Gross-Berlin I § 99), nach seinem Artikel 7 jedoch schon mit Wirkung vom 1. Januar 1951 in Kraft getreten ist, die Vorschrift des § 140 StPO in der Fassung des Berliner Vereinheitlichungsgesetzes oder in seiner früheren, bis dahin geltenden Fassung anzuwenden ist. In jedem Falle scheitert die Rüge der Revision daran, dass die Stellung des Antrages auf Beiorädnung eines. -Pflichtverteidigers ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht erfolgt ist. .

Die Sachbeschwerde vermag der Revision gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen,

Dass äurch das Vorgehen der Angeklagten in allen Fällen, in denen sie des schweren Diebstahls schuldig befunden ist, die Voraussetzungen des § 243 Abs 1 ziff 2 StGB erfüllt sind, hat das Landgericht in rechtsirr-

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‚tunsfreier Weise angenommen.

Insbesondere ist es entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das

Landgericht die Anzeklagte als Täter angesehen und ver-

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urteilt hat. Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Urteils hat die Angeklagte bei der Ausführung der Taten, an denen sie beteiligt war, in einer Art und Weise und in einem Ausmaße mitgewirkt, welche die Annahme der Täterschaft ohne weiteres rechtfertigen. D&-

“her kann es auch auf den von der Revision aufgezeigten

angeblichen Widerspruch im Urteil nicht ankommen, den sie darin sieht, dass es an einer Stelle der Urteilsgründe heisst, die Angeklagte und der Mitangeklagte PER. hätten vor der Begehung der ersten gemeinsamen Straftat Vereinbarungen über künftig durchzuführende Diebstähle getroffen, während im Rahmen der rechtlichen Würdigung gesagt ist, welche als ausgesprochene Verbindlichkeiten anzusehende Abmachungen die Angeklagten über die Begehung der Taten miteinander eingegangen seien, habe nicht geklärt werden können. Ob der behauptete Widerspruch be-. steht oder nicht, bedarf hier keiner näheren Erörterung. Ein solcher könnte das Urteil in seinem Bestande schon. deshalb nicht gefährden, weil die Verurteilung der Angeklagten nicht auf der Annahme der von vornherein getroffenen Vereinbarungen, sondern auf der Feststellung des jeweils von ihr geleisteten Tatbeitrages beruht, der für jede Straftat gesondert dargetan ist.

Das gilt auch für die Verurteilung der Angeklagten

" im Falle Kiel. Zwar hat hier, wie das Urteil an-.

führt, das Tätigwerden der Angeklagten sich darin er-

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schöpft, dass sie die von der Mitangeklagten Sp entwendeten 1200 DM entgegengenommen, damit in ihre Wohnung gegangen und sie dort in einem Blumentopf versteckt hat. we: Der Vorsatz der drei an dieser Tat beteiligten Angeklag-

iR “ten hat sich aber nach den weiteren Darlegungen des Ur-

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8 ‘teils, an die das Revisionsgericht gebunden ist, auf die Ä Begehung der gesamten strafbaren Handlung erstreckt, und To alle drei haben deren Ausführung in bewusstem und gewoll-

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tem Zusammenhang vorgenommen, so dass jeder Teilnehmer a > sich das Tun der anderen wie sein eigeries zurechnen lassen _ muss. Die hiergezen erhobenen‘ Einwendungen der Revision bil- - \ den nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des F Landgerichts und können daher im Revisiönsverfahren keine I: re Beachtung finden. Von einher Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kann nicht die Rede sein. Die von dem Landgericht im \Tege freier ‚Beweiswürdigung nach § 261. StPO . Ta aus den festgestellten Tatsachen gezogenen Schlüsse sind denkgesetzlich möglich. Dass auch andere Folgerungen dau. raus hätten abgeleitet werden können, macht das Vorgehen

Mn . des Landgerichts rechtlich nicht fehlerhaft.

(TE Was den Vorwurf der Revision angeht, das Landgericht habe in den Fällen Bee und Kill das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs zu Unrecht abgelehnt, so N - kann auf die.entsprechenden Ausführungen zur Revision des Nitangeklagten Pa. verwiesen werden. Der Umstand,. | dass das Landgericht die vier anderen Fälle, an denen

IR. die Angeklagte neben Pill beteiligt war, zu einer

br fortgesetzten Handlung zusammengefasst hat, vermag die Revision nicht zu rechtfertigen. Schon die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges in diesen vier Fällen unterliegt nieht unerheblichen Bedenken, die jedoch keiner

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näheren Erörterung bedürfen, weil die Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist. Jedenfalls war das Landgericht aber aus Rechtsgründen nicht gehindert, die Fälle Beim und Ki als rechtlich selbständige Taten auch dann zu behandeln, wenn es die übrigen von der Angeklagten zusammen mit Paiiih begangenen strafbaren Handlungen zugunsten der Angeklagten als ‘rechtlich eine Tat gewertet hat.

Die Strafzumessungsgründe geben ebensowenig Anlass

zu Begästandungen. Die für die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe bestimmenden. Umstände sind im Urteil angeführt. Der Hinweis der Revision auf die 'angeblich geringere Strafe.des Mitangeklagten DEE geht fehl. Einen im Revisionsverfahren nachprüfbaren Grundsatz der Gleichmässigkeit in der Strafzumessung, wie ihn die Revision behauptet, gibt es nicht. Die Berücksichtigung des Alters der Angeklagten in der vom "Lanügericht vorgenomme- ' nen Weise. lässt. einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Dadurch, dass dem Mitangeklagten Po nildernde Umstände zugebilligt worden sind, ist die Angeklagte nicht be- ‚schwert. "

Für nie’ Auftanenne er Revision, das Landgericht habe bei der Strafbemessung irrtümlich die Bestimmung des § 250 StGB herangezogen und sei dadurch zu einer höheren Bestrafung der Angeklagten gekommen, bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt. Das Landgericht hat zwar im Rahmen der Strafzumessung neben dem § 243 StGB auch die Vorschrift des § 250 StGB erwähnt. Indessen handelt es sich, wie die Ausführungen des Urteils deutlich erkennen lassen,

» um eine allgemeine Erwägung darüber, ob in den Fällen des

§ 243 und des § 250 StGB einem Angeklagten, der so unver-

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froren leugne wie die Angeklagte WE, noch die Rechtsvorteile des Absatzes 2 dieser Vorschriften zukommen, mit anderen Worten, ob einen solchen Angeklagten, noch mildernde Umstände zugebilligt werden könnten. Dass die Angeklagte nicht- aus § 250 StGB verurteilt worden ist, geht im übrigen auch aus dem Teil der Urteilsgründe mit Sicherheit hervor, in dem die rechtliche Würdigung ihres Verhaltens wiedergegeben ist. . x N

Schliesslich muss aüch der Angriff der Revision ggen die Nichtanrechnung der .Untersuchungshaft ohne Erfolg bleiben. So,-wie es im Urteil heisst - und nur dessen ‘Inhalt unterliegt der Überprüfung des Revisionsge- f richts -, ist die Anrechnung der Untersuchungshaft auf ws die Strafe unterblieben, weil die Angeklagte durch ihr hartnäckiges Leugnen die Dauer. der Haft selbst herbeigeführt habe. Damit hat das Landgericht bei der in seinem Ermessen liegenden Entscheidung in rechtlich zulässiger Weise einen Gesichtspunkt herangezogen, den es berücksichtigen durfte. Ob es dabei in tatsächlicher Hinsicht von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist oder ob das Gegenteil der Fall war, wie die Revision behauptet, kann von hier aus nicht nachgeprüft werden. Aus Rechts-

gründen kann der Entscheidung des Landgerichts über die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft nicht‘ entgegengetreten werden.

Die Revision der Angeklagten TE ist demnach unbegründet und zu verwerfen. u

II, Zur. Revision der. Angeklagten Sg:

Mit Recht hat das Landgericht in den Fällen Be» EEE und Kin, dei dem Verhalten der Angeklagten

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die Tatbestandsmerkmale des § 243 Abs 1 Ziff 2 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als verwirklicht bezeichnet. Das Vorbringen der Revision,

das Landgericht hätte bei der Feststellung des Sachverhalts die Einlassung des Mitangeklagten PP richt ‚ohne weiteres zugrunde legen dürfen, richtet sich in Wirklichkeit gegen die Beweiswürdigung und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Der Vorwurf, das Landgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, "scheitert daran, dass die Revision weder die Tatsachen anführt, die das Landgericht nicht beachtet, noch die Beweismittel bezeichnet, deren sich dieses in rechtlich angreifbarer Weise nicht bedient haben soll. Dass die Angeklagte in Falle it WER Wegnahme der 1200 DM eingeräumt hat, ist vom Landgericht im Gegensatz zu der Behauptung der Revision nicht übersehen worden. Wenn es diese Tatsache aber in einer anderen ileise gewürdigt hat, als die Revision es wünscht, so liegt darin kein Rechtsfehler. Auch sind die Darlegungen des Urteils im Falle . Kim keineswegs lückenhaft und summarisch, wie die Revision meint. So, wie das Urteil den Sachverhalt in diesem Falle festgestellt hat, erfüllt dieser, was die Angeklagte angeht, den Tatbestand des § 243 Abs 1 Ziff 2 StGB.

Mit ihren Ausführungen über die Gründe, aus denen heraus die Angeklagte sich an den Straftaten des Mitan-. geklagten PB. beteiligt haben könnte, bewegt sich die ‘Revision auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Dafür, dass bei der Angeklagten im Zeitpunkt der Begehung ‚der Straftaten die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder 2 StGB hätten vorliegen können, ist den Feststellungen des Urteils nicht der geringste Anhaltspunkt zu entnehmen.

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Die Tatsache, dass die Angeklagte sich in einem gewissen sexuellen Hörigkeitsverhältnis zu der Mitangeklagten Ta» WB befunden hat, gibt für sich allein nicht ohne weiteres der Annahme Raum, dass dadurch die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten bei Ausführung der strafbaren Handlungen irgendwie und vor allem erheblich hätte vermindert sein 5 e können. Für das Landgericht lag daher keine Veranlassung 3 vor, von sich aus eine dahingehende Prüfung vorzunehmen. Das gilt umsomehr, .als ausweislich der Sitzungsniederschrift weder die Angeklagte noch ihr Verteidiger in der Hauptverhandlung irgendeine Anregung in dieser Richtung gegeben haben. Von einer anormalen Gemüts- und Geistesverfassung, in der sich die Angeklagte bei Ausübung der Straftaten nach der Behauptung der Revision befunden haben soll, ist im Urteil nichts gesagt. Wohl sind bei der Wiedergabe der Einlassung der Angeklagten Zwistigkeiten zwischen dieser und der Mitangeklagten Ti erwähnt. Ab- “ gesehen davon aber, dass von ‚Störungen der Gemütsverfassung nicht die Rede ist, die auf Differenzen der beiden _ Frauen zurückzuführen seien, ist das Landgericht der Einlassung der Angeklagten nicht gefolgt und hat sie ausdrücklich als widerlegt bezeichnet. Damit entfallen alle Folgerungen, welche die Revision aus der angeblich vorhanden gewesenen anormalen Gemüts- und Geistesverfassung der Angeklagten herleiten will.

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Auch die Strafzumessung lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Das Landgericht war rechtlich nicht gehindert, der Angeklagten im Falle Bein. mil dernde Un- ‚stände zuzubilligen, sie ihr dagegen im Falle Ki zu versagen. Es liegt auch kein denkgesetzlicher Widerspruch darin, dass im ersten Falle das sexuelle Hörigkeits-

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verhältnis zur Gewährung mildernder Umstände geführt, dass dagegen im zweiten Falle trotz des Fortbestehens dieses Verhältnisses das Landgericht der Angeklagten mildernde Umstände versagt hat. Die Ablehnung ist hier darauf gestützt, dass die Angeklagte sich eines besonders üblen Vertrauensbruches gegenüber ihrer Arbeitgeberin schuldig gemacht habe. Dass das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Zubilligung mildernder Umstände diesem Gesichtspunkt ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet

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Fehl geht das Vorbringen der Revision, das Leugnen

: der Angeklagten sei in unzulässiger Weise als Straf-

schärfungsgrund verwendet worden. Wie die Strafzumessungsgründe deutlich ergeben, hat das Landgericht das unverfrorene, mit anderen Worten also das hartnäckige und böswillige Leugnen der Angeklagten strafschärfend herangezogen. Dass aber ein so geartetes Leugnen Berücksichtigung finden darf, erkennt auch die Revision an..

Die Entscheidung über die Nichtanrechnung der Unter-

suchungshaft kann hier aus denselben Gründen, wie sie

auf die Mitangeklagte TÜR zutreffen, nicht mit Erfolg angegriffen werden. Insoweit wird auf die Ausführungen

zu der Revision der Mitangeklagten TE verwiesen. Der hier behauptete Widerspruch in den Urteilsgründen ist. nicht vorhanden. Die Feststellung, die Angeklagte habe

so lange einen Unbekannten als Täter angegeben, bis sie auf andere leise “berführt worden sei, ist durchaus vereinbar mit der weiteren Feststellung, die Angeklagte habe durch ihr Leugnen die Dauer der Untersuchungshaft. verursacht. °

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ten Ss als unbegründet.

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Somit erweist sich auch die Revision der Angeklag-

IV. „Zur Revision _der Angeklagten Kb:

Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe sich durch den Ankauf der von den drei Mitangeklagten

SCH und Bee gestohlenen Sachen der fortgesetzten gewerbsmässigen Hehlerei gemäss §§ 259, 260 StGB schuldig gemacht, lässt einen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsfehler nicht erkennen. Dem Landgericht war es aus Rechtsgründen nicht verwehrt, "bei diesen Ankäufen ein hehlerisches Vorgehen der Angeklagten, insbesondere ihr Wissen um den strafbaren Vorerwerb der ihr zum Kauf angebotenen Waren zu bejahen, auch wenn es bei den voraufgegangenen Ankäufen in den Fällen AL und Max Sch> eine dahingehende Kenntnis der Angeklagten noch nicht glaubte feststellen zu können. Die Meinung der Revision, im Urteil hätten, um der Vorschrift des

§ 267 Abs 1 Satz 1 StPO zu genügen, weitere Tatsachen angeführt werden müssen, die den Schluss auf ein vorsätz- | liches hehlerisches Handeln der Angeklagten in den bei- u 3 den der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen zugelassen K hätten, trifft nicht zu. Die hierzu in dem Urteil wiedergegebenen Feststellungen reichen aus, die Handlungsweise der Angeklagten in den Fällen Hans .J oachim Sch una Bei als hehlerisches‘ Verhalten zu würdigen und rechtlich zu werten. Mit Rücksicht auf die grossen Mengen der bei jedem dieser Käufe angebotenen Sachen sowie im Hin- m 3 blick darauf, 'dass die Mitangeklagten Tai un ib WE. iınerhalb weniger Tage zum dritten- und viertermali Waren 1

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der verschiedensten Art verkaufen wollten, war das Landgericht auf Grund des ihm in § 261 StPO eingeräumten

“ Rechts der freien Beweiswürdigung in der Lage, daraus den Schluss auf das Vorhandensein eines zumindest bedingten Vorsatzes der Angeklagten zu ziehen, Ein Rechtsirrtum tritt hierin nicht hervor. Ein solcher liegt äuch nicht darin, dass das Landgericht bei seiner Würdigung

eigene Handlungen der An;eklagten mitberlicksichtigt hat, so

. das:Unterlassen jeder Frage nach der Herkunft der Waren und die Nichteintragung der Ankäufe in dem von der Angeklagten zu führenden Trödlerbuch. Wenn die Revision meint, solche Umstände hätten zum Nachweis eines vorsätzlichen Handelns der Angeklagten nicht herangezogen werden dürfen, so übersieht sie, dass das Landgericht nicht über den Vermutungstatbestand des § 259 StGB zur Bejahung des Vorsatzes gekommen ist, sondern das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes als erwiesen angesehen hat. Nur wenn das Landgericht den Vorsatz im Wege der gesetzlichen Beweisregel festgestellt hätte, würden gegen die Verwertung eigener Handlungen des Täters unter Umständen Bedenken geltend &emacht. werden können. \

. Dass die Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, ist in dem Teil des Urteils, der die in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen enthält, deut-' lich zum Ausdruck gebracht. Es heisst darin, die Angeklagte habe damit gerechnet, dass die ihr zum Kauf angebotenen Gegenstände mittels einer strafbaren Handlung erlangt seien. Demgegenüber kann der im Rahmen der 'zusammenfassenden rechtlichen Würdigung wiedergegebenen Wendung, die Angeklagte habe einerseits mit bedingtem Vorsatz gewusst, andererseits auch den Umständen nach

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annehmen müssen und angenommen, dass die Sachen im Wege einer strafbaren Handlung erlangt seien, keine massgebliche Bedeutung zukommen.. Angesichts der voraufgehenden eindeutigen Feststellungen kann sie nur als ein überflüssiger und unschädlicher Zusatz gewertet werden,

der den Bestand des Urteils nicht zu gefährden vermag.

Ebenso ist ausreichend dargetan, dass die Angeklagte ihres Vorteils wegen tätig geworden ist. Wenn sie auch formell nicht Inhaber der von ihr geführten Altwerenhandlung’ gewesen ist, sondern ihre Tochter, so hat doch, wie in dem Urteil mit bindender Wirkung festgestellt ist, jedes einzelne Geschäft zu einer Vermehrung ihres Vermögens geführt und damit ihr einen Vorteil gebracht, eine Tatsache, deren sie sich bei Abschluss der Käufe auch jeweils voll bewusst war. Insoweit hat auch die’Re-

„ vision Einwendungen gegen das Urteil nicht erhoben.

Von Rechtsirrtum nicht beeinflusst ist schliesslich die Annahme der Gewerbsmässigkeit des hehlerischen Vorgehens der. Angeklagten. Im Urteil ist mehrfach her- " vorgehoben und in rechtlich nicht angreifbarer Weise dargelegt, dass die Angeklagte in beiden Fällen in der Absicht gehandelt hat, sich durch fort.;esetztes Ansichbringen von Sachen, die mittels strafbaren Eingriffs in fremdes Vermögen erlangt waren, eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen.

Wenn das Landgericht die beiden Handlungen als auf

7. einem einheitlichen Vorsatz beruhend, als rechtlich eine w Tat zugunsten der Angeklagten zusammengefasst hat, ‚so u. ist diese dadurch auf keinen Fall beschwert.

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Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils nicht ergeben, dass dieses, insbesondere in seiner Strafzumessung einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweist, so dass auch ihre Revision ohne Erfolg bleiben muss

und zu verwerfen ist.

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