Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 15.01.1952 – 1 StR 324/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Arbeitslager’ als politische Sühnemass- RG nahne ist nicht enrechenbar. Ist die Dauer der liassnohne eber durch die jetzt ebgeurteilte Tat beeinflusst, so kann des für das Strafmass ins. Nr Gewicht fallen, N iR . er: . . . “ R u RE = sr ' N Era [x ” ‘ s Pan Pan EZ Zr NET PEPRC RE I . „> 5 FORR > > "Aktenzeichen: 1 StR 324 51 EEE 26: % 2 .“ 1% . Urteil von 15, Jamar 1952 . I Stuttgart SEE E%. ‘ SS s HArQ; ı. de 3 so . ” un “ nn ? Ps . ST r . BR , \ 5 - L . x on: r . “ B a M x . > I « EZ r ‘ T x Kr ® . s 23 Z 13. 324/51 In Namen des, Volkes In der Strafsache gegen den früheren Krininalsekretär Paul 2 EEE , Seboren am @. EEEEEED GE i: >. wegen Aussageerpressung und Körperverletzung im Amte . hat der 1. Strafsenat des Eundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenommen haben: Senatsprösident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr, Geier Tundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Tundesanwolt EB dei der Verhandlung Oberstaatsanvalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesamwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil _ des Landgerichts in Stuttgart vom 19. Januar 1951 in Strafausspyruch nit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit sur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsuittels, an das Lendgericht . surückverwiesen. Im übrigen wird die Revision ver- wor2eno Von Rechts wegen mM „ı. 2 en erü nd e .— m Der Angeklagte war früher Erininalbeanter und seit 1938 Kriminalsekretär bei der Gestapoleitstelle in Stuttgart. 1942 und 1944 oblag ihm die Untersuchung gegen kommunistische und polnische Widerstandszellen. Bei Vernehmungen hat der Angeklagte die Vernommenen, um Aussagen zu erpressen, körperlich misskandeln lassen oder misshandelt, zum Teil mit gefährlichen Werkzeugen, in 10 Fällen euch durch Aufhöngen an
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Rechtssatz: Arbeitslager’ als politische Sühnemass- RG nahne ist nicht enrechenbar. Ist die Dauer der liassnohne eber durch die jetzt ebgeurteilte Tat beeinflusst, so kann des für das Strafmass ins.
Nr Gewicht fallen, N iR . er: . . . “ R u
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‘ s Pan Pan EZ Zr NET PEPRC RE I . „> 5 FORR > > "Aktenzeichen: 1 StR 324 51 EEE 26: % 2 .“
1% .
Urteil von 15, Jamar 1952 . I Stuttgart SEE
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Z
13. 324/51
In Namen des, Volkes In der Strafsache gegen
den früheren Krininalsekretär Paul 2 EEE , Seboren am @. EEEEEED GE i: >.
wegen Aussageerpressung und Körperverletzung im Amte .
hat der 1. Strafsenat des Eundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatsprösident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr, Geier Tundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Tundesanwolt EB dei der Verhandlung Oberstaatsanvalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesamwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil _ des Landgerichts in Stuttgart vom 19. Januar 1951 in Strafausspyruch nit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit sur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsuittels, an das Lendgericht . surückverwiesen. Im übrigen wird die Revision ver-
wor2eno Von Rechts wegen
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Der Angeklagte war früher Erininalbeanter und seit 1938 Kriminalsekretär bei der Gestapoleitstelle in Stuttgart. 1942 und 1944 oblag ihm die Untersuchung gegen kommunistische und polnische Widerstandszellen. Bei Vernehmungen hat der Angeklagte die Vernommenen, um Aussagen zu erpressen, körperlich misskandeln lassen oder misshandelt, zum Teil mit gefährlichen Werkzeugen, in 10 Fällen euch durch Aufhöngen an den Armen. Er ist wegen Aussageerpressung in 52 Fällen, davon 44 in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, davon 55 in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zur Gesamtstrafe von 6 Jahren Zuchthaus und zu 5 Jahren Ehrenrechtsverlust verurteilt, Scine Revision hat nur swa Strafausspruch Erfolg.
Infolge eines Schreibversehens ist im Urteil an drei Stellen auf angebliche Aussagen eines Wachtmeisters VB Lczur genommen. Durch Derichtirsungsbe-- schluss ist klargestellt, dess demit der Zeuge Sg- &@ ;eiieint ist, der ber Giese Vorgänge ausgesagt hat. Auf dieses Schreibversehen kann sich die Revision nicht stützen. Die Berichtigung von Schreibfehlern in den Urteilsgründen ist zulässig, Die Grund-
ätze über die sachliche Serichtigung der Sitzungsniederschrift gelten nicht für die Berichtigung von Schreibfehlern in den Urteilsgründen.
Die Angriffe der Revision gegen die Glaubrwürdigkeit der Delastungszeugen sind unzulässig; sie richten sich gegen Gie tatrichterliche Deweiswürdigung (§ 261° St?0). Ein Rechtsverstoss ist dabei nicht ersichtlich. § 267 Abs 1 St?O verpflichtet das Landgericht nicht, die Gründe für die Glaubwürdigkeit der Zeugen im
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Urteil anzugeben,
Auch im übrigen ist kein den Schuldspruch beeinträchtigender Rechtsverstoss erkennbar. Die §§ 343, 340, 223a, 359, 73, 74 StGB sind zutreffend angewandt. Einen Nötigungsstand des Angeklagten bei Begehung der Straftaten hat das landgericht verneint. Es ist der Überzeugung, der Angeklagte habe die Rechtswidrigkeit der euf Körperverletzung bei den t!yerschärften" Vernehmungen gerichteten Befehle des Reichssicherheitshauptants nach den Umständen gekannt, er sei zu den Aussageerpressungen und Körperverletzungen nicht genötigt worden (§ 52 StGB); aus’ beruflichen Ehrgeiz habe er weit mehr als die allgemein zwecks Aussageerpressung befohlenen Körnerverletzungen begangen. Den kann die Revision nicht mit abweichenden Behauptungen entgegentreten.
Tine Fortsetzungstat ist ausgeschlossen, weil die Straftaten des Angeklagten höchstnersönliche Rechtsgüter zahlreicher ilenschen verletzt haben. Die Ansicht der Revision, der Angeklagte, ein bis dahin pflichttreuer und gewissenkafter Polizeibesmten, sei nur durch seine Eingliederung in die Gestapo zu den Straftaten gekommen, mag nach dem Urteil zusreffen; sie reicht aber nicht aus, sein Verhalten rechtlich als eine einheitliche Fortsetzungstat zu kennzeichnen. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.
Dass das Landgericht die Internierungshaft nicht: nochmals angerechnet hat, weil sie schon im Spruchkammerverfahren angerechnet worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.- Die im Spruchkemnerverfahren verhängten 10 Jahre Arbeitslager hält das Landgericht #ür nicht anrechnungsfühig, weil Arbeitslager keine
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Strafe im Sinne des Gesetzes sei, sondern eine Umer- - ziehungs- und Wiederaufbaumassnahme,. Die sühnende Arbeitsleistung stehe bei ihr im Vordergrund, nicht B der notwendig damit verbundene Freiheitsentzug. Die im Verhältnis zu den Freiheitsstrafen s„ besonders zur Zuchthausstrafe. viel leichtere Sühnemassnahme des Arbeitslagers schliesse die Anrechnung aus. Die Begründung erschöpft die Sachlage nicht. Anrechnungsfähig nach § 60 StGB ist Arbeitslager allerdings nicht. Das schliesst aber nicht aus, diese Sühnemassnahne beim Strafmaß in Betracht zu ziehen, Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte sei nicht nur wegen seiner Susehörigkeit zur Gestapo als Hauptschuldiger verurteilt, sondern euch wegen "materieller Belastung", nämlich gerade mit Rücksicht auf die jetzt abgeurteilten Straftaten. Die Sühnemassnahme von 10 Jahren Arbeitslager bezieht sich also auch auf diese, zumindest der Eöhe nach. Im gegenwärtigen Verfahren hatte das Landsericht die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafvahnens nach allen latunständen und nach der Persönlichkeit des Angeklagten zu bemessen; dabei xonnte e8 strafmindernd berücksichtigen, dass der Angeklagte “ schon einer mit Rücksicht auf dieselben Taten ge- "schärften Sühnemassnahme unterliegt, und zwer je’ einschneidender der Angeklagte von jener llassnahme bisher betroffen worden ist und etwa noch betroffen werden wird. Entscheidend ist dabei nicht die Verurteilung zu Arbeitslager allein, sondern deren pisherige und künftige Wirkung auf den Angeklagten. Des Urteil gibt keinen hinreichenden Aufschluss darüber, ob sich das Landgericht dieser ilöglichkeit bewußt ware ‘Des nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Erlangt das Lendgericht die Überzeugung, dass die jetzt verhängte Strafe zusemmen mit denjenigen Zeitabschnitt °
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des Arbeitslagers, der wegen der hier abgeurteilten Taten verhängt worden ist, das Strafziel des gegenwärtigen Verfahrens überschreitot,.so wird Anlass zur Berücksichtigung bestehen, Der Verschiedenheit des Arbeitslagers und der Zuchthausstrafe kann es dabei Rechnung tragen,
Richter Dr. Geier Glanzmann mit dem Vermerk, dass Bundesrichter Dr. Peetz
durch Urlaub verhindert
ist, seine Unterschrift Jagusch beizufügen. "