Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 29.01.1952 – 1 StR 328/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Rum <

2332 053 9

4, StR 328/51

Im Namen’des Volkes

In der Strafsache gegen

den früheren Oberbürgermeister Franz J EEE» aus

CORE, zeboren am Mi. GENRE AED ir. Ve Lökrs. SchilD;,

wegen Landfriedensbruchs und schwerer Brandstiftung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

-

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr, Geier Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Bundesanwal.t . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Februar 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte IEEED wegen Landfriedensbruchs verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.' j

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Verfahrensrüge des Angeklagten ist unbegründet, Sein Verteidiger hatte sich einem Antrage des Verteidigers E. des Mitangeklagten REED angeschlossen, dessen städtische E »ersonalakten beizuziehen, Damit wollte der Angeklagte Bu IMDB die Unglaubwürdigkeit RD beweisen, der ihn in der Hauptverhandlung belastet hat, Dieser Antrag war nur auf Beweisermittlung gerichtet; er bezeichnete die Aktenteile nicht, aus denen sich die behauptete Unglaubwürdigkeit REED ergeben soll. Das Gericht brauchte daher # nicht förmlich über ihn zu entscheiden, Im übrigen hat es die Glaubwürdigkeit I) im Urteil erörtert, Es’ ist durch das Ergebnis der Hauptverhandlung überzeugt worden, ilmin den hier wesentlichen. Punkten folgen zu können, Deshalb ist auch der § 244 Abs 2 StPO nicht verletzt.

Die Verurteilung nach § 306 Nr 1 und 2 StGB ist nicht zu beanstanden. Dass das Gericht nur in den Urteilsgründen und nicht auch im entscheidenden Teil des Urteils noch den § 305 Abs 1 StGB in Tateinheit damit als verletzt bezeichnet, beschwert den Angeklagten nicht.

Der § 125 Abs 1 StGB ist richtig angewandt. Das Landge- " richt ist davon überzeugt, dass die Brandstelle der Synagoge zwar für Neugierige abgesperrt war, aber nicht für Hui formieri te Gleichgesinnte, die sich der versammelten Menge trotz der Absperrung anschliessen konnten und zahlreich angeschlossen haben. Der Begriff-der öffentlichen Zusammenrottung ist nicht verkannt; schon die Möglichkeit der beliebi-

gen Teilnahme Gleichgesinnter an der Zusammenrottung genügt j dazu.

#2 LE BR!

ee

ne nr mn Deine > > Tee Vet .

5.

Die Reyision des Angeklagten ist hiernach unbegründd .

Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Revision mit Recht geltend, dass das Landgericht mit unzureichenden Erwägu die Anwendung des Absatzes 2 des § 125 auf den Angeklagt ID abgelehnt nat, Nach dem Brandbeginn ist IB in Kreisleiteruniform an der Brandstelle erschienen und hat sich dort mit Unterbrechungen längere Zeit untätig aufgehl,- ten. Manchen Teilnehmern der zusammengerotteten Menge 'war | er als zuständiger Kreisleiter und als Oberbürgermeister bekannt. Einer der SA-Teilnehmer hat ihm gemeldet. Das sandgericht führt aus, als Oberbürgermeister' (Ortspolize: de) sei er verpflichtet gewesen, am Brandplatz für Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Der Angeklagte hätte gegen die Zerstörungen nach Möglichkeit einschreiten müssen, Stattässen hat er sich, wie das Landgericht feststellt, nicht um Ordaung und Sicherheit bemüht. Seinem langen Aufenthalt in gewoll Untätigkeit als Teilnehmer der öffentlich zusammengerotteten, lienge sei vielmehr zu entnehmen, "dass er von geiner prlieht zum Einschreiten gar keinen Gebrauch machen wollte", Unter diesen Umständen hätte das Landgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht Rädelsführer war und als solcher ‘von der Menge auchangesehen worden ist. Hielt er sich als Stadtoberhaupt und örtlich höchster Parteiführer der NSDAP in Uniform längere Zeit am Brandplatz auf, während A Ausschreitung noch im Gange ‚war; ohne dagegen einzuschreiten und den Brand bekämpfen zu lassen, so erschien sein V

weilen eher als führende Zustimmung zur Ausschreitung. Trifft dies zu und haben es die Beteiligten bei der ge- ° hobenen Stellung des Angeklagten so angesehen, so ist er aäne der Führer der Zusammenrottung und damit Rädelsführer., Bei der Strafzumessung führt das Tandgericht dazu noch aus, de Angeklagte habe sich sehr lange inmitten der gewalttätigen

-4-

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-29/1-str-328-51#rd_8

Menschenmenge aufgehalten und "dadurch seine besondere Billigung der Aktion bekundet", Der Umstand, dass die SA-Aktion unter der Leitung eines.SA-Obergruppenführers

stand und .dass der Angeklagte nur zugesehen hat, steht

bei seiner angesehenen und beachteten Stellung der An-

nahme einer solchen geistigen Rädelsführerschaft durch billigende Anwesenheit nicht entgegen. Das Landgericht wird den Sachverhalt insoweit nochmals prüfen müssen.

Neben dem Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs war der dazugehörige Strafausspruch und die Gesamtstrafe aufzuheben.

Beizutreten ist der Rüge der Staatsanwaltschaft auch zur Anrechnung der Untersuchungshaft, der Internierungszeit und des Arbeitslagers. Nach dem Urteil ist es möglich, dass dem Angeklagten auch in anderer Sache erlittene 3! Untersuchungshaft angerechnet worden ist, was nach § 60 StGB nicht zulässig wäre, Arbeitslager als politische Sühnemassnahme ist nach § 60 überhaupt nicht anrechenbar (BGH 1 StR 324/51 vem 5. Januar 1952, BayObL6St 1950 Nr 37). Das Ge.. richt kann die Massnahme nur in der Weise berücksichtigen, dass es beim Strafmass das durch sie wirklich verursachte

Ungemach in Betracht zieht, soweit die Sühnemassnahme mit Rücksicht auf das Verhalten des Angeklagten bei diesen Ausschreitungen gegen ihn verhängt und vollstreckt — nicht _ erlassen - worden ist.- Auch Internierungshaft ist nach § 60 nur anrechenbar, soweit sie im sachlichen Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Verfahren gestanden hat. Was den übrigen Teil der Internierungshaft betrifft, so ist er dem Angeklagten schon auf das (zum grösseren Teil erlassene) ‚Arbeitslager angerechnet. Eine Doppelanrechnung wäre unzulässig.

ug

Die erfolgreiche Sachrüge der Staatsanwaltschaft gibt dem bandgericht Gelegenheit ‚bei der neuen Strafzu messung näher zu begründen, dass der Angeklagte "subje nicht aus ehrloser Gesinnung" gehandelt habe,

Im übrigen ist kein Rechtsverstoss ersichtlich.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts, j

Richter Glanzmann

mit dem Vermerk, dass

Bundesrichter Dr. Peetz

wegen Erkrankung und .

Bundesrichter Dr. Geier Jagusch wegen Urlaubs verhindert

sind, ihre Unterschriften

beizufügen,