Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 01.04.1952 – 1 StR 57/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

A_StR _51/52 | | 2325 0°0 7

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Galvaniseur Wilhelm R CHEND aus StB, dort geboren am MB. EB EB, 2.2: in

Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zur Aussageerpressung uU.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der _ Sitzung vom 1. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mante# Bundesrichter Dr, Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr, Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Stuttgart vom 27, Oktober 1951, soweit der Angeklagte im Falle FB verurteilt ist im vollen Umfang, im übrigen im Strafausspruch, jeweils mit den Feststellungen, aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen und zwar an die

Strafkammer des Landgerichts, Im übrigen wird die Revision verworfen,

Von Rechts wegen

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Gründe§

I. Der Angeklagte war im Konzentrationslager Flossenbürg als ein sogenannter Vorbeugungshäftling Blockältester und später Lagerältester, Er hat dort wiederholt Nithäftlinge misshandelt, in vier Fällen um sie zu Geständnissen gegenüber dem SS-Lagerleiter zu veranlassen, Das Schwurgericht hat ihn wegen Beihilfe zur Aussageerpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

in vier Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in

weiteren elf Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, j "

II. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts, j

1.) Sie macht geltend, das Schwurgericht habe § 244 StPO verletzt, weil es verschiedene Beweisamträge zu Unrecht abgelehnt und dadurch den Angeklagten in seiner Verteidigung erheblich beschränkt habe, Die Rüge ist nur insoweit zulässig, als sie die Tatsachen angibt, die den Mangel enthalten sollen (§ 344 Abs 2 StPO). Der Antrag, das Protokoll .der Spruchkammerverhandlung beizuziehen, war ein Beweisermittlungsamtrag. Auf seine Ablehnung kann die Revision nicht gestützt werden

(RGSt 54, 2403 64,.432). Es ist auch aus der Revisionsschrift nicht zu ersehen, welche Tatsachen durch das Protokoll bewiesen werden sollten. Jegöch:ibestehen Bedenken dagegen, dass das Schwurgericht im Falle Fi» die Ladung des Heilpraktikers Ze abgelehnt hat. Der Verteidiger hatte beantragt, einen Arzt und ZI "Sarüber zu hören, dass nicht festgestellt werden könne,

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dass das Leiden des FB auf einen vor mehr als

zehn Jahre erlittenen Schlag zurückzuführen sei, und dass die beiden zu FEB höchstens gesagt haben, es sei dies möglich", Das Gericht hat dem Antrag auf Vernehmung des Arztes stattgegeben. Die Ladung des Heilpraktikers als sachverständigen Zeugen hat es

mit der Begründung abgelehnt, die in sein Wissen gestellte Behauptung sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Das ist unzutreffend,. Zip sollte nicht nur über den Zusammenhang »zwischen der Misshandlung

des FEB und seinem Leiden aussagen, Der Verteidiger hatte die Richtigkeit der Behauptung des FEB angezweifelt, ZEED habe ihm erklärt, sein Leiden rühre von diesen Schlägen her, Es ist nicht auszuschliessen, dass das Schwurgericht zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es ZB gehört und dieser der Aussage des TE entgegengetreten wäre. Auf diesem Mangel kann das Urteil jedoch nur im Falle FEED beruhen, es ist daher nur insoweit aufzuheben.

2.) Die Revision bringt ferner vor, als Lagerältester sei der Angelilagte in grosser Gefahr gewesen, Er habe damit rechnen müssen, dass er für Vorkommnisse im Lager persönlich zur Verantwortung gezogen werde und sein Leben verwirke, wenn er bei der SS in Ungnade falle.

Er sei immer unter Todesdrohung gestanden, was einem, Notstand gleichzusetzen sei; das Schwurgericht habe

das verkannt, Es habe aus festgestellten Tatsachen

' Schlüsse gezogen, die mit feststehenden Auslegungs-

regeln, mit Denkgesetzen und mit der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbar seien,

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Die Urteilsgründe zeigen, dass sich das Schwurgericht über die ungeheverlichen Verhältnisse und die Wißstände in den Konzentrationslagern im klaren war und sie bei der Würdigung der dem Angeklagten zur last gelegten Straftaten berücksichtigt hat. Es ist zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte seine Stellung dazu ausgenutzt habe, um den Mithäftlingen seine Macht in brutaler Weise zu zeigen. Aus nichtigen Anlässen habe er sie misshandelt. Er habe sich nicht darauf beschränkt, die ihm von der SS im Einzelfall zum Nachteil der Häftlinge gegebenen Befehle durchzuführen, sondern habe derartige Massnahmen von sich aus verschärft. Das hat das Schwurgericht für die einzelnen Fälle in rechtlich bedenkenfreier Weise festgestellt. Es führt z.B. zu den Misshandlungen im Schlafsaal aus, ss sei kein SS-Mann zugegen gewesen; der Angeklagte habe die Häftlinge nicht zur Eile angetrieben, um sie vor schärferen Nassenbestrafungen zu schützen, sondern auf sie eingeschlagen, um sein Kütchen an den politisehen Häftlingen zu kühlen, Das Schwurgericht hat demnach auf Grund seiner Feststellungen rechtsirrtumsfrei dem Angeklagten den Schutz der §§ 52, 54 StGB nicht zugebilligt. j

Die Urteilsgründe tragen auch die Verurteilung wegen Beihilfe zur Aussageerpressung und zwar entgegen der Auffassung der Revision auch insoweit, als der Angeklagte Häftlinge schon auf dem Wege zur SS-Dienststelle geschlagen hat. In diesen Fällen hatte der SS-Lagerleiter schon mit der Untersuchung. begonnen. Der Ange-

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klagte kannte die Vernehmungsmethoden und billigte sie, Er hatte sich die Sache der SS so sehr zur eigenen gemacht, dass er von sich aus tätig wurde (UA S 32).

Das Schwurgericht hat daher rechtlich bedenkenfrei als Teilhandlungen der Beihilfe zur Aussageerpressung auch die Vorfälle angesehen, in denen der Angeklagte die zu Vernehmenden im Vorraum des Vernehmungszimmers oder auf dem Wege dorthin fragte, ob sie nichts auszusagen hätten, und sie dabei schlug. Im Falle H@WD-Schip (vA S 5 £, 28 f) hat das Schwurgericht als nicht widerlegt angesehen, dass der Angeklagte das Ölfass, das den an einem Balken hochgezogenen Häftlingen an die Füsse gebunden wurde, auf Befehl herbeigeholt hat, Es hat diesen Vorgang aus der Beihilfehandlung ausgeschieden, Im übrigen hat es mit rechtlich bedenkenfreier Begründung Notstand verneint.

Dass das Schwurgericht die Straftaten als selbständige Handlungen gewürdigt hat, entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs. Zine Fortsetzungstat ist ausgeschlossen, weil die Straftaten höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen verletzt haben,

Soweit die Revision sich nur gegen die Beweiswürdigung richtet, ist sie unzulässig.

3.) Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Im Spruchkammerverfahren ist der Angeklagte auf die Dauer von zehn Jahren in ein Arbeitslager eingewiesen worden. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass diese

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74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-01/1-str-57-52#rd_14

Sühnemassnahme wegen der Handlungen verhängt worden ist, die den Gegenstand seiner nunmehrigen Verurteilung bilden. Arbeitslager kann zwar nicht auf die erkannte Strafe angerechnet werden, es konnte aber als strafmindernd berücksichtigt werden, dass der Angeklagte schon einer wegen derselben Taten verhängten Sühnemassnahme unter-' liegt (BGH 1 StR 324/51 vom 15. Januar 1952). Das Urteil gibt keinen Aufschluss darüber, ob sich das Schwurgericht dieser Möglichkeit bewusst war. Das nötigt zur Aufhebung des Strafausspruches, Da der Schuldspruch keine Straftaten mehr umfasst, die zur Zuständigkeit

des Schwurgerichts gehören, ist die Sache an die Strafkammer zurückzuverweisen,

Richter Mantel Dr.Geier

Glanzmann Jagusch

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