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BGH Urteil vom 06.03.1956 – 2 StR 456/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 456.55

Im Namen des Yolkes

In der Strafsache

gegen

den llechtsanwalt Dr. Ernst. D EB zus zum geboren am Op 1907 ir SCHEN:

wegen Verleitung zun Falscheid

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter reepri als Urkundsbe er der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen des Urteil des Landgerichts in Bonn vom 16. Juli 1955 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verleitung eines anderen zur Ableistung eines falschen Zides verurteili. Seine Revision ist unbegründet.

A: pie Revision meint, das Urteil verletze den Grundsat:. "ne »is in idem", weil das Vergehen nach § 160 StGB bereits in einem früheren Urteii bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten verwertet worden sei:

Selbst wenn dies zuträfe, wäre ein Verbrauch des Strafklagerechts nicht eingetreten (OGHSt 1, 293 ff; BGH Ur‘ vom 15. Januar 1952 - 1 StR 18/50 - LM GrundG Art 103

Im Urteil vom 19. Januar 1954 hat die Strafkamner ausdrücklich betont, daß sie die Verleitung des Bürovorstehers CE zun Felscheid nicht strafschärfend berücksichtige, sondern dieses Verhalten des Angeklagten Gegenstand eines anderen Verfahrens sein müsse. Der Ansicht der Revision. es entspreche der Lebenserfahrung, daß das Vergehen des Angeklagten nach § 160 StGB dennoch die damalige Strafzumessung beeinflußt habe, vermag der Senat nicht zu folgen. Schon aus diesem Grunde kann der Angeklagte auch nicht bei der Strafzumessung benachteiligt sein.

B. Verfahrensrügen.

I: Mit zahlreichen Rügen macht die Revision geltend, die Strefksmmor habe in unzulässiger Weise Yeststellungen eus dem Urteil vom 19. Januar 1954 übernommen. die nicht in dem gegenwärtigen Verfahren getroffen worden seien. Hierzu

ist vorweg zu bemerken, daß das Nevisionsgericht einen Verfahrensnangel nur dann berücksichtigen darf, wenn er nachgewiesen ist und das Urteii auf ihm beruhen kenn ‘ergesehen von den Fällen des § 358 StPO). Nach § 273 StPO sind nicht alle Vorgänge in der Hauptverhandlung

in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. Wenr deshalh die höglichkeit besteht, daß eine Beweisiatsache ordnungemäßis in die Verhandlung eingeführt ist, auch ohne daß ie Sitzungeniederschrift dies bezeugt, - z.B. durch Vorhalte oder einen unwidersprochen gebliebenen Beri.cht

des Vorsitzenden, BGHSt 1, 94 ff - muß eine Revision.

Gie eine Verletzung des § 261 StPO rügt, erfolglos bleiben:

°

l. Die Äußerung des Angeklagten gegenüber Rechtsanwalt

Dr. Grüne (UA S 6) kann auf seiner eigenen Einlassung beruhe: zumal sie inhaltlich seinem späteren Schreiben an ihn entspricht.

2, Die Strafkammer ist überzeugt, daß der Angcklagte die "Durchschrift" vom 25. August 1951 nachträglich angefertigt hai. Die Revision meint, das Urteil führe nicht an, worauf äiese Annahme beruhe; deshalb habe die Strafkemmer eine im früheren Verfahren getroffene Feststellung in das zgegenwärtige übernommen. Das trifft ersichtlich nicht zu, weil die Beweiewürdigung zu der "Durchschrift" vom 25. August 1951 besonders sorgfältig ist und in keiner Hinsicht erkennen ı1äßt, daß die Strafkammer hierbei Umstände berücksichtigt hat, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind.

2. Die Feststellung, das Gericht hebe in dem früheren Verfahren den Zeugen CB auf zweifei an der Echtheit der "Durchschrift" vom 25. August 1951 hingewiesen. kann die Strafkammer auf Grund der Aussage Cup: in gegen-

wärtigen Verfahren getroffen haben,

4. Der linweis der Sirafkamner, der Angeklagte habe im L:- mittlungsverfahren die "Durchschrift" vor 25. August 1951

ele "Durchschrift des Originals" betrachtet. beruht :ahrschein-

lich auf der Aussage des damaligen Staatsanwalts Su der das Ermittlungsverfahren geführt nat. Möglicherweise hat dies auch der Angeklagte auf Vorhalt bestätigt: Das gilt auch von der als Ausrede bezeichneten Äußerung des Angeklagten, die das Urteil auf S 19 wiedergibt. Ebensowenig nschprüfbar ist die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe sich nicht so eingelassen, wie das Urteil üles auf S 17 feststellt.

il. Zu Unrecht beanstandet es die kevision, daß die Strafka..- mer das Urteil gegen d&n Angeklagten vom 19. Januar 1954 vorlesen hat; denn dies war nach § 249 StPO zulässig. Die Ansicht der Revision, diese Bestimmung gestatte es nur, Urteile zu verlesen, die nicht gegen den Angeklagten ergangen sind, ist offensichtlich unrichtig, Das Erläuterungswerk

zum Strafgesetzbuch von Schwarz (17. Aufl Anm 1 A b zu § 249) und BGHSt 1, 341, worauf die Revision sich beruft, sprechen nur aus, daß auch Urteile, die nicht gegen den Angeklagten ergengen sind, verlesen werden dürfen.

Unzulässig ist es nur, wie die Revision mit Recht hervorhebt. im früheren Urteil festgestellte Wahrnehmungen von Personen, die als Zeugen hätten vernommen werden können, nur weil sie dort festgestellt sind, in dem neuen Verfshren der Entscheiäung zugrunde zu legen, RGSt 60, 297. Dies widerspricht dem § 250 StPO, der das Anwendungsgebiet des § 249 StPO einschränkt. An einem solchen Mangel leidet das Urteil jedoch nicht. Es erwähnt zwar. daß "sich der Angeklaste

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nach der Rekundung mehrerer Zeugen im früheren Verfahren - Beiakten 8 Kus 3/53 - in anderem Zusammenhang dahin eingelas sen hatte, von der sorrespondenz mit den Zeugen ib keine Abschriften gefertigt zu haben". Es folgert jedoch die Unrichtigkeit seiner Finlassung in deu neuen Verfahre: eine Abschrift hergestellt zu haben, nicht zur seiner früheren Erklärung, sondern aus einer Reihe von Unständen, die in dem gegenwärtisen Verfahren zu Tage getreten sind Die damaligen Erklärungen der Zeugen liegen also dem Urteil nicht zugrunde. Außerdem behauptet die Revision nicht etwa, daß sie falsch gewesen seien. Sie meint vielmehr, es sei möglich gewesen, "entsprechende Zeugen zur Feststellung eines gleichen cder ähnlichen Sachverhalts zu vernehmen". Die Revision will also nur den verfahrensrechtlichen Vorgang als solchen beanstenden, nicht aber das Ergebnis: zu den er geführt het, in Zweifel ziehen. Bei dieser Sachlage könnte das Urteil auf dem behaupteten Mangel jedenfalls nicht beruhen. j

III. Die Revision rügt die Verletzung des § 244 StPO, weil die Strafkammer dem Antrag des Verteidigers, üen Vorsitzenden - über eine bestimmte Beweistatsache zu vernehmen, nicht ent- | sprochen habe. Der Angriff geht fehl. Die Strafkammer hat diesen Antrag in der Hauptverhandlung abgelehnt, "weil ..«.-» der Vorsitzende erklärt hat, zu dendei Beweisfragen nichts zu wissen". Ob diese Begründung einwandfrei ist, kann . dahingestellt bleiben (vgl hierzu BGHSt 7. 330). Die Strefkanmer hat die Beweistatsache jedenfalls in den Urteilsgründen in rechtlich unanfechtbarer Weise als unerheblich behandelt und auch hierauf die Ablehnung des Beweisamtrages gestützt. Zwar ist das Nachschieben von Ablehnungsgründen. wie die Revision hervorhebt, in der Regel unstatthaft, weil es dem Angeklagten die Nöglichkeit nimmt, sein

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weiteres Verhalten den Ablehnungsgründen anzupassen, Der Angeklagte hatte jedoch für dieselbe Tatsache, die der Vorsitzende der Straikammer bekunien solitc, noch wei-

tere Zeugen. insbesondere andere Mitglieder der Strafkamuer benannt und am Schlusse der Beweisaufnahme auf ihre Vernehming ausdrücklich verzichtet. Damit gab der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte zu erkennen, daß er selbst der Beweistatsache keine Bedeutung mehr beimaß. Aus diesem Grunde kann er in seiner Verteidigung nicht dadurch beeinträchtigt worden sein, daß die Strafkammer ihm den in den Urteilsgründen mitgeteilten Ablehnungsgrund nicht in der Hauptverhandlung eröffnet hat; denn dies hätte zu keiner inderung der Verteidigung zu einer Frage führen können,

Cie der Angeklagte ja ebenso beurteilte wie die Strafkamner.

ü, Sachbeschwerde.

I. Die Revision bezeichnet das Urteil als widerspruchsvoil, weil es auf S 7 nur für möglich halte, daß der Angeklagte von dem Urlaubsende seines Bürovorstehers Kenntnis gehabt habe, während es auf S 24 diese Kenntnis als feststehend annehme. Die Strafkammer erklärt es jedoch auf S 7 nur für möglich, daß sich der Angeklagte am 25. August 195i von der Anwesenheit seines Bürovorstehers im Büro überzeugt hat, ohne hieraus irgendwelche Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten zu ziehen. Sie folgert insbesondere hieraus nicht, daß dem Angeklagten der 25. August 1951 als der Tag bekennt gewssen ist, an dem der Urlaub endete. Ein Widerspruch ist deshalb nicht ersichtlich.

il. Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen auch des zutglänbigen Rechtsanwalts Bgggpbedient, um den Bürovorsteher COEEEEEEER zun Faischeiä zu verleiten. Ein solches Einwirken auf einen Zeugen durch einen Dritten ist tatbestandsmäßig

i.5. des § 160 StüB: Der Hinweis der Revision auf RGSt

59, 371 - gemeint ist offenbar das in dieser Entscheidung erwähnte Urteii RGSt 45, 282 -— geht fehl. Das Reichsgericht erörtert dort die Frage, ob in dem Einwirken auf eine Mittelsperson, des zu keinen weiteren Folgen geführt hat. ein versuchtes Vergehen nach § 160 St@licegen könne. Sie ist Zür die gegenwärtige Entscheidung bedeutungslos; denn das gesamte Verhalten des Angeklagten hat zu dem gewünschten Erfolge geführt. Deß ihm hierbei seinem Flane gemäß Rechtsanwalt BB argsios behilflich gewesen ist, hat er strafrechtlich zu verantworten.

III, Auf die allgemeine Sachbeschwerde hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft und gefunden,

üaß es dem Gesetz entspricht. Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.

Baldus Werner Maaß Dr. Schalscha Hoepner