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BGH Urteil vom 22.02.1952 – 2 StR 100/50
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Yy StR 10c/50. 2329 07g
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
äen ehem. Polizeibeamten Walter Ernst Julius S EEE aus HB dort geboren am RE 1895
wegen Aussarenerpressung
hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Luäwig
ale beisitzende Richter, Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter GR
als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
fr Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts II in Hamburg vom 4.September 1950
1.) dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt,
2.) dahin richtiggestellt, dass der Angeklagte in den Fällen II Nr 1 bis 5 der Urteilsgründe freigesprochen ist, :
3.) im Strafausspruch aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi btels, an das Landgericht - Strafkammer - zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung im mt in drei Fällen, von denen zwei in
Tateinheit mit Zussagenerpressung und einer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen sind, zu einer
Zuchthousstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. In weiteren fünf Fällen hat es den Angeklagten als nicht überführt erachtet. Mit seiner Revision macht der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts geltend.
1.) Snweit der Angeklagte eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit für schuldig befunden ist, entfällt die Verurteilung, Die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr lo ist in
der britischen Zone durch die VO Nr 234 des Brit.Hohen Kommissars vom 3l.August 1951 (ABl ZHK S 1138) mit Wirkung vom 1.September 1951 aufgehoben worden.
2.) Das hienach jetzt allein anzuwendende deutsche Strafgesetz ist vom Schwurgericht nicht verletzt worden.
a) Der Rechtsgrundsatz "ne bis in idem" steht der Verurteilung des Angeklagten nicht entgegen. Die vom Schwurgericht abgeurteilten Taten waren nicht Gegenstend des Verfahrens vor dem Spruchgericht, vor dem sich der Angeklagte wegen Zugehörigkeit zu einer verbrecherischen Organisation, der Gestapo, zu verantworten hatte. Hieran wird durch den Umstand, dass das Urteil des Spruchgerichts Ausführungen über die Mitwirkung des Angeklagten bei Misshandlungen von politischen Gefangenen enthält, nichts geändert
{vgl BGH Urt v 15.1.1952 - 1 StR 18/50, OGHSt Bä 1,295).
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b) Das Vorbringen der Revision, das Schwurgericht habe die Aussagen der vom Angeklagten misshandelten Häftlinge nicht für verlässlich halten dürfen, richtet sich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und ist daher unzulässig (§ 337 StPO).
c) Zu Recht hat das Schwurgericht in der Misshandlung der Häftlinge SW (Nr 6 der Urteilsgründe) und Frau Ci (Nr 7) je ein Verbrechen der Aussagenerpressung (§ 343 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt S§ 340 Abs 1 StGB) und in der Misshandlung des Häftlings Sch (Nr 8) ein Vergehen der Körperveriletzung im Amt (§ 34n Abs 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) gefunden. Die Revision meint, die Anwendung von Schlägen bei der Vernehmung der Häftlinge IB und Frau GC sei durch "Steatsnotstand" -gemeint ist Staatsnotwehr- gedeckt, weil diese Hiftlinge Angreifer gegen die Staatssicherheit und der Angeklagte ein zur Wahrung der
Sicherheit des Staates eingesetzter Beamter gewesen . seien. Zur Widerlegung dieses Einwands genügt es | äsrauf hinzuweisen, dass der nationelsozialistischen u Staatsgewalt von politischen Gegnern, die sich im Ge- 4
wehrsam der Gestapo befanden,. kein Angriff mehr
drohte (vgl OGASt Bd 3, 121, 123).- Es trifft ferner nicht zu, dass der "damalige Gesetzgeber" die Zulässigkeit von sog. verschärften Verhören unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich bestätigt habe; ’auch das Reichssicherhei tshauptamt Berlin konnte nicht entgegen dem Verbot des § 343 StGB die Anwendung von Zwangsmitteln zur Erzielung eines Geständnisses "genehmigen". Ebenso verstiess 88 gegen Gesetz und Recht, wenn der Angeklagte und ein anderer Gestapo-Beamter abwechselnd
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mit der Hand und der Faust auf den Häftling Sci deshalb sinschlugen, weil dieser sich im Wartezimmer der Gestapo dem Befehl des Aufsehers zuwider nach seiner Ehefrau umgedreht hatte.
Zu Unrecht bezweifelt die Revision, dass sich der ängeklagte der Widerrechtlichkeit der von ihm gegen die Häftlinge TB und CME angewendeten Zwengsmittel bewusst gewesen ist. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts ist der Angeklagte gegen die Häftlinge in dem Bewusstsein vorgegangen, gegen sie zur Überwindung irgendwelcher Widerstände "auch ohne Rechtsgrundlage" Gewalt anzuwenden. Er hat also mindestens mit der Möglichkeit, dass die Austeilung von Schlägen zur Herbeiführung eines Geständnisses unzulässig sei. gerechnet, diese Möglichkeit billigend in seinen Willen aufgenommen und dennoch gehandelt. Damit ist die innere Tatseite der Aussagenerpressung rechtlich einwanäfrei nachgewiesen; für des Bewusstsein des Täters, dass dss Zucngemittel unerlaubt ist, genigt bedingter Vorsatz (vgl RGSt 71, 374). Ebenso ist die Anwendung des § 540 Abs 1 StGB in allen drei Fällen und die Annahme einer gef“brlichen Körperverletzung (§ 227a StGB) im Falle Schi frei von Rechtsirrtum, Der Angeklazte und der weitere Gestapo-Beamte haben auf Sch nicht nur gleichzeitig, sondern nach den Ürteilsfeststellungen gemeinschaftlich handelnd, also in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, eingeschlagen. j
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d) Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumes-Sungserwägungen des angefochtenen Urteils gehen ebenfalls fehl. Das Schwurgericht hat nicht, wie die Revısion vorbringt, zu Ungunsten des Angeklagten verwertet, dass ein grosser Teil der von ihm begangenen Gewalttaten nicht hat geahndet werden können, weil die Opfer unbekennt geblieben sind; es hat vielmehr trotz des Verdachts, der in dieser Richtung gegen den Angeklasten besteht, zu seinen Gunsten angenommen, dass die Fälle, in denen er sich zu Gewalttaten hat hinreıssen lassen, im Rahmen seiner ganzen Amtsführung „usnabmen geblieben sind. Ebenso ist der weitere Eımvaend, die Nichtanrechnung der bereits vom Spruchgericht voll angerechneten und daher verbrauchten Internıerungshaeft auf die vom Schwurgericht verhängte Strafe werde "dem Sinn des Gesetzgebers nicht gerecht", offensichtlich unbegründet,
%2,.} Der Wegfall der Verurteilung nach dem Kontrollratsgesetz Nr lo hat zur Folge, dass die -bisher mit Recht unterbliebene- Freisprechung in den Fällen
Nr 1 bis 5 durch das Revisionsgericht nachzuholen war. Ferner war das Urteil, da die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr lo möglicherweise das Strafnass zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, im Strefausspruch aufzuheben. Nach dem Wegfall der Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens zann die Strafkammer nicht mehr nur eine Einheitsstrafe verhüngen. sondern muss gemäss den Bestimmungen des
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deutschen Strafrechts (§§ 74 £f StGB) für jeden der drei Fälle eine Einzelstrefe festsetzen; bei der Bemessung der Gesamtstrafe ist § 358 Abs 2 StPO zu beachten.
Dr. Kirchner Henneka Dr .Sauer Scharpenseel Dr.Ludwig
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