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BGH Urteil vom 14.12.1951 – 2 StR 681/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gesetz; StPO § 260 Rechtssatzs Legt der Eröffnungsschluss dem Angeklagten mehrere

selbständige Taten zur Iast. verurteilt jedoch das a Gericht nur wegen eines Teiles dieser Taten unter Annahme einer fortgesetzten Handlung, muss es wer gen der nichterwiesenen Taten freisprechen, R

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Invaliden Helmut ı EW : geboren an ui 1921 in ZUBE: 2.21. in der Untersuchungshaftanstalt in

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wegen schrreren Diebstahls u.a,

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1951, an der teilgenonmmen haben: Senatspräsident Dr, Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Kirchner Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Iienneka

Bundesrichter Werner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,

Erster Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter = . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 26, Juni 1951 dahin geändert, dass der Angeklagte Kun

a) wesen fortgesetzten schweren Diebstahls in Tateinheit mit Vergehen gegen das Gesetz gegen missbräuchliche Bemutzung von Kraftfahrzeugen verurteilt ist, j

b) von zwei Verbrechen des Diebstahls freigesprochen wird (Fälle A I a und A III a des Eröff-

nungsbeschlusses) und insoweit die Kosten die Staatskasse zu tragen hat,

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworen,

Der Anzseklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

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Der Sröffnungsbeschluss legte dem Angeklagten sechs in littäterschaft begangene selbständige Verbrechen des

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schweren Diebstahls, in zwei Füllen rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen gegen die VO gegen unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 20, Oktober 1932, zur Last.

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Die Strafkamaer hat ihn wegen fortgesetzten, teils einfachen, teils schweren Diebstahls in Tateinheit mit: Vergehen gegen das Gesetz gegen missbräuchliche Benutzung von Kraftfahrzeugen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr drei lionaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt,

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Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. : Das Rechtsmittel ist im Ergebnis unbegründet, cc

Nach dem Urteil hat der Angeklagte gu in den Fällen b und g bis k jeweils geeignete Kraftfahrzeuge dem hitengellasten IB zeneildet, im Talle b sich auch an dem Verkauf der Decken und im Falle i am Abmontieren der Batterie und der Reifen beteiligt. Er hat in den Fällen, in denen er an der weiteren Durchführung der Tat nicht teilnahm, die Ba : PER Einzelheiten der Tathandlung gekannt und sie gebillikt. Er i i { hat gewusst, dass ICE ‚gelegentlich mit dem Äraftwagen F wegfuhr und dass er verschlossene Türen der Wagen mit Ge- ng welt aufbrach, Die Annahme der Strafkamer, dass der An- De geklagte, wenn er auch nur im Falle b (O@strasse) und i 95°3% (TEE) einen Anteil’ an der Beute erhielt, die ausge- BE führten Taten als seine eigene gewollt. hat und als Hittä- N ter anzusehen ist. begegnet 'hienach keinen rechtlichen Bedenken; Ohne Rechtsirrtum. hat die Strafkammer im Falle b | Bu. einen schweren‘ Diebstahl nach § 243 Abs 1 Nr 4 StGB ange- Be: nommen.., Dass sie die Erschwerungsmerkmale des § 243 Abs 1 u: Eu Nr 4 StGB im Falle i verneint und. in den Fällen b und i

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3.

nicht geprüft hat, ob nicht.auch ein schwerer Diebstahl nach § 243 Abs 1 Ür 2 StGB vorliegt, beschwert den Ange- 'klagten nicht (BGHSt 1, 158),

Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte auch im. Falle c (Hal) Tann den "Tip" zum Diebstahl aus dem vagen des lalers Hab gegeben hat.. Es erörtert aber nicht Fu ob der Angeklagte sich hier ebenfalls der Mittäterschaft . oder der Teilnahme schuldig gemacht hat. Es hat den Fall, der im Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten nicht zur last gelegt worden war. nicht in die fortgesetzte Handlung mit einbezogen und ihn somit hiewegen nicht verurteilt. Da . dies den Angeklagten nicht. beschwert, entfällt insoweit eine Aufhebung des Urteils,

Die Strafkammer hat eine tortgesetzte Handlung angenommen, Sie führt hierzu aus, dass‘ die Täter die einzelnen Taten in dichter Folge auf die. von. vornherein geplantey,;

gleichbleibende Art und Weise während eines. kurzen Zeit-

raumes ausgeführt haben, Diese Feststellung ist nicht geeignet, einen Fortsetzungszusannenhang, zu begründen. ER

DO festgestellt, den ‚Plan geha Enätte, sich "für eine Reihe von Tagen. auf die) "gleiche Weise, Ge1d zu x verschäf-

den Gesamterfolg. ‚gerichteten‘ Vorsatz. voraus, Die re

lungen des Gerichts’ lassen:'nur. den:allgemeinen Vorsatz, gleichartige Taten ‚öfters. zu ‚begehen, ersehen (R6St 665. 236; BGHSt 1, 313) ‚Der: ‚Angeklagte ist jedoch durch- die An-

nahme der fortgesetzten Handlung. Hicht beschwert. EEE

Das Gericht kat. den Angeklagten wegen’ eines Lortge-. setzten. teils einfachen, \teils schweren Diebstahls verurteilt. Dies ist rechtlich!fehlerhaft. Besteht‘ eine fortge-- setzte Tat aus mehreren Teilakten, die teils einer leichteren. teils einer schverer n Form derselben strafbaren Hendlung zugehören, so ist au! die fortgesetzte Tat die gegen die schwerere Form gerichtete Strafdrohung anzuwenden (R6St

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67. 183. 188). Der Urteilsspruch hat daher auf Verurteilung wegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls zu lauten, Der fehlerhafte Ausspruch kann vom Revisionsgericht berichtigt werden, "

Die Strafkammer hat in den Fällen S@WlWstrasse und os (A I aund AIIIa des Eröffnungsbeschlusses -Nr 1 ünd 2 der Anklage-) eine Schuld nicht als nachgewiesen erachtet, Sie hat. jedoch den Angeklagten wegen dieser Taten nicht

freigesprochen, da seine Tat rechtlich nur als eine einzige zusammenhängende Handlung zu würdigen sei. Diese Ansicht ist rechtsirrig. =

Hassgebend ist der Eröffnungsbeschluss. Dieser hat, wie auch die Anklage, eine Mehrheit von selbständigen Handlungen dem Angeklagten zur. Last gelegt. Die Verurteilung: wegen einer fortgesetzten Handlung’ kan nur die Fälle er: greifen, in denen eine Schuld des. Angeklagten festgestellt, ist. Um den Eröffnungsbeschlüss zu. ‚erschöpfen, bedurfte es. daher einer Freisprechung ‘in den. ‚Fällen, die vom: Urteil nicht erfasst werden. u = .®

ne teilweise an a en teilweise Freisprechung u rechtlich unmöglich sei, Sie übersieht dabei, dass nur strafbare Einzelhandlungen: ‚ZU einer Handlungseinheit zu-

sammenge fasst werden können, Eine: als nicht strafbare fest- .

gestellte Handlung scheidet für die strafrechtliche Beurteilung aus und kann. daher auch. nicht in eine ‚Handlungsein- . heit einbezogen werden (Rest 475 397; »D; 351; Löwe=Rosenberg § 260 Anm 7 a, 19. Aufl);

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Der Angeklagte hat nur die Sachrüge erhoben, Die Unterlasceung der rreisprechung verstösst jedoch nicht mur gegen die Verfahrensvorschrift des § 260°StPO. sondern verletzt auch das sachliche Recht, Der rechtsirrtümlich unterlassene FTreispruck des Angeklagten in den Fällen Sn strasse und Ogihaus kann vom Revisionsgericht nach § 354 StPO nachzeliolt werden, Der Treispruch hat auch eine Ände-: rung des Kostenausspruches zur Folge (§ 467 StPO).

vie Strafzumessungsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden, Des Gericht muss die Strafe entsprechend der Schuld des Täters und nach dem Strafzweck festsetzen, Ein Grurdsatz. dass !jittäter bei vermeintlich gleicher Tatbe-. teiligung gleich hoch zu bestrafen sind, besteht nicht, Das Urteil lässt ersehen, welche. Strafzumessungsgründe für die Ifihe der ausgesprochenen Strafe massgebend gewesen sind. Diese Cründe sind rechtlich bedenkenfrei,

De. das Urteil nicht aufgehoben wird, scheidet eine entsprechende inderung des Urteilsspruches gegen die Mit-

angeklagten IP und TEE nach 5 357 StPO aus.

Dr,lioericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich Henneka Werner

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