Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 22.01.1953 – 3 StR 154/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern
% StR 154/52 Im Na m en dä&es Volkes In der Strafsache gegen
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CE ‚ geboren arı (GUEEEEEEED : : 7 GE.
wegen Konkursverbrechens Ucde
den Kaufmann Heinrich Georg RP aus VCH. Kreis
hat der 3. Strafgenat des Bundesgerichtshofs in de Sitzung vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bun ıdesrichter Krauss . als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Cherstastsanwalt iin als Vertreter der Bundesanwaitschaft, ‚Justizangestellter WER in der Verhandlung Justizangestellter MM bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das: Urtei des Landgerichts in Giessen vom 19. September 1551 = aufgehoben.
E a)mit den Feststellungen, soweit er wegen Fortgesetizien Betrugs, teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung, wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in
Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur Steuerhinterziehung und wegen fortgesetzier Untreue gegenüber der GmbH teilweise in lateinheit mit betrügerischen Bankrott und mit fortgesetzter Unterschlagung verurteilt ist,
b)im Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung und Einstellung im übrigen verurteilts
&) wegen fortgesetzten Betruges, teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung,
b) wegen Unterlassung des Antrages auf Eröffnung eines Vergr eichs- oder Konkursverfahrens nach § 84 GmbHG,
ce) wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur Steuerhinterziehung,
ä) wegen fortgesetzter Vorenthaltung .von Versicherungsbeibrägen nach.88 533, 556 Nr 2, 1492 RVO, § 270 AVAVG,
&) wegen fortgesetzter Untr reue gegenüber der GmbH, teilweise in Tateinheit mit betrügerischem Bankrott und fortgesetzter Unterschlagung.
Es hat eine Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und Geldstrafen von 20.000 M,; 1.000 M und: 100° it ausgesprochen:
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts bei der Strafzumessung und Verletzung des sachlichen Rechts in den Fällen A bis C und E des Urteils. Im Falle D wird das. Urteil nicht angefochten, so. dass in diesem Falle ger Schuldspruch und der Strafausspruch rechts-
kräftig ists
Die. Rev ‚ision führt. zur Aufhebung des Urteiis in den Fällen A, c und EB und im Gesamtstrafausspruch- und zur Zurückverweisußg.:Im Übrigen hat die 'Revision keinen Erfolg.
T. Zum Schuläspruch.
. A) Fort igesetz ter Betrug, teilweise in Tateinheit mit Unterschlagung (A IT und IT der Urteilsgründe):
1.) Die Verurteilung wegen Betrugs in den Fällen der Pi vmen CR ,. Pe. Vol, 7 EEE - ‚ Streichgarn-Spinnerei in SC vn Me (\ I = his 7 -. des Urteils) lässt. Rechtsfehler nicht..erkennen. Die Revision beanstandet insoweit nur die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung. Entgegen der Meinung . der Revision. würde €s zur Verurteilung wegen Betrugs. ‚genügen, wenn der Angeklagte "bei den Garnbestellungen wusste, dass er nicht. pünktlich entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen werde zehlen können. Darüber, ‚hinaus hat das Tanägericht "aber auch festgestellt, dass der Angeklagte in diesen Fällen von vornherein nicht den Willen hatte, die Kaufpreise zu bezahlen. 2) Die Verurt ‚eilung wegen Betrugs in: Tateinheit vi mit Imterschlagung zum Schaden des Pinanzamts’ a) und der Vo) Iksbank Gum (A II. a des Urteil .s) kann nicht aufrechterhalten hleiben. Nach den F Feststellungen hat der Angeklagt ve. am 19. März 1949 mehrere Maschinen der Ver | «an Tuchfabrik GmbH, deren "Geschäftsführer und Haupt- = gesellschafter er war, an die Volksbank in Gr zur Sicherung der Forderungen übereignet, die dieser Bank gegen die GmbH aus der Gewährung eines Kreäites von 22,000 M er-
‚wachsen waren. ‘Aus dem Zusammenhang der Urteilsausführungen kann entnommen ‘werden, dass die Maschinen, da sie zur Fabrikation im Betriebe benötigt wurden, im Besitz der GmbH belassen wurden “und dass die zur Ei "gentumblbertragua erforderliche Versch affung des mittelbaren Besitzes durch \ Vereinbarung eines ihn vermittelnden Leih- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsverhältnisses vollzogen wurde. Dieselben Maschinen "übereignete" der Angeklagte zur Sicherung für rückständ: ge und künftige Steverschulden der GmbH am 18. Juli 1949 dem Finanzamt : Cm. ‚Dabei versicherte er den Beamten. des Finanzamtes, dass die, Maschinen Ei gentum ‚der GmbH und frei vor Rechten Dritter seien. Wie dem Zusammenhang der Urteilsaus! Führungen zu entnehmen ist, wurden auch bei Abschlus
vn
Jeses Vertrages die Maschinen ser GmbH zum Gebrauch be-
n-
Lassen. Das Finanzamt erwarb deshalb kein E ihnen (BGB 88 930, 933),
Eigentum an
“ ‚ Die recht sliche Würdigung, die das Landgericht den Absc chluss des Vertrages vom 18. Juli 1949 angede ihen lässt, enthäit einen inneren Widerspruch. Unterschisgung Könnte der Angeklagte, da andere Zueignungshandiungen bisher nicht Festgestellt sind, nur dann begangen haben, wenn er angenommen hätte, dass er mit dem blossen Abschluss des ‚Sicherungsübereignungsvertrages dem Finanz-
ıtum verschaffen könne, und wenn er demnach das 6 näs. Sicherungseigen! tum der Volksbenk Cr hätve beei ‚nträchtigen wollen. Träfe dies ZU, so könnte er
amt
e nicht gleichzeitig einen Betrug begangen haben. Denn is Betr us zum Nachteil des Finanzants a: könnte der
:digt werden, wenn der kigcklagte gewusst hätte, = könne
äurch den Vertrag dem Finanzamt kein Eigentum verschaffen, und dies demnach auch nicht gewollt hätte (v vgl BGHSt 1, 262 /2547). der Wille zu betrügen ünd der Wille zu unterschlagen. schliessen im vorliegenden Falle einander
aus. Welche, Vor ‚stellung und welchen Willen der Angeklagte gehabt hat, ergibt das Urteil nicht hinreichend deutlich. Sollte der Angeklagte geglaubt haben, den Finanzant Eigentum z zu verschaffen, ee) würde er die Maschinen zunächst der GmbH haben zueignen wollen, in deren Namen er als Geschi Eftsführer handelte. Sie hatte Rechtspersönlichkeit. Sie‘ war Schulänerin der Steuerforderungen, üle gesichert werden sollten. Gleichwohl könnte er dadurch die Maschinen auch im inne des § 246 StGB sicht zugeeignet haben, Er be= sass zusammen "mit seiner Ehefrau 85% der Geschäftsamteile der GmbH. Auch war er alleiniger Geschäftsführer. Er beherrscht e also offenbar die GmbH völlig. Lagen die Dinge aber So, SO würde er "durch den Abschluss des. Sicherungsübere ignungsvertrages, mit dem Finanzamt sich den wirtschaft lichen Wert der Haschigen zugeführt, mithin äiese sich zuge eignet haben, obwohl. er im Namen und. in’ Vertretung der GmbH handelte (RGSt 67, 266).
Soweit der Angeklagte dem Finanzant eine Sicherungsübereignung nur vorgetäuscht haben sol 1te, um, die Voll-. streckung in ‚solche Vermögenswerte, die noch zur freien Verfügung der GmbH standen; zu verhindern, würde sein Verhalten eine Steuerverkürzung (Vergehen nach 8 396. Rabg0) sein, Die Steuerverkürzung ist gegenüber dem Betrug ein Sonderdelikt. Veben ihr Ist für die Bestrafung wegen Betr ruges deshalb kein Raum (Rest ‘63, 139 /I42/; weitere Nachweise‘ bei Hartung; Das Steuerstrafrecht, x2a u N 396 RAbgO): ‚Die. Steuerverkürzung würde mit den übrigen
Betrügereien auch ni icht im Fortsetzungszusammenhang stehen. Unter” den Gesichtspunkt der Steuerverkürzung
ist der Angeklagte wegen des Abschlusses des Sicherungsübereignungsvertrages vom 18. Juli 1949 bereits durch das Finanzant Ci in den Akten Str 1 55/49 im Unter-
werfungsverfahren mit einer Gelästrafe von 2.500 Ei am 31. Januar
950 recht skräftig bestraft worden. Die Rechtskraft der Straffestsetzung im Un ermen mBöver rfahren steht der nochmaligen Verurteilung wegen Steuerverkü ürzung in Giesen Verfahren, aber auch der Verurteilung wegen Betruges entgegen, weil es sich um dieselbe Tat handelt und der Betrug
in der Steuerverkürzung aufgeht. Das Verfahren würde daher
.n di esem Falle ausdrüc klich einzustellen sein, weil der röff
tz!
en nungsbes chluss diese Tat als selbständige angesehen at (BGH 2 StR 681/51 vom 14. Dezember 1951), wenn es völlig ausgeschlossen wäre, dass das Verhalten des Ange-
eg
klagten neben dem Tatbestand der Steuerverkünzung auch den de r Unterschlagung erfüllt. Dies kann Jedoch auf Grund
der widerspruchsvollen tatrichterlichen Feststellungen nicht nit Sicherheit ausges ‚chlossen werden. Wenn der Angeklagte gleichzeitig eine Unterschl „agung begang en haben soilve, so würde die Straffestsetzung im Unterwerfungsverfahren einer Bestrafung in diesem Verfahren nicht entgegenstehe ‚Bei. Zusammentreffen der Vergehen nach § 396 RAbgQ und s 246 StGB ist wegen beider Vergehen zu bestrafen und gemäss § 418 Abs 1 RäbgO die Strafe dem 8 396 Abs 1 .RAbgO zu. entnehnen. Doch darf nach den zu S 12 StGB in
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht unter
die Mindeststrafe des milderen Geset zes herabgegangen: werden Da im vorliegenden Falle für die Unterschlagung mildernde Umstände nicht zugebilligt sin 1 ;: müsste also auf Geranenien sirafe erkannt werden. Wach 8: 422 RA bg0 steht bei tateinhei
lichen Zusammentreffen eines Steuerv rergehens mit einem anderen. Deiikt die Entscheidung dem Finanzamt zwar Zu, wenn die St trafe dem Stevergesetz zu. entnehmen ist, jen den Grenzen des § 421 RAbg0, d. h. nur dann, wenn jeäigiich auf Gelästrafe zu erkennen ist. Das Finenz-.
doch nur i
amt Gum wäre. somit, ‚wenn der. Angek] Lagte eine mit der Steververkürzung tateinheitlich zusammentreffende Unterschi lagung begangen haben sollte, zur Vornahme der Unterwerfungsverhandlung nicht befugt gewesen. Die Unterwerfungsverhandlung ‚wäre also nicht zulässig. gewesen und infolgedessen nicht geeignet, den Einwänd der rechtskräftig entschiedenen Sache zu begründen (Rest 69, 93 /387). Dies
wäre ferner ‚auch dann der Fall, wenn der Angeklagte kei-
ne Steuerverkürzung, sondern nur eine ‚Unterschlagung zum Nachteil e ger Volksbank rn begangen haben sollte. Der Umstand, ‚dass. der Schuldspruch wegen Steuerverkürzung
im Hinblick auf die Rechtskraft des Unterwerfungsbescheides (§ 445 RAbg0) nicht mehr beseiti gt werden kann, darf nicht dazu führen, dass der Angeklagte wegen desjenigen der _ Strafbefugnis der Finanzbehörde enizogenen Deliktes, das
er wirklich. begangen, hat, ‚strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen wird. Ergibt also die neue LEupT ver" handlung, dass der ‚Angeklagte durch Abschluss des Ver ages von 18: ‚Juli 1949 eine ‚Unterschl agung in Tateinheit mit Steuerverkürzung, begangen hat und sollte das Tandgericht gemäss 8 396 RAbg0, 246 Abs i, 73° SteB auf Gefängnisstrafe und Geldstrafe erkennen, so hat es auszus sprechen, dass die im Unterwerfungsv erfahren \ verhängte Geldstrafe von 2.500 3, wenn der Angeklagte sie bezahlt hat, auf die nunmehr ı verhängte Gelästrafe anzurechnen und, soweit _ diese Geldstrafe niedriger ist, zurückzuzahl en ist
(R6St 69, 93 17): ‚Bat. der Angeklagte sie noch nicht
8-0
bezahlt 5, SO ist anzuordnen, dass die von Finanzant ICE Myeic nicht mehr vollstreckt werden darf. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich ergibt, dass der Angeklagte keine Steuerverkürzung, ‚sondern nur Unterschlagung begangen hat.
3.) Im Falle Sc {A II b. des Ur teils). begegnet die Verurteilung wegen Betrugs sachlich-rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hatte am 18. Juli 1949: dem Finanzamt in Ci ter anderem auch drei noch unbelastete Nä m&öschinen sicherungsweise übereignet. Eine dieser Maschinen hat er später an einen Angestellten der GmbH namens Sc verkauft. Die Kaufpreisforderung verreöhnete er wit L ohnansprüchen des SCHW: die er mangels flüssi ‚ger Mittel nicht berichtigen konnte, Den Einwand des klagten, er habe die Sırherungsübereignung zugunsten
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des Finanzamtes für erledigt gehalten, als er die Maschine verkaufte, . ‚hält das bandgericht für widerlegt,. Rechtsirrtunsf: rei hat es festgestellt, der Angek lagte habe Sc darüber getäuscht, dass die Maschine. bereits an das Piz nanzant übereignet war, und dadurch: Sm bewogen; der: Verrechnung des Kau fpreises mit seinen Lo hnansprüchen zuzustimmen. ‚Rechtsirrig ist es dagegen, wenn das Landgericht einen Vermögensschaden darin findet, dass Scan kein vollwertiges, sondern ein mit einem Makel behaftetes Eigentum erlangt. habe. Vermögensschaden im Sinne des
8 263 StCB ist nicht der Nachteil, den der Getäuschte äedurch erleidet, dass er nicht dasjenige "erlangt,
was er irrtümlich er wartet. Durch dle Täuschungshandlung verursacht ist nur. diejenige Vermögens sminderung,
die der Getäuschte selbst durch eine Massnahme herbeiführt, zu der er dureh die Täuschungshandlung entsprecherd dem Willen des äters bewogen worden ist. Es kommt nicht
darauf an sich die Vermögenslage des Getäuschten
5 wi e& entwickelt nstt wenn die vorgetäuschte 7 Tatsache wahr gewesen area Kom vielmehr darauf an, wie sich seine Vermöge enslage infolge der durch: die Täuschung hervorgerufenen verfügung wirklich entwickelt hat, also auf den Unterschied zwischen seinen Vermögen vor und. nach dieser Verfügung. Im vorli egenden Falle i st es, demnach nicht entscheidend, 'Anes Sc nicht das ihm vorgespi egelte. vollwertige Eigen tom erlangt hat. Es muss vielmehr: geprüft werden," ob seine Gegenleistung zu einer Vermögensminderung geführt hat. Wach den F Feststellungen hat er die Nähmaschine kicht zahlungshalber, sondern en Zahl Lungsstatt angenommen. Seine Lohnansprüche sind demnach durch Verrechnung mit dem Kaufpreis in dessen Höhe erloschen. Insoweit hat er über dies ;e Ansprüche verfügt, und zwar auf Gr rund der Täuschung shandl lung des Angeklagten. Dadurch hat er ‚aber nur denn ei ‚nen ers, mögensschaden erlitten, wenn seine Ichnansprüche noc = irgendeinen wirklichen Wert ‚hatten und wenn er, sich. durch die Verfügung. über sie einer wirklich vorhandenen "sonstigen Befri iedigungsmö sglichkeit "begeben hat. Dies bedar f angesichts der Feststellungen über. die Flüssigkei it der GmbH .zu jener Zeit der sorgfältigen Prüfung. ‚Es ist nicht ausges chiossen, dass Su äurch. die Annahne der Maschine sogar einen vorteil rlangt hat, indem er guteläubig an ihr das Ligentum erwarb. Dies würde der Fall sein, wenn er im "Zeitpunkt "des ‚Erwerbes anderweite Befriedigung für seine Lohnforderung richt mehr hätte erlangen können. Die bish 1erigen Teststel-
ungen rechtfertigen somi v nicht die Verurteilung wegen
Betrugs in diesem Falle.
Dagegen begegnet die Annahme einer Unterschlagung zum Nachteil des Finanzamts: CiWWMM in diesen Falle keinen rechtlichen Bedenken, sofern sich ergeben sollte, dass der Angeklagte die Maschine, indem er ihren wirtschaftlichen Wert der GmbH zuführte, gleichzeitig sich selbst zueignete
(vgl oben § 5)
4.) Nicht frei von Rechtsirrtum ist ferner die Verurteilung wegen Betrugs und Unterschlagung im Falle der Ortskrankenkasse SW. Am 7. Februar 1950 'pfändete der Vollst jreckungsb eamte der Allgemeinen Oriskrankenkasse in Gi esen zücks tändiger Sozialversi cherungsbei träge in den Geschäftsräumen, der GmbH zwei Stakischränke, einen Kassenschrank und 456 m Lodenstoff. Die Schränke hatte der Angeklagte bereits am 18. Juli 1949 dem Finanzamt in Dr 3< 1 zur Sicherung übereignet. Den Lodenstof £ hatte er der Handels- und Gewerbebank in Giessen sicherungsweise übereignet. Nach den Feststellungen verschwieg der Angeklagte dies bei der Pfändung; bezüglich der Schränke rklärte er, sie seien frei verfügbar. Die AOK hat die Pfänder später wieder freigegeben. Die Einlassung des e Angeklagten, das Sicher rungseigenvum des Finanzants sei zur Zeit der Pfändung infolge. Zahlung der rückständigen Steuerbeträge terledigt" gewesen und hinsichtlich der Stoffe habe ihm die Handels- und Gewerbebank freies Verfügungsrecht eingeräumt, hält das Landgericht für widerlegt. Es hat festgestellt, der Angeklagte habe in der Absicht geh andelt, einen Zugriff auf andere noch freie Gegenstände des Betriebsvermögens zu verhindern. In diesem Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht einen Bevrug zum Nachteil der Allgemeinen Ortskrankenkasse und eine Unterschlagung zum Nachteil der Sicherungseigentüner
gefünden. 'Dem’Landgericht ist darin beizutreten, dass es gen Angeklagten als Sicherungsgeber für rechtlich verpflichtet gehälten.: hat, den Vollstrecküngsbeämten auf
äie Rechte der Gläubiger an den Gegenständen vor der Pfändung hinzueisen. Diese Verpflichtung hatte er jedoch nur gegenüber den Sicherungsnehmern, nicht äber gegenüber der pi fändenden Gläubigerin, Ihr gegenüber: bestand für ihn aus dem Gesichtspunkt von Treu Und Glauben keine Aufkliärungspflicht. Auch ‚verband ihn mit ihr insoweit kein
Vertrauensverhältnis, das ihn verpflichtet hätte, bei
der zwangsweisen Durchsetz zung ihrer Ansprüche in dieser Weise behilflich zu sein. Wenn 'der Angeklagte sich darauf beschränkte: zuzusehen, wie der Vollstreckungsbeante der Allgemeinen Ortskrankenkasse die Gegenstände pfändete, und es nur unterliess, ‚darauf hinzuweisen, dass diese Gegenstände: fremdes Eigentum seien, so würde er demnach keinen Betrug begangen haben. Das scheint der Fall gewesen zu sein bei der: Pfändung des Lodenstoffes, nicht ‚aber bei der Pfändung der beiden Stahlschränke | und des Kassenschrankes. Hier hat er ausärücki ich erklärt, diese Gegenstände seien freies Eigentum, und damit den volls treckungsbeamten getäuscht. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass der Beamte‘ infolge dieser Täuschung es unterliess, andere noch vorhandene "freie" Vermögensstücke der GmbH zu vfänden, und dass die allgemeine Ortskrankenkasse dadurch einen Vermögensschaden erlitt; -weil- sie: an “en gepfändeten Gegenständen wegen des fremden Eigentuns ein wirksames Peänäungspfandrecht nicht erwarb. Wusste und wollte der Angeklagte dies, - o hat er ‚sich eines Betruges zum Nach-
teil der ‚Ortskrankenkasse schuldig gemacht. Dann könnte er aber nicht gleichzeitig eine Unterschlagung begangen haben. Auch hier entt hält die tatrichterliche | Würdi ‚gung des Geschehens als Betrug und als Unterschlagung einen inneren ESTERTUeN, Insoweit kann auf die Ausführungen. unter A 2. verwiesen werden.
5.) Die .unter A 2 - 4 dargelegten Rechtsfehler zwingen dazu, die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges, veilweise begangen in Tateinheit mit fort tgesetzter Unierschlagung, aufzuheben. Die Aufhebung. erfasst auch die unter Ai erörterten Fälle. Zuar sind bei ihnen Recht ‚sfehler icht zutage getreten. Gleichwohl wird das Landgericht bei der neuen Verhandlung unä Entscheidung auch sie erneut mit aller -Sorgfalt aufklären und unter Beachtung aller in- Frage kommenden. Gesichtspunkte rechtlich würdiger müssen. Dis Annahme des Fortsetzungszusammenhangs wird
durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. Die for rmelhafte Feststellung, es habe ein Gesamtvorsatz vorgelegen, genügt. nicht. Das Landgericht wird Gelegenheit 'ha- ‚ben, such diese Frage erneut zu prüfen.
B) Vergehen nach § 84 GAbHe.
+
Die Verur teilung ist insoweit aus Rechtisgrfünden nicht zu beanstanden. Die Festst sellungen des Landgerichts, die vom. Angeklagten geleit ete GmbH sei, spätestens Anfang 1950 zahlungsunfähig gewesen und der Angeklagte habe dies gewusst, sind von Rechtsirrtum nicht ‚beeinflusst. Die Fest-
stellungen des Tatrichters können mit der Revision nicht
bekämpft wer rden. Diese geht aber auch sachlich fehl, wenn sie geltend macht, die GmbH sei nicht überschuldet gewesen. 211% der Frage der Überschuläung hat sich das Lanägericht. nicht befasst. Es brauchte‘ sich damit auch nicht zu befassen, weil. die Zahlungsun fähigkeit
neben der Überschuldung ein selbständiger Konkursgrund ist (S 64 GmbHG).
C) Portgesetzte- Steuerhinterziehune in Ta einheit .mit fort-
gesetzier Beihilfe zur Steuerhinterzichung:
Die Revision macht geltend, dem Angeklagten sei nicht .dass er die schwarz produzierten Tuche zu Kompen-
necken im.Interesse der GmbH verwendet habe. Die Auffassung des Landgerichts, dies sei nicht glaubhaft, weil nach der Währungsreform Kompensationen nicht mehr ‚erforderlich gewesen seien, stehe 'im Widerspruch zu der
Tatsache, dass auf. dem: Gebiete der Kohlenwirtschaf gr die angespan Inte Versorgungslage‘ auch nach der‘ Währungsreform angehalten habe unä noch heute bestehe. Die daran ge-
knüpfte Folgerung, der Angeklagte habe den Gewinn, den
‚er aus der Verwertung der Schwarzproduktion gezogen habe, nicht der GmbH zugeführt, sondern Tür eigene Zwecke verwendet, entbehre deshalb jeder Grunälage. Die Verurteilung wegen Steverhinterziehung sei deshalb nur bezüglich der Umsatzsteuer und der. ‚Gewerbesteuer begründet nicht aber bezüglich der Körperschaftssteuer der GmbH und der
Einkommensteuer des Angeklagten.
Das Urteil tut das Verteidigungsvorbringer, der
Angeklagte, habe die Schwarzproduktion zu Kompensationszwecken im Inte resse der GmbH: verwendet, lediglich danit ab, es sei eine Erfahrungstatsache, dass nach der Währungsreform und insbesondere 1949 Kompensationen nicht mehr in dem Maße wie vor der Währungsreform eine betriebliche. Notwendigkeit gewesen seien. Damit ist das Schutzvorbringen nicht widerlegt. Denn mit diesem Satze wird eingeräumt, dass auch nach der Währungsreform noch Kompensat ionsgeschäfte im Wirtschaftsleben notwendig waren, nur 'eben nicht mehr in den Maße, wie dies vor der Währungsreforn der Fall gewesen war. Dies kann auch. als allgemein bekannt an gesehen werden. Ging‘ das Landgericht ‚aber davon aus, so musste es dartun, weshalb es Sleichwohl dem Angeklagten. nicht glaul t%, dass für die Aufrechter. haltung des Betr iebes. der: ‚GmbH. auch in dieser Zeit Kompensationsges chäfte notwendig waren” und dass er hierfür
die Schwarz ‚produktion verwendet. habe. Den Ausführungen des Urteils ist hierüber nichts zu entnehmen. Die Peststellungen sind in diesen Punk cte lückenhaf t und tragen somit den Schuldspruch hinsichtlich der Hi interziehung der Einkommensteuer und der Körperschaftssteuer nicht. Das Urteii unterliegt d&shalb auch hinsichtlich dieser _ Yererelinng der Aufhebung. Sie umfasst den Schul spruch
egen Steuerhinterziehung - in Tateinheit mit Beihilfe zur
Stouerkinterelchung in vollen Um fan nge; "weil das Landge-
richt angenommen hat,die Hinte ehu Eder vier verschie-
rzi ‚denen Steuern träfen tateinhe ei § 1
ich zusamnen. Die Fest-
‚stellungen bieten dafür allerdings keine ausreichende "Grundlage. Die neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, diese Frage. noch. zu. klären. Das ‚Landge ericht wird dabei den Beric htigu ıngsbesc cheid : e\ Shen und Fest
stellen müssen
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schiedenen Steuerarten und für die verschiedenen Zeitröume hinterzogen sind. Die Feststellungen des Urteiis entbehren in diesem Punkte der erforderlichen Genauig-
keit. Es wird nur der Gesamtbetrag der. hinterzogenen Steuer angegeben.
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D: Fortgesetzte Untreue nach § 81 a GmbHG .:in Tateinheit mii &
ı,.
betrügerischen Bankrott und Fortgesetzter Unterschlapung.
lo . Der Angeklagte hat in der auf seine Veranlassun
uno?
und nach seinen ‚Weisungen aufgestellten Handelscilanz
fon
er GmbH zum 30. Juni 1950 kein e Abschreibungen suf Gebäude und Anlagewerte. seit 1. Janvar bezw. 1. April 1950 vorgenommen, hat uneinbfingliche und zweifelhafte Forderungen ‚mit ihrem Nennwert und den Bestand an Halb- und Fertigwaren zum Verkaufspreis einsetzen lassen, ferner Zinsen von Bankverbindlichkeiten und Gerichtskosten nicht berücksichtigt. Dadurch ergaben sich Überbewertungen auf der Aktivenseite in Höhe von etwa 95:000 Mi. Nach den Feststellun igen hat der Angeklagte. dies deshalb getan, ‘um die Gläubiger über die Kredi itwürdigkeit des Unternehmens zu täuschen und dadurch zu benachteil ig® n. Das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH ist am 5. August 1950 eröffent worden. Das Landgericht hat hierin ohne Rechtsirrtum die Merkmale des betrügerischen Bankrotts nach S 239 Nr 4 KO in Verbindung mit § 83 GmbHG gefunden. Die Revision. bekämpft unzulässigerweise die Tatsachenfeststellungen. |
„Nicht gefolgt werden kann jeaoch der Ansıchit aes . Lanägerichts, der Angeklagte habe sich hierdurch zugleich einer Untreue nach N 81 a ‚ GmbHG. schuldig gemacht. Die
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Peststeilung des Landgerichts, infolge der Überbewertung seien die Mitgesellschafter des Angeklagten nicht
in der lage gewesen, sich rechtzeitig ein Bild über die wirtschaftliche Lage des Unternehnens zu machen, ist nicht geeignet, die Verurteilung aus § 81 & GmbHG zu tragen. Das
Landgericht unterscheidet hier nicht zwischen dem Ver-
nögen der Gesellschafter unä dem Gesellscha ftsvermögen. ach$ ‚81 a Gmb} HG strafbar ist nur der Geschäftsführer,
der bewusst zum Nachteil der Gesellscha fi als solcher
handeit. Inwi efern durch falsche Bilanz das- Vermögen
der Gesellschaft seibst beschädigt worden sein scil,
hat das Landgericht nicht dargelegt. Die Benachteil li gung
der Mitges ellschafter fällt nicht unter die Strafbestin-
mung des § 81 a GmbHG. Sie kann auch nicht unter dem
Gesichtspunkt der Untreue nach § 266 StGB bestraft 4
werden, weil die Gesellschafter und der Geschäf sführer einer GmbH nicht durch ein gesetzliches oder rechtsge-
schäftliches Treueverhältnis, im Sinne dieser Best immung verbunden sind. ‚Der Geschäftsführer ist nach § 43. GmbHG
nur verpflichtet, die ‚Angelegenheiten der Gesellschaft
wit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes ahrzunehmen. Dabei kann er.sogar. unter Umständen in einen ‚Interessengegen satz zu den Gesellschaftern gera-
ten.
2.) | Nach den Feststellungen hat der Angeklagte ferner "die ganzen Jahre! (gemeint ist damit ı offenbar seit der Gründung. der GmbH am 7. ‚September 1948 bis 30. Juni 1950) keine Bilanzen erstellen lassen, die den Vorschriften des Handelsgesetzbuches entsprochen hätten. Er hat nur vierteljährliche Stäuerbilanzen durch einen Steuerberater
und monatliche ""Übersichtsbilanzen" durch den Buchhalter SEM aufstellen lassen. Die Annahme des Landgerichts, dass er hierdurch den äusseren Tatbestand des 8 239 Nr 3
un oO
rwirklicht:habe, begegnet-rechtlichen Bedenken, Das Urteil lässt nicht erkenhen, wie die monatlichen Bilanzen des Buchhalters Schum beschaffen waren. Ohne. solche _ eatesel ungen kann nicht beurteilt werden, ob solche Bi- 'lanzen Gen Vorschriften des Handelsgesetztuches und den anerkannten kaufmännischen Gepflogenheiten entsprochen . haben. Es ist insbesondere nicht nachprüfbbar, "inwiefern diese Bilanzen keine "regulären" Handelskilanzen gewesen sind.
Im Urteil wird ausgeführt, der angebliche Irrtum des Angeklagten über seine gesetzliche Pflicht zur Buchführung sei ein unbeachtlicher Strafrechtsirrtun. Diese Ansicht ist nicht mehr haltbar. Vielmehr wäre zu unterscheiden, ob es sich'um einen Tatbestandsirrtum oder um einen Verbotsirrtum handelt. Jener ist nach der Vo orschrift des § 59 StGB zu behandeln. Dieser schliesst die Schuid aus, wenn er unvermeidbar ist. Ist er vermeidbar, so mindert er lediglich die:Schuld, beseitigt aber den Vorsatz nicht (BGHSt 2, 194 /196, 1977). Im vorliegenden Faile braucht die Frage, ob der Irrtum über die kaufmännische Buchführungspflicht Tatbestands- oder Verhotsirrtum ASt, nicht erörtert zu werden. Denn das Landgericht. ist der Überzeugung, dass der Angeklagte auf Grund 30jähriger Kaufnannserfehrung die gesetzlichen Bestimmungen über die Buchführungspflicht ‚gekannt hat.
Die Verurteilung nach § 81 a GmbHG ist hier aus den-Iben Gründen wie im Falle Nr 1 rechtsir i8.
3,) wie bereits unter C ausgeführt, sind die vatrichterlichen # Feststellungen, der Angeklagte habe die schwarz produzierten Tuche für eigene Rechnung ver xauft und den Erlös minde stens teilweise für sich verwendet, lückenhaft. Sie bieten deshalb auch keine Grundlage für die Annahme des Tandgerichts, er habe hierdurch eine Unterschlagung nach § 246 StGB und. zugleich eine Untre § 81 a GmbHG sowie ein Konkursverbrechen nach 8 2 KO begangen. Dies.kann erst dann bejaht werden, W Gewissheit feststeht, dass der Angeklagte wirklich in dieser Weise vorgegangen ist. u
4.) Nach Gen Feststellungen "liess" der Angeklagte
Ausgaben, wie Licht unä Heizungskosten für seine jichnung
und Rundfunkgebühren durch die GmbH bezahlen. Licht und
Heizung wurden deshalb aus der Gesells schaftskasse bezahlt, weil sich die Wohnung des Angeklagten in demselben Haus
befand, wie Aie Räume der Geseilschaft. Die Gesellschafterversammlung. hatte dieses. erfahren nicht genehmigt. Die Aus-
drucksweise des Vandgerichts. ist zwar nicht: ganz klar, aus
dem Zusammenhang Kann: aber entnommen. werden, dass der Ange-
klagte die Bezahlung seiner persönl ichen Bedürfnisse sus
der Gesellschaftskasse angeordnet hat, ohne an die Ge-
sellschaftskasse Ersatz zu leisten. Das Landgericht Fin-
det darin die Merkmale einer Untreue nach § 81 a GubHG
und eine Unterschlagung nach § 246 ‚StGB. Die Annahme einer Untreue ist rechtlich nicht zu beanstanden. zZin Geschäftsführer handelt bewusst zum Nachteil der (Gmb, wenn er seihen
persönlichen Ver brauch nicht nur vorschussweise, sondern endgültig aus der Kasse der Gesellschaft bezahlen lässt. Rechtsirrig ist dagegen die Verur rteilung wegen Unterschlagung. Das Landgericht nimmt an, dass der | Angeklagte ihm anvertrautes Gesellschaftsvermög gen für private Zwecke ver- ‘wendet habe, Dabei verkennt das Landgericht aber, ass der Angeklagte sich die Gelder, mit denen die Rechnungen
für Heizmaterial, Licht und Rundfunkgebühren aus der Gesellschaftskasse bezahlt wurden, nicht zugeeignei hat.
Er hai darüber als Vertreter der Gesellschaft verfügt und war insoweit dazu berechtigt. Abg esehen davon „st nicht festgestellt, ob ae betreffenden Re chnungen übe rhaupt
in tar oder nicht etwa durch Überweisung oder mittels Scheck bezahlt worden sind. In äem letzten Falle würde
es schon an einer beweglichen Sache Tehlen, die sich
der Angeklagte Zugeeignet hätte.
5.) Das Landgericht hat angenommen, dass die unter Nr 1 bis 4 erörterten Handlungen ‚eine fortges setzte Tat bilden. Es hat diese Annahme aber nicht in rechti ich“ einwandfreier Weise begründet. Schon die auftassung, der ‚Angeklagte habe älese Straftaten "gleichartig" begangen, ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht berechtigt. In Wirklichkeit handelt es sich. um ganz verschiedenartige "Begehungsformen verschiedener Straftaten. Der Gesamtvorsatz ist nur formelhaft festge- ‚stellt. Auch die Zusammenfassung der verschiedenen Bankrotthandlungen zu einer einheitlichen Tat ist rechtlich zu ‚beanstanden. Der Bundesge erichtshof hat ä
sprechung des Reichsge erichts in BGHSt 1, 186, 190 auf- "gegeben. Durch diese Rechtsfehler ist der Angeklagte aller-
dings nicht beschwert.
6.) Die unter Nr 1 bis 4 dargelegten Rechtsfehler zwingen dazu, das Urteil auch insoweit aufzuheben, als’ der Angeklagte wegen fortgesetzter Untreue gegenüber der GmbH, teilweise in Tateinheit mit betrügerischen Bankrott und fortgesetzter Unterschlagung verurteilt worden ist.
il. Zum Strafausspruch:
Bei der Strafzumessung hat das Landgericht :als allgemeinen Erschwerungsgrund "die Großmanssucht, mit der der.Angeklagte Riesenbauprojekte ohne ausreichende finanzielle Mittel in Angriff nahm" verwertet. Die Revision beanstandet, dass das Landgericht: unter Verletzung von Verfahrensvorschri T- ten zu dieser Feststellung gelangt sei. Die St rafkammer ‚habe ein Beweisangebot des Verteidigers, dessen. Inhalt in der Revisionsbegründung. nicht näher bezeichnet wird,. abgelehnt und. dem Verteidiger anheimgegeben, bei seinem Schlussvortrag darauf zurückzukommen. Während des Schlussvortrages habe sodann der Verteidiger Piäne des ursprünglichen Bauvorhabens des Angeklagten vorgelegt, das einen wesentlich kleineren Umfang gehabt und wesentlich geringere Mittel ‚erfordert hätte. Dass dies nicht:ausgeführt worden sei,
sei nicht dem Angeklagten zuzuschreiben, sondern auf eine Auflage der zuständigen Baubehörde zurückzuführen. In
der Urteilsbegründung. sei das Landgericht auf älesen Vortrag des Verteidigers nicht eingegangen.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Aus der Sitzungsniede rschrift: ‚ist nicht ersichtlich, dass ein
Beweisamtrag. des Verteidigers abgelehnt worden ist. Sie enthält den Vermerks "Die Beweisaufnahnme wird, da weitere 'Beweisamträge nicht gestellt bezw. nicht aufrechterhalten werden, im allseitigen- Einv rerständnis eschiäsäehr, Bei den Akten befindet sich eine dienstliche Er rklärung der richterlichen Mitglieder der Strafkammer und des Urkundsbeanten der Geschäftsstel le, dass ein Beweisamtrag oder Hilfsamtrag in der in der nevisit onsbegründung angegebenen Richtung nicht gestellt worden sei. Anhaltspunkte, dass das Landgericht die Vorschriften des § 244 Abs 3 bis 6 StVO verletzt hät- > d'nicht vorhanden. Als Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) ist die Verfahrenscht eführt. Sie bezeichnet entgegen der Vor-44 Abs 2 Satz 2 richt die Beweismittel, en sich das Landgericht zur weiteren Wahrheitserforschung noch hätte bedienen können (BGHSt 2, 168). Wenn die Strafkammer aus den vom Verteidiger vorgelegten Bauplänen nicht dies eiben Schlüsse gezogen hat, wie die Verteidigung, "50 ist das kein ‚Rechtsfehler. Die Verfahrensrüge ist im Grunde nur ein Angriff gegen die einer Na achprüf ung durch das Revisionsger richt nicht zugängliche Beweiswürdigung des ; Landgerichts. |
jeit das Urteil aufgehoben wird, werden SrU unde liegenden Feststellungen aufgehoben
in diesem Umfange wirä die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
BR Krauss ist in=- folge Beurlaubung an der Unterzeichnung verhindert,
Koeniger' Busch Koeniger
Scharpenseel Baldus