Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 25.06.1954 – 2 StR 141/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

2 StR 141/54 2513 041

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den sotariatsangestellten Ir. jur. Ferdinand Y EEE aus IE, zeboren am EEE 1922 in Tu

wegen versuchter Verführung eines ilinderjährigen zur Unzucht u.&

hat der 2. Strafsenat des Eundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Buindesrichter Dr. Dotierweich

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Arndt Bundesrichter Dr. Benges

aıs beisitzende Richter,

Oberregierungsret Dr. (ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Eonn vom 26. Oktober 1953 im Urteils- . ausspruch durch den Zusatz ergänzt;

"Im übrigen wird der ingeklagte freigesprochen; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens der Staatslasse zur Last."

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen, Er trägt die Kosten seines nechtsmittels.

Von kechts wegen

>

Der Angeklagte ist wegen versuchter Verführung eines ‚'inderjährigen zur Unzucht und wegen erfolgloser Anstiftung zu einer uneidlichen falschen Aussage vor Gericht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

it seiner kevision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

1. Verfahrensrechtlich wird unvorschriftsmässige Fesetzung des erkennenden Gerichts geltend gemacht.

Einer der beisitzenden kichter hatte gemäß § 30 StPO angezeigt, daß er sich in dieser Strafsache für befangen halte, und gebeten, ihn von der Mitwirkung in der Hauptverhandlung zu enibinden. Zur Eegründung hatte .

er auf seine Erklärungen in einer anderen Strafsache gegen

denselben Angeklagten Bezug. genommen.

Eine Entscheidung des Gerichts über diese Selbstanzeige des Richters ist nicht ergangen. Vielmehr hat der Vorsitzende der Strafkammer allein von sich aus einen "Beschluß" getroffen, in dem gesagv ist, die Selbstablehnung des Beisitzers, die mit der Fegründung ergangen sei, daß er mit dem Angeklagten dieselbe Schule besucht und die gleichen Vorlesungen an derselben Universität gehört habe sowie nach dem Eeferendarexamen zur gleichen Zeit die einzelnen Ausbildungsabschnitte absolviert habe, werde Tür begründet erachtei. Hierauf

m nt.

mess

un.

ae far,

‚Erfolg. Zu dem Einwand, daß die Gründe des Urteils Ur-

wurde ohne eine förmlishe Entscheidung des Gerichts der andere dieser Kammer zugeteilte regelmässige EFeisitze für die Strafsache gegen den Angeklagien zum Sitzungs- . dienst herangezogen.

In seinem Ergebnis kann dieses Verfahren im Hinblick auf § 69 GVG nicht beanstandet werden, Denn nash dieser Vorschrift verseilt der Vorsitzende die Geschäfte der Kammer auf die einzeinen Mitglieder, zu denen auch der ersatzweise herangezogene weitere Beisitzer gehörte. Machte der Vorsitzende in dieser Weise von seinem Ermessen Gebrauch, so liegt darin kein Rechtsfehler, Mithin bedarf die Frage keiner Erörterung mehr, ob die Anzeige, mit der sich einer der beisitzenden Richter für befangen erklärt hat, in jeder Beziehung rech3- lich zutreffend behandelt worden ist, da das geübte Verfahren im Ergebnis jedenfalls sich rechtfertigt.

2. Auch die weiteren Rügen der Revision haben keinen

kunden verwerten, die nicht in der Hauptverhandlung verlesen worden seien, ist darauf hinzuweisen, daß in der Hauptverhandlung der Inhalt von Urkunden auch in anderer Weise festgestellt und bekanntgegeben werden konnte. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl EGHSt 1, 94; 96). Wenn und solange daher keiner der Prozeßbeteiligten die förmliche Verlesung beantragte, genügte der in der Sitzungsniederschrift beurkundete Vortrag. über den Inhalt der Urkunde. Hiernach ist nicht erkennbar, daß das Urteil auf Urkunden beruht, die nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.

Die Küge der Verletzung allgemeiner Denkgesetze durch das Wort "Geschehensablauftli in den Urteilsgründen

FUEL

“ -»

im Sinne der Darstellung eines nicht nur die äußeren Ereignisse, sondern auch die begleitenden irneren wmpfindungen und Kegungen eines Jenschen umfassenden Vorgangs, ist nicht berechtigt. Ein Widerspruch gegen die Denkgesetze liegt darin nicht,

Afch der Angriff der Revision gegen die Strafzumessungsgründe geht fehl. Denn es ist dort erschwerend in Rechnung gestellt, daß sich der Angeklagte abermals an einem Jungen vergangen hat, Das ist rechtlich nicht zu beanstanden,

Der Einwand, daß die Sitzungsniederschrift vom Vorsitzenden nicht unterzeichnet sei - die Unterschrift ist inzwischen nachgeholt worden -, stellt sich als eine

bloße Protokollrüge dar. Auf einer unvollständigen Sitzungs

niederschrift kann das Urteil jedenfalls niemais beruhen.

3. Nur insofern hat sich ein Mangel des Urteils ergeben, als die Strafkammer den Angeklagten in dem Falle auf der Fahrt Bad Godesberg - Ländchen Anfang März 1953, der durch Erstreckung der Anklage in der Hauptverhandlung in das Verfahren einbezogen worden ist, nicht ausdrücklich freigesprochen hat. Denn insoweit konnte eine Straftat des Angeklagten nicht nachgewiesen werden.

Auf Grund der Feststellungen des Urteils war der Freispruch von hier auszusprechen (vgl BGH 2 StR 681/51

"vom 14. 12. 1951 in NIW 1952, 432).

“une

rn

Im übrigen ist die neyision des Angeklagten zu :erwerfen.

Dr. zoericke Lr. Totterweich werner

Lr. Arndt Menges