Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 07.02.1952 – 5 StR 670/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 670/52 2250 094 :
In Fanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Alfred Ki WE , geboren an m 1898 in BEE wohnhaft in op, GEB: ED,
Zz.2t. in anderer Sache in Untersuchungshaft im Unter-
suchungsgefängnis in BEEEENEEEED , UNE, wegen Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.0ktober 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt DI) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundäsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamnt;
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7.Februar 1952 wird der Angeklagte von der Anklage der Untreue freigesprochen.
Im übrigen wird das Urteil mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Zetrruzree in zuci V.iici Lu
- einer Gesamtgefängnisstrafie von 2 Jahren verurteilt wor.Jei.
‘ Die erlittene Untersuchungshaft ist ihm angerechnet worden. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung verT:shrei.srechte licher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechtes rügt,
ist begründet.
1.) Dem Angeklagten ist in Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt worden, sich durch drei selbständige Handlungen der Untreue in einem Falle und des Betruges in zwei Fällen schuldig gemacht zu haben. Nach den Urteilsgründen ist das “Landgericht der Auffassung, daß eine Untreue nicht nachweisbar sei, es aber eines Freispruchs insoweit nicht bedürfe, da die Untreue im Falle ihres Beweises mit den beiden Betrugsfällen in Tateinheit stehen würde.
Mit Recht beanstandet die Revision, daß der Angeklagte nicht ausdrücklich von der Anklage der Untreue freigesprochen worden ist. Die gegenteilige Meinung der Strafkanmer steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGE, Urt.v. 14.12.1951 - 2 StR 681/51 - in NJW 52, 5.4322), Der Angeklagte mußte vielmehr, um den ‚Eröffnungsbeschluß zu erschöpfen, von der Anklage der Bntreue freigesprochen werden. Dieses ist nunmehr vom Revisionsgericht nachgeholt worden.
2.) Soweit der Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen verurteilt worden ist, mußte das Urteil auf. die sachliche Rüge aufgehoben werden, ohne daß auf die übrigen verfahrensrechtlichen Rügen eingegangen zu werden brauchte, die zum Teil als bloße Protokollrügen unbeachtlich sind, zum Teil nicht in einer der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO entsprechenden Weise ausgeführt worden sind oder sich in Wahrheit gegen die Feststellungen der Strafkammer richten.
Das Landgericht sieht in den beiden zur Verurteilung führenden Fällen den Betrug darin, daß der Angeklagte unter dem Namen seines Nitinhabers, des Zeugen Ci>, Ende
- 3.
1947 einmal an den Zeugen HB !luniniunblecke, zum anderen an einen Vertreter der juroslawischen A:ndlelsdele.. gation Blei verkauft und dafür Anzahlungen entgegenzenommen hat, ohne das Bestellte zu liefern. Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, daß es sich lediglich um Scheingeschäfte gehandelt habe, die der Angeklagte in der Absicht tätigte, dadurch in den Besitz der später von ihm verbrauchten Anzahlungsgelder und damit eines rechtswidrigen Vermögensvor-. teiles zu gelangen.
a) Das Landgericht folgert die Absicht des Angeklagten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, aus der Tatsache, daß er alsbald nach Entgegennahme der erheblichen Anzahlungen von insgesamt 66.000.- RM aus der Fir. ma des Zeugen CB ausgeschieden und abgereist sei, und daß er sich beim Abschluß dieser Geschäfte des Namens bedient habe. Der Einlassung des Angeklagten, er habe die als Anzahlung erhaltene Summe von 66.000.- RM vor seiner Abreise dem Zeugen GEB im Zuge der Auseinandersetzung ausgehändigt, begegnet die Strafkammer mit dem Hinweis, es seien "keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der angeblich vom Angeklagten am 2.Januar 1948 an CB zur Auszahlung gelangte Restbetrag mit diesen letzteren von ihm vereinnahmten Geldern identisch ist". Die Strafkammer hat es als nicht widerlegt angesehen, daß der Angeklagte am 23.Dezember 1947 112.000.- RM und am 2.Januar 1948 89.000.- | RM an seinen Mitgesellschafter, den Zeugen CP, ausgezahlt hat. Bei dieser Lage ist nicht ersichtlich, inwiefern es für die Frage, ob der Angeklagte die Anzahlungen von 66.000.- RM in der Absicht entgegengenommen hat, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, von Bedeutung war, daß die bei CB zurückgelassenen Beträge mit den erhaltenen Beträgen "identisch" waren, wenn der Angeklagte dem mithaftenden Gesellschafter CM genügend Mittel zurückließ, die Anzahlungen zurückzugeben. Die Strafkammer hat somit nicht ausreichend festgestellt, daß der Angeklagte die Absicht hatte, sich einen
“ rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. In übrigen erscheint es auch zum mindesten zweifelhaft, ob die Straf-
. kammer die für sie wichtige Tatsache, die bei CE be-
= lassenen Gelder seien mit deneingefangenen Anzahlungen nicht identisch, ausreichend damit festgestellt hat, es seien für das Gegenteil "keinerlei Anhaltspunkte vorhanden",
b) Das Landgericht erblickt die Täuschungshandlung darin, daß der Angeklagte seine Verhandlungspartner dadurch getäuscht habe, daß er sich bei den Verhandlungen des Namens des Zeugen CD bedient habe. Es fehlt aber an einer einwandfreien Feststellung, daß diese Täuschung für die Hingabe der Anzahlungen ursächlich gewesen ist.
Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, war das angefochtene Urteil daher aufzuheben und zwar gemäß § 353 Abs 2 StPO mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen. Die Sache war gemäß § 354 Abs 2 StPO an das Landgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. Bei der neuen Kostenentscheidung wird auch der Freispruch des Angeklagten von der Anklage der Untreue zu berücksichtigen sein.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer