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BGH Entscheidung vom 27.01.1955 – 3 StR 245/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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im Namsn des Volkes
in der Strafsache
gegen
den Textilarbeiter Jakob H mm zu: voii:
dort geboren am 0) 1926, zur Zeit in Untersuchungs-- haft, u
wegen schweren Diebstahls
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24, November 1955, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Glanzmann | als Vorsitzender, u Bundesrichter ' Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr.Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Mm,Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt > in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt az» bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten Jakob ED wird das Urteil des Landgerichts in M.-Sladbach vom 27. Januar 1955, soweit er und die Mitangeklagten Martin Hgg Helmut HE und Heinrich in verurteilt worden sind, mit den Feststel.- lungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das landgericht zurückverwiesen.
in den Fällen 1 und 26 der Anklage wird der Beschwerdeführer auf Kosten der Staatskasse freigesprochen,
Von Rechts wegen
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er Angeklagte Jakob Hg ist wegen schweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet, "das sichergestellte Diebeswerkzeug einschließlich der Akten-
tasche" eingezogen worden.
Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des. ‚sachlichen Rechts gerügt.
Seine Revision hat Erfolg, a
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Die Revision macht geltend, das Urteil müsse aufgehoben werden, da es auf einem unvollständigen und damit fehlerhaften Eröffnungsbeschluß beruhe. Der Eröffnungsbeschluß gebe nämlich nicht an, welche ‚Vorgänge im einzelnen dem Beschwerdeführer zur last gelegt würden. Er führe überdies eine größere Zahl von Straftaten auf als die Anklage-
schriftz während der Angeklagte nach dieser an 25 Taten beteiligt gewesen sein solle, beschuldige ihn der Eröff.-
nungsbeschluß, 20 vollendete und 5 versuchte schwere Dieb-
stähle sowie 2 einfache Diebstähle begangen zu haben, also. an insgesamt 27 Taten beteiligt gewesen zu sein, Auch enthalte der Eröffnungsbeschluß nicht die Angabe des anzuwendenden Strafgesetzes, da es einen § 242 Abs 1 Br 2 und 6 SteB nicht gebe,
Diese Rüge hat im wesentlichen keinen Erfolg.
ls. Der Revision ist zuzugeben, daß der Eröffnungsbeschluß nicht der Vorschrift des § 207 Abs 1 StPO ent-- spricht, weil er die den Angeklagten vorgeworfenen Taten
nicht genügend kennzeichnet. Es wird hierzu nur der Wortlaut der verletzten Strafgesetze sowie die Zahl der voll. endeten und versuchten Straftaten angeführt und angegeben, 'daß sich diese "zu M.-Gladbach, Viersen und an anderen Orten in der Zeit von Mai bis Oktober 1954" zugetragen hätten. Damit ist nicht, wie § 207 Abs 1 StPO vorschreibt, die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat" bezeichnet, ‘Deren gesetzlichen Merkmale sind im Eröffnungsbeschluß zwar hervorgehoben, doch genügt das nicht, Vielmehr muß die begangene Tat selbst durch bestimmte Lebensumstände ‚so genau gekennzeichnet werden, daß keine Unklarheit möglich ist (RGSt 21, 64; RG HRR 1936 Nr 1400: BGHSt 5, 226 „2277). Auf diesem Mangel des Eröffnungsbeschlusses kann das Urteil aber nicht beruhen, weil der Beschluß aus dem Inhalt der dem Angeklagten zugestellten Anklageschrift ergänzt werden kann (vgl RGSt 21, 64 (65/3 24, 64 /66/;5 68, 105 /106/). Aus dem Ermittlungsergebnis.der Anklageschrift konnte der Angeklagte eindeutig entnehmen, welche bestimmten Taten ihm vorgeworfen wurden. -
2, Anklagetenor und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten übereinstimmend 27 strafbare Handlungen zur Last. 27 Fälle enthält, auch das Ermittlungsergebnis der Anklageschrift (davon 2 unter der Nr 19, auf die sogleich
die Nr 21 folst: .das Urteil behandelt diese beiden Garagen-
die bstähle unter. 18). Der Angeklagte ist wegen keiner
Tat verurteilt, die nicht schon in der Anklage und im Er-
öffnungsbeschluß enthalten gewesen wäree.
Das Landgericht hat den Eröffnungsbeschluß aber nicht erschöpft. Es hat nicht über die unter Nr 1 und 26 der An- "klageschrift aufgeführten Fälle entschieden, obwohl auch insoweit das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet worden war. Im Falle 1 geht schon aus der Anklageschrift hervor, daß diesen Diebstahl nicht der Beschwerde--
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fühger, sondern sein Bruder Martin HB Hesangen hat.
im Falle 26. konnte dem Angeklagten dem Urteil zufolge keine strafbare Handlung nachgewiesen werden. Infolgedessen hätte das Landgericht den Angeklagten in diesen beiden Fällen freisprechen müssen, Daß es ihn im übrigen wegen einer fortgesetzten Straftat, verurteilt hat, ändert hieran nichts, weil der Eröffnungsbeschluß selbständige strafbare Handlungen angenemmen hatte (BGH 2 StR 681/51 k vom 14. Dezember 1951, NJW 1952, 2). Diesen Freispruch . hat der Senat nachgeholt. nn
| 3 Im Eröffnungsbeschluß war dem Tanägericht bei der Ängabe der verletzten Strafgesetze - die im Wortlaut richtig wiedergegeben sind - insofern ein Schreibfehler unterlaufen, als.es dort statt "88 242, 243 Abs T Ziff 2 und gr "S8 242 Abs I Ziff 2 und 6" heißt. Dieses offenbare Versehen kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Für den von einem Verteidiger beratenen Angeklagten war | hinreichend zu erkennen, welche Strafbestimmungen der Bro öffnungsbeschluß meinte, a Eee 5 a
ı .1o bogen die rechtliche , Würdigung der vom Urteil Fest-
| gestellten Straftaten des Beschwerdeführers ergeben sich insoweit Bedenken, als die Strafkammer die Voraussetzungen des Bandendiebstahls in allen Fällen als erfüllt angesehen hat, -§ 243 Abs 1 Nr 6 StGB setzt voraus, daß zu | dem Diebstahl mehrere mitwirken, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl oder Raub verbunden haben. Es er—
- scheint schon fraglich, ob die Urteilsgeststellungen mit hinreichender Sicherheit ergeben, daß die Angeklagten von vornherein die Begehung einer Anzahl im einzelnen noch unbestimmter Tiebstähle verabredet haben. Es ist zumindest
zweifelhaft, ob eine solche Verabredung in der kraßpgen Feststellung gefunden werden kann, daß Jakob und Martin HB ihren Bruder Helmut Hg überreäet hätten, bei verschiedenen Diebesfahrten, die sie geplant hatten, teilzunehmen, und auch Heinrich I 7] für diesen Plan gewon.- nen hätten.
Jedenfalls kann die Verurteilung wegen Bandendiebstahls deshalb nicht aufrecht erhalten werden, weil die Strafkammer verkannt hat, daß die Feststellung einer Verabredung der Täter‘ zur Begehung mehrerer rechtlich selbständiger Diebstähle notwendig ist. Hier hat das Landge-- richt die gesamten Straftaten des Angeklagten als eine fortgesetzte Handlung gewertet. war der Vorsatz der Täter aber von vornherein nur auf die Begehung eines einzigen fortgesetzten Diebstahls gerichtet, so kann die Bestimmung des § 243 Abs 1 Nr 6 StGB nicht angewendet werden (Tel 'ROSt 66, 236 2387). Denkbar ist es freilich, daß auf. Grund einer allgemeinen Verabredugung nur ein fort.- gesetzter Diebstahl begangen wird. Dann kann § 243 Abs 1 Nr 6 aber nur angewendet werden, wenn der Plan der Täter
sich darüber hinaus auf die Begehung weiterer, rechtlich selbständiger Diebstähle erstreckt hat. Einen solchen Plan hat der Tatrichter hier nicht festgestellt,
Wäre also die Annahme des Tandgerichts, daß alle Taten des Angeklagten sich als eine fortgesetzte Handlung darstellten, richtig, so würde das Merkmal der bandenmäßigen Begehung nicht erfüllt und > 243 Abs 1 Nr 6 StGB nicht anwendbar sein.
2. Zur Annahme des Fortsetzungszusammenhanes für sämtliche Straftaten des Angeklagten ist die Strafkammer aber nur deshalb gekommen, weil sie verkannt hat, daß es zur Annahne einer fortgesetzten Handlung nicht genügt, daß
öig Täter im voraus den allgemeinen Entschluß gefaßt haben, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, Der Tatvorsatz bei der fortgesetzter Handlung muß vielmehr auf deren Gesamterfolg gerichtet sein und schon vor oder spätestens bei der Verwirklichung des ersten Teilakts der
vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen (BGHSt 1, 313 /3157). Hier ist die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs daher nicht ausreichend begründet, Es ergibt sich hier für die gesamte Handlungsreihe
allenfalls ein allgemeiner Vorsatz zu stehlen, ohne daß .aber die Taten nach Ort, Zeit, Art und Ausführung und
Gelegenheit irgendwie vorher bestimmt waren. Ob zwischen
einzelnen oder kleineren Gruppen der festgestellten Straf-
taten die Annahme von Fortsetzungszusammenhang möglich ist, kann nur der Tatrichter entscheiden, nachdem er \ähere Feststellungen hierzu getroffen hat,
Das Urteil muß daher mit den Feststellungen aufgehoben werden, ohne daß es eines Eingehens auf das — übrigens unbegründete -— Vorbringen der Revision zur Strafzumessung bedarf. Gemäß § 357 St muß die Aufhebung des Urteils auf die drei Mitangeklagten erstreckt werden, die an den gleichen Straftaten wie der Angeklagte Jakob EB | ben u teiligt waren.
Er Für die neue. Hauptverhandlung wird noch darauf hingewiesen, daß die Strafkammer bei ihren. Ausführungen
"zu den unter Nr 8 des Urteils erörterten Taten bisher
übersehen hat, daß ein versuchter Einbruchsdiebstahl vorliegi und zyar schon mit dem Eindringen in die Wirtschaft,
Einzuziehende Gegenstände sind in der VTrteilsformel näher zu bezeichnen.
D
Glanzmann Busch Jagusch
Maaß Dr.Wiefeis