Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 09.04.1954 – 2 StR 90/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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23710 034 7
im Namen des Volkes:
In der Strafsache gegen
den Drechsler Gerhard KÜUEB aus N . Post vu,
CE. sort zeboren am 1929,
wegen Sittlichkeitsverbrechen
hat der 2 Strafsenat des 5Sundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. NMoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter werner Sundesrichter Dr. Arndt 3undesrichter Dr Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. Oktober 1953 dahin ergänzt, dass der Angeklagte von der Anklage eines Verbrechens gegenüber Erika TED in der Drechslerei freigesprochen wird und insoweit die Staatskasse die'Kosten zu tragen hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von echts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Xinde in drei Fällen verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Seine «evision ist im wesentlichen unbegründet;
Kach dem Urteil langte der Angeklagte mindestens an drei verschiedenen Tager im Walde im Juli 1952 der
am EEE 1935 gebcrenen Erika TB und der am EEE 940 geborenen Inge CHE zur Er-
regung seiner Geschlechtslust über die Kleider an
die Brust und, teils über, teils unter der Kleidung an den Geschlechtsteil. Im Juli oder August entblößte er in der aiten Mühle sein erregtes Glied und ließ die Määchen abwechselnd daran reiben, wobei er jeweils dem Mädchen an den Geschlechtsteil griff Er äußerte dabei auch, daß er dadurch "rösig", d.h. geschlechtlich erregt werde. .
Im Juli 1952 erklärte er den Mädchen in Anwesenheit der am ED 1941 geborenen Ursula TED den Geschlechtsverkehr in unzüchtiger Weise. Er sah; daß Ursula dabeistand und genau zuhörte, Hieran fand er geschlechtliches Gefallen.
Das Alter der kinder war dem Angeklagten bekannt.
Das Vorbringen der Revision, die genaue Tatzeit sei nicht angeführt, ist unrichtig. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, daß die Taten im Juli und August 1952 waren (UA S 2). Die Glaubwürdigkeit der Kinder hat ?ie Siörafkammer unter Heranziehung eines psychologischen Sachverständigen geprüft und dargelegt, inwieweit sie ihre Angaben für wahr hält. Einen Antrag,
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über eine Äußerung der Kinder, "jetzt wollen wir ihn kriegen", cinen Zeugen zu hören. hat der Angeklagte nichı gestellt. Die Umstände drängten die Strafkammer auch nicht zur weiteren Aufklärung in dieser lichtung. Aus dem Verhalten des Angeklagten durfte die Strafkammer folgern, daß er an der unzüchtigen Darstellung des Geschiechtsverkehrs und dem Zuhören der Ursula "sexvelles Wohlgefallen" fand Seine Zurechnungsfähigkeit hat sic auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen ohne Rechtsirrtum bejaht. Daß er zur Tatzeit noch ein unreifer Mensch im Zustand Aer Spätentwicklung war und Sie beiden älteren Mädchen seine Verfehlungen durch ihr Entgegenkommen aus geschlechtlicher Neugier erleichterten, hat sie gewürdigt. Im übrigen greift die Revision nur die Feststellungen und die Beweiswürdigung Ges Tatrichters an; dies ist im Revisionsverfahren unzulässig-
Ohne Rechtsirrtum beurteilt fie Strafkanmer die Handlungen des Angeklagten mit dem ifädchen Erika und Inge im Wald und in der Mühle als Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 53 StGB. Auch die Annahme eines Fortsetzungszu-Sammennangs begegnet keinen Bedenken. In der Erläuterung des Geschlechtsverkehrs sieht die Strafkammer ein Verleiten der Ursula zur Verübung einer unzüchtigen Handlung, nämlich dem aufmerksamen Anhören unzüchtiger Äußerungen. Dies entspricht der techtsprechung (BGHSt 1 168, 173). Daß er auch dadurch seine Geschlechtslust erregen wollte, stellt das Urteil fest, Die Annahme der Strafkammer, er habe sich in diesem Fall ebenfalis eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 schuldig gemacht, ist daher nicht zu beanstanden.
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Bei Aiesem Vorfall waren auch Erika und Inge anwesend und hörten zu. Daä er auch an diesen sich öadurch in strafbarer Weise vergangen habe. hal. die Strafkammer nicht angenommen Sie hat ihn auch nicht verurteilt, soweit er im übrigen unzüchtige neden mit Sen beiden Mädchen führte. Er ist dadurch nicht beschwert.
Die Strafkammer nimmt drei selbständige, in Tatmehrheit begangene, soweit Erika und Inge in Frage kommen. fortgesetzte Taten an Dies ist rechtlich fehlerfrei. Tateinneit scheidst aus, da die Strafkamer in der unzüchtigen Darstellung des Geschiechtsverkehrs nur eine strafbare Handiung an er Ursula angenommen
hat.
nie Strafzumessung zeig; keinen Rechtstehler. Auf der Hilflserwägung der Straikammer, sie hätte auf die g.eiche Strafe erkannt, wenn Tateinheit vorläge, beruht aas Urtsi”. nicht. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob diese Erwägung rechtlich zulässig wäre.
Das Urteil weist jedoch den Mangel auf, daß die Strafkamner den Angeklagten nicht freigesprochen hat, soweit die Anklage vnd der Eröffnungsbeschluß ihn weiterhin auch eines selbständigen Verbrechens an Erika in der Drechslerei seines Vaters beschuldigten. Die in der Hauptverhandlung erhobene Nachtragsanklage, die ihm drei weitere selbständige, darunter zwei jeweils fortgesetzte Handlungen zur Last legte, berührt den Eröffnungsbeschluß nicht. Die Strafkammer hält eine strafbare Handlung an der Erika in der Drechslerei nicht für nachrewiesen Ilm den Eröffnungsbeschluß zu erschöpfen,
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mußte sie den Angeklagten insoweit freisprechen.’ Daß Sie wegen der übrigen Verfehlungen an Erika eine fortgesetzte Handlung annimmt, steht dem nicht entgegen (Urt des Senats vom 14. Dezember 195i, 2 StR 681/51 in NIW 952, 432). Die Unterlassung des Freispruchs beschwert den Angeklagten, zumal ihm das Urteil insoweit auch die Kosten auferlegte. Das Revisionsgericht koennte den Fehler nach .§ 354 StPO selbst berichtigen.
Da die Revision in der Hauptsache keinen Erfolg hatte, hat der Angeklagte die Kosten seines nechtsmittels zu tragen
Zur Anwendung des § 467 Abs 2 StPO besteht kein Anlaß.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges