Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 05.10.1951 – 1 StR 845/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
\ird ein Beweisamtrag abgelehnt, weil die Beweisbehauptung so behandelt werden soll, als. sei sie wahr, so dürfen die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung dem nicht wider- . sprechen. Die Urteilsgründe brauchen sich aber nicht ausdrücklich mit der als wahr unterstell-. . ten Tatsache auseinanderzusetzen. — j u.
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Gesetz: StPO Ss 24 Abs 3
Rechtssatz: \ird ein Beweisamtrag abgelehnt, weil die Beweisbehauptung so behandelt werden soll, als. sei sie wahr, so dürfen die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung dem nicht wider-
. sprechen. Die Urteilsgründe brauchen sich aber nicht ausdrücklich mit der als wahr unterstell-. . ten Tatsache auseinanderzusetzen. — j u.
Aktenzeichen: 1 StR 845/51 BEE . Urt, Vo .18. -April 1952 R . 16 Heilbronn
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1_StR__845/51
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Gärtnermeister Hans 2 EEEEEB zus cup, geboren an. EEEEED ED in BED (Kreis Ki),
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18, April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Dr, Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 5. Oktober 1951: wird verworfen.
Der Angeklagte hat die- Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt; weil er am 28, April 1951 an der 9jährigen Sigrid Tip unzüchtige Handlungen vorgenommen hat, Verbrechen strafbar nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des Strafgesetzes,
1. _ Verfahrensbeschwerdes
Der Verteidiger hatte in der Verhandlung beantragt, ein anderes Kind, nämlich die Hilde Jim»; =1s Zeugin darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte sie nicht unzüchtig berührt habe. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die behauptete Tatsache könne als wahr behandelt werden. Darin liegt, wie die Revision richtig vorträgt, die Zusage des Gerichts, diese Tatsache bei der Urteilsfindung als wahr zu unterstellen,
Unbegründet ist aber die Rüge der Revision, diese Zusage sei nicht eingehalten worden,
Allerdings erwähnen die Urteilsgründe jene Tatsache an keiner Stelle, übergehen sie vielmehr gänzlich. Daraus allein kann aber noch nicht gefolgert werden, dass das Gericht bei der Findung des Urteils nicht von ihrer Vahrheit ausgegangen wäre, Dies könnte und müsste viel- _ mehr nur dann angenommen werden, wenn die Feststellungen des Urteils oder seine Begründung der. Beweiswürdigung sich mit der Tatsache nicht vereinbaren liessen. Dagegen ist weder in der Rechtsprechung des Reichsgerichts noch
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der des Bundesgerichtshofs bisher verlangt worden, dass die Urteilsgründe sich mit einer Tatsache, deren vahrunterstellung das Gericht zugesagt hatte, ausdrücklich auseinander zu Setzen hätten (vgl Rest 49, 44; Urteil des Senats vom 20. November 1951 - 1 StR 300/515 siehe auch Alsberg, Beweisamtrag S 125). Ein solches Verlangen würde dem § 267 Abs 1 StPO zuwiderlaufen; denn danach ist zwingend nur die Feststellung der Tatsachen vorgeschrieben, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung findet. Die Beweiswürdigung im einzelnen, und dazu gehört auch die Würdigung einer als wahr unterstellten Tatsache, ist kein wesentlicher
Bestandteil der Gründe eines verurteilenden Erkenntnisses,
Hier stehen weder die Urteilsfeststellungen noch die sie begründende Beweiswürdigung in einem Widerspruch zu dem Gegenstand des abgelehnten Beweisamtrags. Nirgendvo kommt im Urteil auch nur mittelbar eine Ansicht des Gerichts zum Ausdruck, dass der Angeklagte sich auch mit der Hilde J. unzüchtig abgegeben habe,
Es wird ihm im Gegenteil sein bisheriger tadelloser
Lebenswandel bescheinigt (UA S 6). Damit entbehrt die Revisionsrüge der Grundlage,
Die Revision macht weiter geltend, die Strafkammer habe den Beweisamtrag nicht in dem Sinne aufgenommen, den ihm der Angeklagte und der Verteidiger beigelegt hätten, Durch die Erhebung des beantragten Beweises habe die Glaubwürdigkeit der Sigrid M. erschüttert werden sollen; diese habe nämlich im Vorverfahren und ihren
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Eltern gegenüber die - unwahre - Behauptung aufgestellt, 8er Angeklagte habe sich auch an ihrer Schulkameradin Hilde J. vergangen, Indes fehlt jeder Anhalt, dass die Straikammer den Sinn des Beweisamtrags verkannt hätte, las die Revision als "Sinn" des Beweisamtrags bezeichnet, sind in Wirklichkeit die Folgerungen, die das Gericht nach ihrer Ansicht aus der Beweistatsache hätte ziehen sollen, Darin war das Gericht aber frei, Die
als wahr behandelte Tatsache, dass nämlich der Angeklagte sich an dem Kinde Hilde J. nicht vergangen hat, unterlag wie das gesamte übrige Ergebnis der Hauptverhandlung der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 261 StPO). Er brauchte daraus also nicht die Folgerung zu ziehen, dass Sigrid li, unglaubwürdig sei,
Die Revision bringt vor, dass ein Beweisamtrag nur dann mit der Zusage der Wahrunterstellung abgelehnt werden dürfe, wenn die zu beweisende Tatsache erheblich ist.
Es spricht aber nichts dafür, dass die Strafkammer hier den Gegenstand des Beweisamtrags etwa nicht als erheblici. 'ngesehen hätte, Das Cegenteil der Beweisbehauptung hätte möglicherweise ungünstige Schlüsse auf das Verhalten des Angeklagten im Falle Sigrid JH. zugelassen; schon deshalb konnte die zu beweisende Tatsache nicht wohl als unerheblich bezeichnet werden,
Es ist daher keiner der von der Revision gerügten Verfahrensverstöße gegeben, Auch in § 338 Nr 8 StPO findet die Revision daher keine Stütze. Die Unterlassung der Vernehmung der Hilde J. verletzte, wie aus dem Ge-
‘ sagten folgt, auch nicht die richterliche Aufklärungs-
vflicht (§ 244 Abs 2 StPO).
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\as die Revision sonst zur Begründung ihrer Verfahrens...
rüge vorbrinst, ist in Wahrheit nur ein Angriff auf die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer, An diese ist das Revisionsgericht gebunden; es kann sich mit der
abweichenden Sachdarstellung der Revision nicht auseinandersetzen,
2. Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern das
Urteil allgemeine und ausnahmslos geltende Erfahrungssätze verletzt haben sollte, j
Die Revision kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Richter Dr. Peetz Dr. Geier
Glanzmann Jagusch
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