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BGH Entscheidung vom 30.01.1959 – 4 StR 225/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4.S6R_225/39 2283 035
rn Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Arbeiter Albert C aus Po, sevoren an “ee Pe in Bi , Zedt. in dieser Sache in Unter-
suchungshaft. wegen versuchter Unzucht mit Kindern
hat der Feriensvrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Julı 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt CE _ als Vertreter der desanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 30. Januar 1959 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 3]. sanuar 1959 erlittene Untersuchungshaft, sc-
weit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in drei Fällen zu einer Vesamtstrafe von eınem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ange-
ordnev:
Es hat iu wesentlichen folgendes festgestellt:
Der Angeklagte hielt sich seit dem 9. Juni 1957 (Pfingst-
sonntag) in Paderborn auf, “«n einem Sonntag im Juni oder Juli 1957 saß er, nach Alkohol riechend und mit Schaum um den Mund, im Paderquellgebiet auf dem Kinderspielplatz auf einer Bank. Mehrere Kinder stellten sich um die Bank, darunter die 10-jährige Giscla Pi und der 12-jährige Rolf RB. Der
Angeklagte, der beide «inder für jünger als 14 Jahre alt hielt,
holte seinen Geschlechtsteil aus den Hosenschlitz und bemerk-Te gegenüber Gisela PB, sie bekomme von ihm 5,-- IM, wenn sie ihn an ihrem weschlechtsteil lecken lassc. Gisela Pi» Aufforderung, die 5,-- IM erst mal vorzuzeigen, kam er nicht nach. Gisela PD und Rolf REED entfernten sich danach, ohne sich den Geschlechtsteil des Angeklagten genauer angesehen zu haben, wie dieser sich das gewünscht hatte. Ihm
lag im Sinn, dedurch und durch Berühren des Weschlechtsteiles von Gisela PB seine Sinnenlust zu erregen.
"Kurze Zeit darauf" sprach der Angeklagte Gisela Pe» erneut auf dem Kinderspielplatz an und forderte sie und die 10-jährige Hegina IWW, üle er ebenfalls für weniger als 14 Jahre alt hielt, auf, mit ihm auf die Paderinsel zu gehen. Dabei bemerkte er: "Da sehen uns die Leute nicht so." Er hatte vor, die Mädchen unzüchtig zu berühren und sich dadurch geschlechtlich zu erregen. Beide Mädchen gingen
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bis zur Brücke der Paderinsel mıt. Dann bekamen sie Bedenken, kehrten um und liefen davon.
Am letzten Sonntag des Liborifestes, dem 4. August 196% hielt sich der Angeklagte auf dem Kirmesplatz auf dem Liboff berg auf. Dort traf en „side Mädchen an. Der nach Alkohol :4 riechende Angeklagte fnisäerum gegenüber Gisela PB; sie .# bekomme Geld, wenn sie ihn an ihrem Geschlechtsteil Locken” lasse, Wiederum wollte der Angeklagte durch unzüchtige Be”
rührungen des Mädchens seine Geschlochtslust erregen. Die Mädchen gingen jedoch davon. Auch der Angeklagte entfernte \ sich schließlich leicht schwankend. 7
Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und . rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat keinen Erfole,
I. Die Verfahrensrüge,
1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Strafkammer habe seinen sein Alibi in den Monaten Juni und Juli 1957 betreffenden Beweisamtrag in der Hauptverhandlung damit ab- ‘ gelehnt, daß seine Beweisbehauptungen als wahr behandelt werden sollten, sich an diese Zusage aber nicht gehalten, soweit es sich um die Vorgänge auf dem Kimlerspiolplatz im Juni oder Juli 1957 handle.
Das lanägericht hat den Beweisamtrag des Angeklagten mit der Zusage der Wehrunterstellung abgelehnt. Das konnte es tun (vgl. § 244 Abs. 3 StPO), mußte sich dann jedoch an seine Zusage halten. Nicht geschehen wäre das, wenn die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung der zugesagten Wahrunterstellung widersprächen (vgl. 1 StR 845/51 vom 18. April 1952 in IM Nr. 5 zu § 244 Abs. 3 StPO).
Das aber ist nicht der Fall.
Dıe Einlassung des Angeklagten ergibt, daß er am 29, Juni und an 6, Juli 1957 auf dem Kinderspielplatz gewesen ist. Infolgedessen ist nicht zu beanstanden, daß das landgericht en Beweisaniraz dieser Einlassung entsprechend verstanden hat. Danach konnte es unbeschadet seiner zugesagten Unterstellung davon ausgehen, daß der Angeklaste an beiden von ihn angegebenen Yagen auf dem Finderspielplatz war, und überzeugt sein, daß sıch der Anscekla,ste an diesen beiden Tagen in aer ihn zur Last gelegten Weise vergangen habe. Es bedeutet keinen Widerspruck, daß das Landgericht den 29. Juni und den 6. Juii 1957 bei Wiedergabe des Sachverhalts nicht genau bezeichnet hat und dies erst in der Beweiswürdigung seschehen ist Auch gewinnt keine Bedeutung, daß der 29. Juni 1957 kein Sonntag. sondern ein Samstag war. Auch bei ihm handelt es sich um einen Peiertag (Peter und Paul). Die offensichtlich unzutreffende Bezeichnung des Wochentags bleibt unschäd-- lich; sie berührt die genannten Daten nicht,
2 Mit seiner Aufklärungsrüge beanstandet der Beschwerdeführer, die Strafkaamer habe das Datum des ersten Vorfalls auf dem Kinderspielplatz nicht genügend geklärt. Hätte sie sich nicht mit den kindlichen Zeugenaussagen von Gisela PD begnügt, sondern den Sachverständigen Schmidt als Zeugen über dıe Erklärungen vernommen, die Gisela PD ihn bei der ersten Befragung gemacht habe, so wäre das möglich gewesen. Dann hätte sich ergeben, daß der zweite Vorfall auf äem Kinderspielplatz sich zu einer Zeit ereignet hätte, als der Angeklagive nicht in Paderborn war.
Der Revisionsangrifif schlägv felıl. Dem Gericht brauchte sich die Notwendigkeit einer Vernehmung des Sachverständigen Schmidt als Zeugen nicht aufzudrängen; wenngleich Giscla
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PB ihm vzeiegentlich ihrer ersten Befragung angegeben hat, der erste Verfali am Kinderspielglatz habe sich eine Woche - "vor Libori" zugetragen (Bl. 32 der Hauptakten). Denn es hat Gisela P@D vernommen und konnte ihr dabei Verhalte über ihre Angaben gelegentlich der Exploraticen machen, ohne den‘, Sachverständigen Schmidt als Zeugen darüber zu hören. Weder der Angeklagte noch der Verteidiger haben übrigens in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Vernehnung des Sachverständigen Schmidt als Zeugen gestellt. Daß dazu keine Veranlass vorgelegen hätte, weil. wie der Verteidiger des Beschwerdeführers vorbring:, das Alibi des Angeklagten von ihm als gesichert nabe angesehen werden können ist in diesem Zusamm \ hang ohne Bedeutung, zber auch nicht richtig, weil der Angeklagte zugegeben heite, am 29. Juni und 6, Juli 1957 auf dem Ainderspielpiatz gewesen zu sein.
3, Die Revisien beanstandet ferner mit der Aufklärungsrüge, die Strafkammer habe unterlassen, einen Widerspruch zwischen der Vernehmung der als Zeugin vernommenen Giseia PB vor der Polizei und in der Hauptverhandlung aufzuklären Vor der Polizei habe Giseia PD von einer Tätowierung des Täters an beiden Armen gesprochen, in der Hauptverhandlung dagegen nur von einer Tätcwierung am linken Arm. Eine Verwechslung des Täters mit dem Angeklagten sei nicht ausgeschlossen, zumal Gisela PM und Rolf BED die Tätowierung nicht zutreffend beschrieben hätten und Regina IL» in dem Angeklagten den Täter nicht wiedererkennt habe.
Die Aufklärungsrüge ist unbeachtlich. Per Beschwerdeführer hat nicht angegeben, mit welchen anderen Mitteln als durch die stattgefundene Zeugenvernehmung des Kriminalmeisters ZB in der Hauptverhandlung (Bl. 117 der Hauptakten)» der Gisela PD polizeilich gehört hatte, das Gericht weiteres hätle ermivteln sollen. Algesehen aavon hapen weder
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ver Angekiagie noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung weitere Ernitilungen angeregt. Der Strafkammer brauchte sich äie Notwendigkeit weiterer Aufklärung auch deshalb nicht aufzudrängen, weil Gisela P@ und Rolf RED den Angeklagten nach ihrer ım angefochtenen Urteil wiedergegebenen Aus-- sase (1JA S. 6) an seinem Aussehen als Täter besiımmt erkannt haben.
d. Die weitere Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers yezieh, sich auf die Anordnung der Unterbringung des Angeklasven ıun einer Heil- oder Pflegeanstaiti., Sie wird bei der Sachrüse (Il, 2?‘ behandeli.
II. Die Sachrüge,
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ı. Soweit der Angeklagte wegen versuchter Unzucht mit Kinderi: verurteilt worden ist, greift die Nevision die Verurteilung des Angeklagten nicht besonders an, sondern beschränkt sich auf die allgemeine Sachrüge. Die danach erforderliche sachlich.rechtliche Überprüfung 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersehen. Das gilt vor allem auch insoweit, als die Strafkammer annimmt, das Verhaiten des Ängekiagten im dritten Falle sei über eine bloße Vorbereitungshandlung bereits hinausgegangen; denn in der durch das Anerbieten von Geld verstärkten, vom Landgericht als ernst gemeiny angesehenen Einwirkung des Angeklagten auf Gisela Pe. mit ihm vom Kirmesplatz auf den Libori-- berg wegzugehen, damit er es -- wie sich aus dem Zusammenhang ergibt - an einer geeigneten Stätte in unmittelbaren Anschluß an die Aufforderung am Geschlechtsteil lecken könne, vermochse das Landgericht ohne Kechtsirrium bereits den Beginn der Ausführung der Terleitung im Sinne von § 176 Abs. 1 Nr. 3 SituB sehen ı vgl. BuHSt 6. 302, 303),
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2; Die devision macht Bedenken gegen die Anordnung des Lendgerichts auf Unterbringung des Angeklagten in einer Hei! oder Pfiegeanstalt geltend.
Das Jandgericht legt zu seiner Anordnung auf Unterbrin. gung des Angeklagten dar, diese sei im Interesse der öffent. lichen Sicherheit erforderlich ’§ 42 » StüB). Der Angeklagte habe als vermindert Zurechnungsfähisger in drei Fällen versucht. mit Kindern unter 14 Jahren Unzucht zu treiben. Es bestehe mit großer Wahrscheinlichkeit die Gefahr, daß der an chronischem Alkcholismus leidende Angeklagte solche oder andere erhebliche Straftaten erneut begehe. Nach den überzeugenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. Take sei dies zwar nicht zu befürchten, wenn der Angeklagte nüchtern sei. doch "stets dann, wenn er betrunken oder such nur angeirunken sei" Dies werde dadurch bestutigt, daß der Angeklagte sich an Kindern unter 14 Jahren in angetrunkenem Zustand wiederholt vergriffen habe. Durch Einweisung des Angeklagten in eine Trinkerheilanstalt werde nach dem Gutachten des Sachverständigen, dem sich das Gericht anschli se, dessen bereits vorgeschrittener Alkoholismus nicht mehr behoben werden können. Der Angeklagte selbst habe angegeben, ' dem Alkohol seit Jahrzehnten stark zuzusprechen und davon nicht mehr loszukommen. Schon 1936 sei die Trunksucht des Angeklagten nit ein Grund dafür gewesen, ihn in eine Heilcder Pflegeanstalt einzuweisen. Die einzige Möglichkeit, die‘
Die Revision beanstandet mit der Aufkiärungsrüge, deß das Landgericht, wenngleich es sich auf die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten äurch das Schöffengericht in
Bielefeıd stütze. dessen Akten cder die Krankenakten der unzerstärten Heil- und Pflegeansisl5 Eikelborn oder die Akten der veneralsiastsenwalsschaft nicht beigezogen habe. Das Gutachten des Sachverständigen reiche für die Anordnung der Unierbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Fflegeanstalt nıchr aus. Über 10 Jahre habe der Angeklagte sich siraffrei geführt. Danach sei er trotz seiner Neigung zum Alkohol in der Lage, seinen Willen zu beherrschen. Die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt hätte genügt.
huch dieser Kerisionsangriff ist unbegründet.
Die Darlegurgen des Landgerichts lassen erkennen, daß es die Frage, ob der Angeklagte in einer Heil- oder Pflegeenstalt unierzubringen sei, sorgsam geprüfs hat, In seinen Ausführungen hierzu wird kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht, dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen folgend, davon eusgeht, im Hinblick auf den chronischen Alkoholismus des Angeklagten bestehe mit großer Wahrscheinlichkeit die Gefahr, daß er erneut strafbare Handlungen. insbesondere Sittlichkeitsdelikte, unter Alkoholeinwirkung begehen werde. Dem steht nicht entgegen, daß der Anseklagte sich trotz seiner seit Jahrzehnten bestehenden Neigung zum Alkoholgenuß bis zum ersten Vorfall auf dem Kinderspielplatz länger als 10 Jahre straffrei geführt hat. Denn neßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die Anordnung gemiß § 42 b SiGB getroffen werden muß, ist der Zeitpunkt nach Verbüßung der Strafe, so daß der Tatrichter sich darüber schlüssig zu machen hatte, ob der Angeklagte nach der Strafenwlassung miiv Wahrscheinlichkeit wieder straffällig werden würde. hkenn er bei Beantwortung dieser Frage nicht hat entscheidend sein lassen, daß der Angeklagte sich in den 10 Jahre zuvor trotz seiner schon bestehenden Neigung zum Alkohol wil-
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ıensmäßig beherrscht hat, so ist Jas angesichts der Tatsache daß er innerhaldb weniger Wochen dreiwal ein Siltlichkeitsvep brechen versucht hat, nicht rechtsfehlerhaft. Das Landgeric weist in diesen Zusammenhang darauf hin, daß die Trunksucht des Angeklagten bereits für seine 193% angeordnete Unter-- bringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt eine Rolle gespielt habe, Es sieht in diesem Umstand zulässigerweise ein Anzeicher für die Richtigkeit der im Satz zuvor gebrachten kEinlassung des Angeklagten, daß er vom Alkohol nicht mehr lo: komme, und zieht dies unterstützend Tür äle Ansicht des Sachverständigen heran, der chronische Alkoholismus sei bei dem Angeklagten bereits so weit vorgeschriiten, daß er durch desren Einweisung in eine Trinkerheilanstalt nickt mehr behoben werden könne, infolgedessen also nur die Unverbringung des Ingeklasten in einer Heil- oder Pfiegeanstalt als geeignete Heßnanne in Setracht komme. Die Notwendigkeit, Akten aus frünerer Zeit heranzuziehen, mußte sich dem Lendgericht deswegen nicht aufdrängen. ös war auch keine ausdrückliche Erörterung darüber notwendig, ob nicht andere Maßnahmen als äie Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstal: ausreichen würden; denn es bedarf keiner näheren Ausführung, daß weder Familienbetreuung und -aufsicht, noh die Bestellung eines Pflegers oder Vormundes, noch psychotherapeutische Behandlung des zu Sittlichkeitsdelikten unter Alkohleinfluß neigenden ledigen Angeklagten dem öffentlichen Schutz bedürfnis gerecht werden könnten, Die Einweisung in eine Tritrkerheilanstalt gemäß § 42 c StGB scheidet aus, wenn die Alkoholentziehung - wie hier nach dem Gutachten des Sachversiändigen — aussichtslos ist (vgl. IK 1957 II 3 zu § 42 c StGB).
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Nach alieden ist die Revision des Angeklagten zu verwer-
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Flitner
Dr. Peetz Dr Schalscha
Bundesrichter Kirchhof ist im Urlaub und daher verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
Dr. Geiler