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BGH Entscheidung vom 20.03.1959 – 4 StR 40/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR_40/59

L.m Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Tischler Gustav H EB aus WEB, geboren am

@. CE GE ir 1 ,

wegen Meineids u.a.

hat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sivzung vom 20. März 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Professor Dr. TLang-Hinrichsen

Bundesrichver Dr. Flitner als beisiwzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftssiolle, |

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom :7. Oktober :958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittcls, an das Landgericht in Bielefeld zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Meineids in Taicinheit mit versuchtem Betrug zu acht Monaten Gefüngnis verurtcilt worden. Das landgericht hai ferner den Angeklagten zür dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die bürgerlichen Ehrenrschie hat es ihm auf die Dauer von zwei Jehren aberkanrt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts kündigten die BEWEB-Iönc1-Werke dem Angeklegten, der Vorsitzendcr ihres Betriebsrats war, in Mirz 1956 dcs Arbeitsvsrhälinis fristlos auf. Der Angeklegte beantragte beim Arbeitsgericht im Wege der Klage festzustellen, daß die Tristloce Kündigung nichtig sei. Er führte dazu an, der gegen ikn erkobeno Vorwurf, während eines Streiks arbeitswvillige Frauen con Beireten des Betrichbsgrundstückes gehindert zu heben, sei unbegründst. Das Arbeitsgericht gab der Klage nach Erhebung von Zeugenbcveis und Augenscheinseinnehme statt. Nach Einlegung der Berufung beentragten dic BEEB-1:ö0c1-.er:o im Termin vom ‘6. Nai 1957 die eidliche Parvoivernekmung dcs Angcklagten, und zwar unter anderem derüber, deß er den vor dcm Arbeitsgericht cls Zeugen verrommenen Bstrichbsleiter Hägp gcscgt habe, er könne gehen, die Frauen dogegen blicben da.Dcer 'Angeklagto erklärte sich zu Sofortiger Vernehmung im Termin bereit, Er bekundete u.2.;

"Es ist nicht richtig, daß ich an der Industric-- straße dem Streikposten zugerufen hzke, dia Frau Icestsvhalten. Das ist wohl gerufen worden, cber nicht von mir. Ich stand eiwas abseits und habe des auch wohl gehört."

"Tch habe nicht dem Zeugen Hä@B gesagt, er könne gehen. die Frauen blieben da. Möglicherweise habe ich wohl gesegt, der Zeuge Hä@p könne ja gehen. Ich habe in Bezug auf die Frauen aber nicht erklärt, diese blichben hier."

Nachdem ihm die Nicderschrift vorgelesen und von ihm genehmigt war, beschwor der Angeklagte dic Richtigkeit seiner Aussage. Das landesarbeitsgericht wies dio Berufung zvrück. Die BEBD-Höbel-Werke wurden u.a. verurteilt, an den Angeklagten 2700 DM zu zahlen und taten dies auch. Im Urteil des landesarbeiisgerichis heißt es, daß sowohl die belastenden als auch die entlastenden Aussagen der im Prozeß vernommenen Zeugen dem Landeserbeitsgericht keinc Gewißheit hätten verschaffen können, ob der Angeklagte seine Arbeiiskameraden beleidigt oder behindert habc; scine eigene Aussage habe den Ausschlag für die Annahna des Tandesarbeitsgerichts gegeben, daß das nicht der Fall gewesen sei.

Die beschworene:.Aussage des Angeklagten ist nach cen Feststellungen des Landgerichts in den wiedergegebenen Punkten falsch.

Das Landgericht hält den Angeklagten für überführt, den Sireikposten in Bezug auf sie zugerufen zu hoben: "Haltet die Frau fest!" Das Landgericht hält den Angeklagten ferner für überführt, seiner Bemerkung gegenüber Högp hinzugefügt zu haben, "die Frauen bleiben hier".

Die Kevision rügt Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht. Sie hat Erfolg.

Die Revision führt an, der Angeklagte habe den Beweisamtrag gestellt, Zeugen dcerüber zu verrchmen, doß Kuth MB an 2. Apıil 1958 als Zeugin vor dem Arbeitsgericht bckundet habe, sie wisse nicht, ob der Angeklcgte oder Johnsen gesagt hätte: "Herr Hip, Sie können gehen, die beiden Frauen bleiben hier", Die Straikemmer habe den Bcweisamtrag abgelehnt, weil das als wekr unterstellt verden solle, habo sich aber daran nicht gehalten; denn sis s°i der neuerlichen Aussege der Zeugin gefolgt, wonech gercde der Angeklegie den Ausspruch getan hebe, urd habe de vsrebsäum;, die Glaubwürdigkeit der vor cincm Gericht co und vor einem anderen Gericht anders aussagenden Zeugin MW "nit besonderem Maßstab zu messen".

Die von der Sirafkammer angestellte Beweiswürdigung ist in der Tat nicht einwandfroi. Zucer durfio sic den Beweisaniraeg so ablehnen, wie es geschehen ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 letzic Wendung SO). Aber sie hat sich trotz ihrer Zusicherung der Wahrunterstellung mit dem “iderspruch Zu Ruth M@B's früherer abweichenden Bekundung nicht auscinandergeseizi, sondern die Glaubwürdigkeit dicser Zeugin nur mit dem Hinweis begründet, sie. sei unter Türdigung aller in Betracht kommender Umstände zu der Überzeugung gelangt, daß die beeigdten Aussagen der Zeugen IB; REED, SED ur: KO "cic vesiinmien, übereirstimmenden, euch gegenüber vielfachen Vorhalten vneincsschränkt sufrecht erhaltenen, dazu auch beeideien Bekundungen der Zeugen Bü, Ruth NEW und SCH" nicht cnikräften könnten. Daß die untsrstellie Abweichung in Ruth Ms früherer gerichtlicher Bekundung für die Bcweiswürdigung von erheblichster Bedeuturg sein konnüic, bedarf angesichts des sckr uneinheitlichen Beveiscergsbnisses keiner weiteren Ausführung. Der Verdacht der Nichtberück-.

sichtigung der abweichenden arbeitsgerichtlichen Aussage der Zaugin MED ergibt sich aus dem auffälligen Umstandc, daß sich das Landgericht bei der Erörterung des andern Aussagepunktcs eingehender mit einer weniger wesentlichen Abweichurg dar neuerlichen Aussage der Zeugin von ihrer früheren nolizeilichen Bekundung befeßt (S. 8 UA), während es ihre erheblichere Atmeichung von einer richterlichen Aussage bei der Beneiswürdigung zum zweiten Aussagepunkt mit keinem Wort erwähnt. , |

An sich liegt kein Verfahrensvcrstoß darin, daß

die Urteilsgründe sich’'mit einer Tatscche, deren Taehrunicrstellung das Gericht zugesagt hatice, nicht cusceinandcrzeizcen, In § 267 Abs. 1 StPO ist zwingend nur die Feststollung der Tatsachen vorgeschrieben, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der strafberen Handlung findet. Die Beweiswürdigung im einzelnen, und dazu gchört auch die Kürdigurg einer als wehr unterstellten Tatsache, ist kein neiwendiger Bestandteil der Gründe eines veruriceilernden Erkenntnisses (vgl. 1 StR 845/51 vom 18. April 1952 - Mi Ir. 5 zu‘ § 243 Abs. 3 StPO). Indessen sind Fälle denkbar, in denen es einen sechlichrcchilichen Kangel darstellt, über eino Testgestollte Tatscche - und entsprechend such über eine als wehr unverstellte - in den Urteilsgründen völlig zu schneigen. as ist tsispielcvceise der Fall, wenn eine einzelne Pa tscche in einem nicht zu vereinbarcnden Kiderspruch mit einer andcren im Urteil

verucndeten Tatsache stcht. Gleiches gilt aber auch, wenn der Tatrichter eine Beweicwürdigung im Urteil vornirni, für eine als wehr unterstellte ‚Btmeistchauptung, dic - vie bier - für die ‚Beweicwürdigung von wesentlicher Bedcwiurg ist. Auch sie bedarf eincr Erörterung in den Urteilsgrürden. Denn bei einer Bcweicwürdigung müssen gründcutzlich

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die entlastenden Umstände ebenso wie die belsstenden Umstände Eonertet werden.(vgl. RG HRR :937 Nr. 687; 1939, Nr. 816; ferner Alsberg-Nüse 1956 S. 167). Das aber ist nicht geschehen. .

Danach is das angefochtene Urteil mit den Festswellungen schon deshalb aufzuheben, weil es hinsichtlich der Feststellungen zu einem der beiden als falsch erachteten Aussagepunkte an einem für den Angeklagien nachteiligen Rechtsfehler leidet. Dem Landgericht kann es überlassen bleiben, sich mit den sonstigen Angriffen der Revision auseinanderzusatzen.

Es erschien angemessen, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an ein benachbartes Gericht

zurückzuverweisen.

Bundesrichter Dr. Seibert ist beurlaubt und kann Rotberg Krumme deshalb nicht unterschrei-

ben. Rotberg

.

Lang-Hinrichsen Flitner