Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 13.10.1953 – 1 StR 102/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Lip 2542 052

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Schrotthändler Iudcwig Fr EB :.u: N, Sort geboren am. NEED

2, den Maurerpolier und städt. techn. Angestellten Thomas P 7 aus FEB 1:58: , geboren am@. En in N;

wegen aktiver Bestechung u:

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Bundssrichter Dr. Peetz | als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundsesrichter Dr. Heimann-Trosien ‚Bu indesrichter Dr. Schalscha | als beisitzende Richter, | Fr Ambsgerichtsrat _y \ de

als Vert ‚reter . Justizangestellte: en | en als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

5 Dinfsgammal isonkt,

für Re cht | e ak “

| lie. Revisionen äör ä ngeklagten Fra und Pa virı das Urteil des Landgerichts Nürnberg- Fürth vom 13. November 1952, soweit es diese Angeklagt ten betr ifkt, mit den Fes tstellungen auf-

gehoben. Die Sache wird in diesem Umfange zur erneuten Verhand] tung und Intscheidung, auch über die

Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurücı verwiesen. ERS EN LET | en

Von Rechts wegen

Ge rü.nde_:

Der Angeklagte Trap ist Altmetallhändler. Im Juli 1950 schloß er mit der Stadt > einen Vertrag, durch den er die Berechtigung zur Schrottentnahme aus einem bestimnaten Bezirk gegen Entgelt erhielt. Im Zusammenwirken mit dem früheren Mitangeklagten FD vnd den zuständigen Baukontrolleur, dem Angeklagten Pa, reichte er es, daß ihm weniger Schrott in Rechnung gestellt wurde, als er abgefahren hatte. Er veranlaßte den die Waage der Firma Mb beiienenden Mitangeklagten EB: ihm insgesamt etwa 160 Wiegekarten nach seinen Anszaben zu drucken. Die Karten, die jeweils über eine zu geringe Menge lauteten, reichte er dem Rechnungsamt der Stadt N sin. obwohl ihm die das richtige Gewicht angebenden Karten seiner Abnehmer zur Verfügung standen, Um.Unstimmigkeiten mit den Angaben der von der Stedt Ne eingerichteten Überwachungsstellen zu vermeiden, reranlaß 3te er den Angeklagten PB =e:en Hingabe von insgesamt 300 DM, äie falschen Gewichtsangaben entweder durch teilweise Beseitigung der Aufzeichnungen ‚oder durch Nichtbeachtung versehentlicher oder. absichtlicher Fehlmeldungen der Aufseher. zu ı hestätigen.

Das Landgericht I hat den Angeklagten ie — — —y wegen fortgesetzt ver aktiver Bestechung in Tateinheit mit rortg gesetzter Anstiftung zur. Fortgesetzten Untreue und en Angeklagten Pan

wegen Yorigesetzter schwerer passiver Bestechung und

wegen tartgesetgten Betruges, d

wegen fortges atzter Untreue in? fateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zum fortgesetzen Betrug bestraft, Auf Gie Revi sionen der Angeklagten muß das Urteil aufgeho-

ben werden.

A, Verfahrensrügen:

IL. In der Hauptverhandlung beantragte die Verteidigerin, eine Frau Sch darüber zu hören, daß die Zeugen StB und TEE iire Aussagen vorher besprochen hätten und daß beide den Angeklagten Fre "nineintauchen" wollten, Der Vorsitzende verkündete daraufhin folgenden Beschluß des Gerichts:

"Die Ladung der Zeugin Sch u; die bekunden soli, daß die Zeugen St und Te ihre Aussagen vor ihrer Vernehmung aufeinander abgestimmt haben, wobei die Bemerkung gefallen sein soll, sie würden den Angeklagten Fran richtig hineinbauchen, wird abgelehnt, weil diese zur Entlastung des Angeklagten dienende Behauptung so behandelt werden kann, als wäre sie wahr",

Die Angeklagten rigen die Verletzung des § 338 Nr 8 StPO, Sie machen geltend, der Beweisamtrag habe dahin gelautet, daß die Zeugen ihre Aussagen aufeinander abgestimmt hatten; ihre Vernehmung. wäre. zur Erforschung der Wahrheit notwendig gewesen.

ur Gemäß § 244 Abs 5 StPO darf ein \ Beweisamtrag abgelehnt werden, wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr. Die als wahr unterstellte Tatsache unterliegt der freien Beweiswürdigung. des Gerichts ebenso wie eine voll

bewiesene, Der Angeklagte kan nicht verlangen, daß das Gericht daraus düeselben Schlüsse zieht wie er selbst (RGSt 61, 359). Dagez en ist es rechtlich fehlerhaft, wenn sich das Gericht nicht an die Wahrunterstellung hält und

macht, daß die Wahrunterstellung nicht eingehalten sei.

Widerspruch bestehe.

KEN a v2 2

in den Urteilsgründen damit in Widerspruch setzt (Urteil des BGH vom 18, April 1952 - 1 StR 845/51).

Nach § 544 Abs 2 Satz 2 StPO muß der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung die den Mangel enthalten-

gen Tatsachen angeben. Rügt er im Falle der Wahrunterstellung lediglich, daß das Gericht die Tatsache falsch gewertet habe, so handelt es sich nach dem Gesagten um einen

unzulässigen Angriff gegen die dem Tatrichter semäß § 261 StPO zustehende freie Beweiswürdigung. Die Rüge ist also im allgemeinen nur beachtlich, wenn die Revision geltend

Die Revisionsbegründung kann insoweit ZU Zweifeln Anlaß geben. Der Senat glaubt ihr aber. mit ‚hinreichender Sicherheit entnehmen zu können, daß sie sich auch gegen eine Nichtbeachtung der Wahrunterstellung wenden will, Sie erörtert zunächst den Inhalt des Beweisamtrages und

gelangt zu dem Ergebnis, das Gericht habe als wahr un-

terstellt, daß die Zeugen St und TB ihre Aussagen aufeinander‘ "abgestimmt" hätten. Wem sie. In diesen Zusammenhang Fortfährt, ET !

"Im aen Urteilsgründen er aus

Die Beschwerdeführer wollen offenbar atsachen durch das Landgericht f hinweisen, daß die Straf-

nicht nur die’ Wertung der ! 1 ‚dara kammer von einen anderen Sachverhalt ausgegangen sei, als er sich unter Zugrundelegung der Wahrunterstellung ergäbe.

angreifen, sondern au

Gegen die Zulässigkeit der Rüge bestehen danach keine Bedenken.

2, Die Rüge ist auch begründet.

a) Der Inhalt des Beweisamtrages läßt sich aus der Sitzungsnieders schrift nicht eindeutig entnehmen. Die Behauptung der Beschwerdeführer wird zunächst dahin wiedergegeben, daß: die Zeugen die Aussagen vorher "pesprochen" haben sollen, Damit steht der Wortlaut des ablehnenden Beschlusses nicht im Einklang; denn darin wird ausgeführt, Frau SchE> sollte bekunden, die Zeugen ten ihre Aussagen aufeinsnder "abgestimmt". Es handelt sieh bei Jieser Unstimmigkeit nicht nur. um ein unschädliches Abweichen. im Ausdruck. Vielmehr ist auch der Sinn . verschieden; denn eine "Abstimmung" der. Aussagen weist auf die Änderung des Inhalts hin, während dies bei einer "Besprechung" der Bekundungen nicht in Betracht zu kom-

men braucht,

oo Die Niederschrift ist somit widerspruchsvoll und enthehrt ‚insoweit der Beweiskraft des 8 274. StPO. Der wirkliche Inha ‚lt des Beweisamtrages ist daher von dem Revjeionngeräe ht: in freier Bewei Würdigung 2 zu ermitteln

Die Angaben der, Beschwerdeführer hierüber sind zwar nicht ohne‘ weiteres als. richtig. zu (übernehmen (RG aa). Sie finden ihre Bestätigung. aber darin, daß das Landgericht den Antrag ebenso | verstanden hat, wie er nach der Behauptung der Revision ge) lautet haben soll. Im Hinblick

auf diese Übereinstimmung! kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß die Beschwerdeführer die Vernehmung

der Frau Sch iarüber verlangt haben, daß die Zeugen St und TEE ihre Aussagen aufeinander "abgestimmt" hatten. |

b). Das Landgericht war somit durch die Wahrunterstellung gehalten, diesen Sachverhalt seiner Entscheidung zu- „grundoaulesen, Das hat es nicht getan:

Es geht lediglich davon aus, daß sich ‚die beiden Zeugen vor der Verhanälung über den Fall. unterhalten" und dabei geäussert hätten, sie freuten sich, den Angeklagten Fra nun richtig "hineintauchen" zu können. Eine derartige "Unterhaltung" kann aber etwas ganz anderes bedeuten als die vorherige "Abstimmung" der Aussagen.

Wie bereits erwähnt, 188t das Wort "abstimmen" mehr auf das Herbeiführen einer bis dahin noch nicht. bestehenden Übereinstimmung schließen. Das muß zwar nicht sein; vielmehr kann es sich auch um eine Angleichung des Wortlauts bei unverändertem Sinn handeln. Zumerkin ‚ist aber ie Auslegung näherliegend, daß nach der Behauptung. der Verteiäigung äer eine Zeuge von. dem 'anderen Tatsachen erfahren haben sollte, die ihm bis dahin unbekannt waren und. die er aun als seiner Wahrnehmung. entsprechend ı wie-

dergeben sollte. Es wäre Sache des Tangeeriches gewesen,

a. mit Iem Wort "abstimmen" meinten); Sorge ı zu , tragen. \ 2 es dies nicht getan hat, muß. der nBegritt in weiten

hervorhebt, such die.

Eine dahingehende W runterstellung hat die Straf-

kanmer in den. ‚Gründen. ni ‚ beachtet und sich danach mit

dem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß in Wwiderspruch gesetzt. =

Auf dem Fehler kann das Urteil beruhen. Die Aussagen ler Zeugen St und TB waren für die Bildung der Überzeugung des Tatrichters ausschlaggebend. Ihre Glaubwürdigkeit könnte anders beurteilt werden; wenn die von den Angeklagten insoweit behaupteten Tatsachen erwiesen werden sollten. Das Urteil muß daher aus diesem Grunde aufgehoben werden und zwar wegen des engen tatsäch- ]äichen Zusammenhanges auch insoweit, als FrD wesen Betruges und PD wegen Untreue in Tateinheit wit Beihilfe zum Betrug verurteilt worden ist:

II, Dagegen ist die Rüge, das Gericht habe die ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegende Pflicht zur Aufklärung des -" Sachverhalts verletzt, unbegründet. Es Jag kein Anlaß vor, noch weitere Mitarbeiter des Angeklagten Peaiiip sowie seine Vorgesetzten und die Rechaungsbeanten zu‘ vernehmen, zumal die Angeklagten, keine ‚dähingehende n Beweisamträge gestellt haben und nicht einmal behaupten, daß sie Anregungen in dieser ' Richtung ge- | geben haben, a ee | a Br

B: u Die nicht näher ausgeführte Sachrüge hätte, keinen - Erfolg gehabt, da ein Rechtsfehler nicht zu erkennen ist: Es kann dahingestellt bleiben, ob- ‚und inwieweit der Betrug zum Nachteil der Stadt N) oder der Grundstücks- E eigentümer begangen worden. ist. (vel Art 4 Abs 4 des Baye- . rischen Gesetzes übsr die Räumung von Trümmergrundstücken vom 30. Mai 1949, &vBl Bay 1949, um. | |

in der neuen Verhandlung wird die Strafkammer den genauen Inhalt des zwischen dem Angeklagten Fran und der Stadt MD ] geschlossenen Vertrages zu ermitteln haben. Wenn der Angeklagte, wie bei der Strafzumessung dargelegt wird, an die Stadt den zulässigen Höchstpreis bezahlen mußte, dann konnte ihm ein "müheloser und sicherer Gewinn" nur zufallen, falls für die von ihm getätigten Verkäufe ein enderer Höchstpreis in Betracht kam. |

Es wird ferner ein im Rahmen der rechtlichen Würdigung unterlaufener Fassungsfehler zu berichtigen sein. . Das Landgeri. cht führt aus, daß der. Angeklagte DD den "gesämten Erlös" an die Stadt hätte abliefern müssen; gemeint ist jedoch offenbar nur, daß er die zesamte | Schrottmenge zu bezahlen hatte,

Dr. Peetz. Glanzmann Jagusch

Heimann-Trosien Schalscha