Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951

BGH Urteil vom 17.08.1951 – 4 StR 99/50

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

"3, Gesetze Rechtssatzs un 4. Gesetz: Rechtssatz: ie Für des Nachschlagewerk ! "Nicht für die smtliche Sammlung! 2200 033 GVG §§ 121, 135, "Rechtsvereinheitlichungsges. v.12.9.1950 Art 8 Abschn III Nr 110 Abs 1. Für die Entscheidung über die Revision gegen ein Urteil, das von einer grossen Str-fkemmer im ersten Rechtszug vor dem 1.Oktober 1950 erlassen worden ist, ist der Bundesgerichtshof zuständig, wenn das en sich zuständige Öberlendesgericht ( 4 StR 8/50 vom 17.10.1950) von einer Entecheidung eines an. deren Oberlandesgerichts abweichen will und die Vorlegung der Akten an den Obersten Gerichtshof ?.d.Britische Zone nicht mehr vor dem %.Oktober 1950 erfolgt ist. über das Branntweinmonopol vom 8.4.1922 88 119 ff Der Branntweinaufschlag ist Verbreuchssteuer i.$S. der Reichsabgabenorädnung. Gesctz über die Gewährung von Straffreiheit vom 31.Dezember 1949 § 12 Durch § 12 ist auch die Straffreiheit von Ver.. gehen gegen §§ 119 £f Brenntweinmonopolges. ausgeschlossen. StPO § 344 Auf eine Revision, mit der lediglich die Nichtsnvendung eines Stroffreiheiteges. gerügt wird, ist das Urteil in vollem Umfeng auf richtige Rechtsanwendung nachzuprüfen. iktenzeichen 4 StR 99/50 Urteil vom 17.August 1951: LG Dortmund. Im Namen - Volkes In der Strafsache gegen 1. den Kaufmann Gustav 6. aus D 1919 a em ‚„ in 2. den Elektriker Yilhein E D , y geboren am 1924 in E wegen Branntve kmonopöühintersiehung U. hat der 1.Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.August 1951, an der teilge-' noiuen haben: | Eundesrichter Krumnme als Vorsitzende, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Zörchner, Lundesrichter Glanzuann, Eundesrichter Dr. Augustin & als beisitzende Rickter, 5 | Oberstaatsanwalt «an _ als Verireter der Bundesamsaltschaft Justizobersekretär m als Urkundsbeamter der Geschäftsstel ‘ . RS % Fr 3 * für Recht erkannt: le, Die Revisionen der Angeklagten gegen das Ur- teil des Landgerichts in Dortnund vom 24.April 1950 2. B

1. Gesetz!

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un 4. Gesetz:

Rechtssatz:

ie

Für des Nachschlagewerk ! "Nicht für die smtliche Sammlung!

2200 033

GVG §§ 121, 135,

"Rechtsvereinheitlichungsges. v.12.9.1950

Art 8 Abschn III Nr 110 Abs 1.

Für die Entscheidung über die Revision gegen ein Urteil, das von einer grossen Str-fkemmer im ersten Rechtszug vor dem 1.Oktober 1950 erlassen worden ist, ist der Bundesgerichtshof zuständig, wenn das en sich zuständige Öberlendesgericht ( 4 StR 8/50 vom 17.10.1950) von einer Entecheidung eines an. deren Oberlandesgerichts abweichen will und die Vorlegung der Akten an den Obersten Gerichtshof

?.d.Britische Zone nicht mehr vor dem %.Oktober 1950

erfolgt ist. über das Branntweinmonopol vom 8.4.1922 88 119 ff

Der Branntweinaufschlag ist Verbreuchssteuer i.$S. der Reichsabgabenorädnung.

Gesctz über die Gewährung von Straffreiheit vom 31.Dezember 1949 § 12

Durch § 12 ist auch die Straffreiheit von Ver.. gehen gegen §§ 119 £f Brenntweinmonopolges. ausgeschlossen.

StPO § 344

Auf eine Revision, mit der lediglich die Nichtsnvendung eines Stroffreiheiteges. gerügt wird, ist das Urteil in vollem Umfeng auf richtige

Rechtsanwendung nachzuprüfen.

iktenzeichen 4 StR 99/50 Urteil vom 17.August 1951:

LG Dortmund.

Im Namen - Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Gustav 6. aus D

1919

a em ‚„ in 2. den Elektriker Yilhein E D , y geboren am 1924 in E

wegen Branntve kmonopöühintersiehung U.

hat der 1.Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.August 1951, an der teilge-' noiuen haben: | Eundesrichter Krumnme als Vorsitzende, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Zörchner, Lundesrichter Glanzuann, Eundesrichter Dr. Augustin & als beisitzende Rickter, 5 | Oberstaatsanwalt «an _ als Verireter der Bundesamsaltschaft Justizobersekretär m als Urkundsbeamter der Geschäftsstel

‘ . RS % Fr 3 *

für Recht erkannt:

le,

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Ur-

teil des Landgerichts in Dortnund vom 24.April

1950

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werden verworien nit der .assgabe, dass Tolgende Gegenstände eingezogen sind:

l. eine vollständige, dreiteilige Brennanlage, 2. drei Flaschen selbstgebrannter Branntwein, 3. vier leere Ballon?flaschen,

4. eine Plasche ijaischeprobe,

5. etwa 50 Pfund brauner Zucker,

6. ein Alkoholmesser.

Jeder Beschwerdeführer trägt die losten seines Rechtsmittels. “

Von Rechts wegen

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Die Angeklagten sind durch Urteil des ‚Landgerichts Dortmund vom 24.April 1950 wegen gemeinschaftlicher Branntweinmonopolhinterziehung verurteilt worden, und zwar > zu 500 Dli Gelästrafe und EP zu 350 DH Geldstrafe, ferner beide zur Erlegung von Wertersatz in Eöhe von 1137,50 Düi und hilfsweise anstelle von je 20 DU Geldstrafe bezw. Wertersatz zu je einem weiteren Tag Gefängnis. Die Angellagten: haben "gegen äleses Urteil

Revision eingelegt und lediglich! aie. Nichtanwendung des

Straffreiheitsgesetzes. von 31.Dezenber 1949 gerügt. Das Oberlandesgericht Harn; dem die Sache zur Entscheidung zugeleitet worden war,. hat em 17.Novenber 1950 beschlos-

...sen, die Akten den: ‚Bundesgerichtshof vorzulegen, da die-

ser für die Intocheidung ‘über die Revisionen zuständigsei. =

lo Zur, Zuständigkeit:

Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über Revisionen gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Strafkammern zuständig (§ 135 GVG). Das gilt jedoch nicht für Revisionen gegen Urteile, die in der Zeit vor dem 1.Oktober 1950 erlassen worden sind; in -

- solchen Fällen hat das nach den früheren Vorschriften

zuständige Gericht zu entscheiden (BGH Besch1.v.17.0k- ° tober 1950, 4.StR 8/50). Das Oberlandesgericht Hamm blieb. sonach im vorliegenden Fall gemäss § 121 Zif2 1

GVG in der Fassung der Veroränung vom 22.August 1947 (VOBL BZ. 1947 S 115, 120% und der Durch£VO von 17.No-

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‘der. vo; :zur Durchfü hrung der Nilitärregierungsverordnung

als die intscheidung des Oberlandesgerichts Hamm erging

. weil gie Akten dem Obersten Gerichtshof für die Driti-

venber 1947 (VOB1 BZ 1947 S 149, 1553) auch nach dem 1. Oktober 1950 zur Entscheidung über die Revisionen der ingeklagten an sich zuständige 20003

Da jedoch das. Oberlandesgericht Hamm, wie sich aus. seinen "Beschluss von 17. November 1950 ergibt, zur Frag der Straffreiheit von der Entscheidung des Oberlandesge: richts St tuttgart von 11. August 1950 (8IZ. 1950 S: 688) abweichen wollte, war die Sache dem Obersten Gerichtsho für die Britische , Zone zur intscheidung vorzulegen ( $

ür.98 über die Errichtung eines Obersten Gerichtshofs - für die Britische Zone. vom 17.Yovenber 1947, VOBl BZ 1947 S 149, 152). Der‘ ‚Oberste Gerichtshof hatte jedoch,

(am 17:Noveuber 1950), bereits zu bestehen aufgehört.

Wach Art 8 Abschnitt III Nr 110 Abs 1 des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes von 12.Septenber 1950 sind VerZahren, die bei dem Obersten Gerichtshof für die Bri tische Zone anhängig weren, nit dem am 1.Oktober 1950 erfolgten Inkrafttreten des Gesetzes in der Lage, in der sie sich befanden, auf den Eundesgerichtshof Überge-. gangen. Diese Übergangsvorschrift lässt sich jedoch nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall anwenden,

sche Zone nicht vor dem 1.Oktober 1950 vorgelegt worden : "Die Prage, ob in einen solchen Falle nunmehr für

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die Entscheidung über die Xevisionen der Bundesgerichtsbof oder das Oberlandesgericht. zuständig ist, hat auch 8 121 Abs 2 GVG keine ausdrlickliche Regelung erfah-

ren, denn diese Vorschrift, bei der der Gesetzgeber von

der grundsätzlichen Bestimmung des 9 135 GVG ausgegangen ist, betrifft lediglich: die Revisionen gegen nicht nit Berufung anfechtbare Urteile der Antsgerichte und

die Revisionen gegen “ale. Berafungsurteile der kleinen

und grossen Stra? Pkammern. Inivorliegenden Falle hst

aber ale grosse Strafkammer im ersten Rechtszug erkannt.

- Die Zuständig! seit des Zundesgerichtshofs ist jedoch

in entsprechender Anwendung des § 121 Abs 2 GVG in Über-

einstimmung mit der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm zu bejahen. Der dieser Vorschrift zu Grunde ‘liegende Rechtsgedanke, dass einander widersprechende Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte über dieselbe

Rechtsfrage zur Wahrung der Rechtseinheit vermieden werden sollen, trifft auf den vorliegenden Fall mindestens

ebenso zu wie auf die im § 121 Abs 2 GVG geregelten Fälle. Es kann auch für-die Übergangszeit nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen 'haben, für die in der Regel weniger bedeutenden Strafsachen, die im ersten Rechtszug

von Ants- bezw. Schöf£engericht entschieden worden sind,

ie Suständig zeit des Bundesgerichtshofs zu begründen und die in der Regel bedeutenderen Sachen, in denen die Strafkamner im ersten Rechtszug erkannt hat, vom Oberlandesgericht entscheiden zu lassen. Diese vom Gegetzgeber. ersichtlich unbeabsichtigte Lücke der im Art 8 Abschn III des Rechtsvereinheitl Ges von 12. September

1950 getroffenen Zuständigkeitsregelung für die Über-

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. Revisionen der beiden Beschwerdeführer zuständig.

' ber 1948, .GBl der Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts

zach 88 119 ?£ Branntweinmonopolges. zu ahnden sind; an = _ der im § 1 Ziff II aaO erZolgtien ilarstellung, dass der

. Oldenburg DRechts Zeitschr.1950 S 1395 Brandstetter, .) ‚Komm.z 9% traffreiheitsges., 1950, § 12 Anm Randzif? 3; 5 Lieven-Hoppe Ces. über das Branntweinmonopol, § 122 Anm 2}

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ck am | 28 gangszeit ist im Wege entsprechender Anwendung des Ge-

setzes zu schliessen.

Der Bundesgerichtsho? ist sonach, wie das Überlandesgericht Hama in seinem Beschluss vom 17. November 1956: zutreffend angenomuen hat, Zür die äntscheidung über die’

2. Zur Straffreiheit, bezüglich des }ionopolvergehens:

Der Sranntweinaufschlag (88 76 ft? Branntweinnonopolges. vom 8. April 1922) ist Verbrauchssteuer im Sinne;x der Reichsabgabenordnung (§ 1 Zi2f II des Gesetzes zur Änderung. des Ges über das Branntweinnonopol vom 21.0kto-

gebiets 1948 5 105; vel OFH vom 8.6.1949, lirozek Steuerrechtsprechung in Karteiform, Branntweinmonopolges, § 78) Durch § 1 Zif2 IV aa0 ist wur vorgeschrieben, dass - trotz; der Eigenschaft des Branntweinaufschlags als einer Ver- : brauchssteuer - lionopolvergehen nicht nur nach den allge“? meinen destiunungen der Neichsabgabenoränung, sondern Ki

Branntweinaufschlag als Verbrauchssteuer zu gelten hat, ist hierdurch nichts geändert worden (ebenso OLG Braunschweig AäJW 1950 5 319; OLG Celle 532 19508 445 2; 016

iiattern. DRechts Zeitschr.1950 S 248, 249). Das i lionopolvert

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gehen stellt eich demmach, wie auch das Oberlandesgericht Iszm In seinem eingangs erwähnten Beschluss von 17.11.1950 zuirefifend dargelegt hat, als üöteuervergehen dare -

Wach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind - entgegen der Ansicht der Revisionen - durch § 12 des Straffreiheitsgesetzes vom 51.Dezenber 1949 alle eh Steuervergehen, von der Straffreiheit ausgeschlossen (BER Str.1 5 74 ff). Auch das festgestellte | Wonopolvergehen der beiden Beschwerdeführer fällt sonach nicht unter die. Straffreiheit (ebenso von Alpen LIDR 1950 5 243; ' Brand-: stetier, aa0 § 12 Randzi?? 3; Uattern DRechtsZeitschr, 1950, 247, 248; Seibert DRechtsZeitschr. 1950 S 58).

Die Tichtanvendung des Straffreiheitsgesetzes durch die Strafkamuer erweist sich sonach im Ergebnis als

gerechtfertigt. 3, Zur sachlich- rechtlichen ü vur gung des Honopolverzeheng: _... um lan immun

Da durch die Rüge der Nicht tanvendung des, Straf- : Sreiheitsgenetzes das Urteil, des Landgerichts Dortmund $ in vollem Umfange angefochten: worden ist (RGSt 74, 190 2) und da die Frage der: Streffreiheit auch eine sachlichrechtliche Seite hat (Rest: 50, 386, 3885 53, 40.225 54, 8 f), war das Urteil in vollen Umfange auf richtige Recht tsanwendung zu prüfen.

Diese Prüfung hat ergeben, dass die Feststellung eines monopolfeindlichen Verhaltens im Sinne des § 120

gift 2 Branntweinmonovolges. und einer hierdurch herbe geführten Verkürzung von sonopoleinnahnen (§ 121 aa0) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Der äussere und innere Tatbestand der !:onovoläinter-

ziehung ( § 122 in Verbindung nit § 119 aaO) ist bei beiden Beschwerdeführern den augezochtenen Urteil ausreichend zu entnehmen.

.. Jedoch ‚hätten die eingezogenen Gegenstände im erken-; nenden Teil des ange2ochtenen Urteils bestimmt. bezeichnet: werden müssen (RGSt 70, 338, 341; ‚Regw 1935, 949, 35).

. Die Xlarstellung ! konnte an Hand. der Urteilsgründe vom . Revisionsgericht nachgeholt werden. u

Bei der Errechnung. des. Vertersatzes hat sich die „ Strarikamner, wie der: Eimveis eu? den "inländischen gemeinen Verkehrswert" bezw, au? den "rezelnässigen un preis" erkennen 15ßt, an die in der höchstrichterlichen., Rechtsprechung entwio! ielten Grundsätze gehalten (RGSt 75; 1055 RGHRR 1938 Nr 1524).

4. Zur Slchtenwendung weiterer. St Pazvorschr dien: .. Die Strafkauner hat die Anvendbarkeit anderer; . Btrafbestimmungen (§§ 1, 6 „859,17,18,20 Ziff 1 WiStrG) erörtert und nit der Begründung verneint, dass die mit der Branntweinmohopolhinterziehung in Tateinheit stehe den weiteren Vergehen unter das Straffreiheitsgesetz . vom 31. Dezember 1949 fielen, weil keine höhere Strafe als die in. $:3 aaO vorgesehene zu erwarten sei und wei

die Ausnahmevorschrift des § 12 aa0 insoweit nicht zur

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1. Anwendung komme. B $ Ob der Richter, wenn der Gesetzgeber - wie hier durch \ § 12 aaO - einen bestimmten Tatbestand von der Straffreiheit ausgenomuen hat, gehindert ist, ‘Verurteilung wegen E: der von der Straffreiheit nicht ausgenommenen, tatein- * BB. heitlich zusammentreffenden Tatbestände eintreten zu las-. “ BE. sen, oder ob eine derartige Ausnahmebestimmung des Straf- “ no freiheitsgesetzes die Wirkung hat, daß der Sachverhalt Be Be unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zur Aburteilung : x Be zu gelangen hat, kann im vorliegenden Falle unentschie- u $ den bleiben, da die Beschwerdeführer jedenfalls durch die “ E ' Nichtanwendung der weiteren Strafvorschriften nicht be- Di Be schwert sind. m Ä . | “ Xeiner Erörterung bedarf im vorliegenden Fall auch “ die Frage, ob der vereinzelt in der Rechtsprechung ver- * “. tretenen Ansicht beizutreten ist, es komme in derartigen = x Fällen dareuf an, aus welchem der gemäss § 73 StGB zusan- = mentreffenden Strafgesetze die Strafe zu entnelnen ist. x Denn bei Tateinheit zwischen dem lonopolvergehen und den B von der Strafkammer erwähnten Vergehen gegen das Wirtscheftsstrafgesetz. (vgl ob) ist § 122 Branntweinmonopol-N „ges. das strengere. Gesetz, dem die Strafe zu entnehmen N ist. 0 3 =:

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ile Revisionen waren nach alledem mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen !iassgabe und mit der aus § 475 StEQ sich ergebenden KostenZolge als unbegründet zu verwerfen.

Krumme Bundesrichter Dr.Peetz Dr.Hörchner ist beurlaubt und orts- : abwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert, . Krumme

'&lanzmann Dr.Augustin