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BGH Entscheidung vom 14.04.1954 – 1 StR 686/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 686.53 Acsr

23517 051

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In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Josef T EB :ıu: TEE > WE. geboren ar En 1904 in HE (Tschecho-

slowakei), wegen Doppelehe

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 14. April 1954 beschlossen:

Der Bundesgerichtshof ist zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Staatsan-Waltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kürnberg-Fürth vom 18 Juni 1955 nicht zuständig-

Zuständig ist das 3ayerische Oberste Landesgericht.

Die Revision ist ausschliesslich auf die Verletzung eines Landesgesetzes gestützt, nämlich des bayerischen Gesetzes Nr. 97 über die Gewährung von Straffreiheit anlässlich des Jahrestages des Inkrafttretens der bayerischen Verfassung vom 24. Januar 1948. Über das Rechtsmittel hat deshalb nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Bayerische Oberste Landesgericht zu entscheiden (§§ 121 Abs.lUur 1c, 135 GVG; § 9 EGGVG: § 4 Abs 1 Nr. 2 des bayerischen Ge-. setzes über die Wiedererrichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts i.d Fassung vom 15. November 1950).

Die Staatsanwaltschaft erklärt zwar in ihrer Revisionsschrift. sie rüge "die Verletzung materiellen und pro-

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zessualen Rechts". Diese allgemeine Rüge wird aber in der nevisionsbegründung dahin verdeutlicht dass die Beschwerdeführerin die Rechtsverletzung nur in einem Verstoss gegen das bayerische Straffreiheitsgesetz findet; andere verfahrens- oder sschlichrechtliche Bestimmungen sieht sie demnach nicht als verletzt an Eine solche Auslegung ist jedenfalls bei einem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft geboten; dass sie zutrifft, ergibt sich hier überdies aus dem Revisionsentrag Die Kevision stützt sich also im. Sinne des § 121 Abs. 1 ir 1cGVG nur auf die Verletzung von Landesrecht. Dass diese Rüge das Revisionsgericht verpflichtet, die Anwendung des sachlichen Strafrechts

in vollem Umfange zu prüfen (BGH 4 StR 99/50 vom 17. August 1951), ändert hiersen nichts; die Zuständigkeit des Revisionsgerichts hängt nicht vom Umfange seiner Prüfungspflicht ab, sondern von der Art der Rechtsnoran, die der Revisionsführer als verletzt bezeichnet

Der Bundesgerichtshof hat daher nach § 348 Abs. 1 StPO seine Unzuständigkeit auszusprechen

Dr. Peetz Mantel Gla.ızmann Jagusch Dr. Schalscha

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