Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 05.02.1953 – 3 StR 415/52

3. Strafsenat

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Alfred HE MB aus TED 1, geboren an BD. DB EB in Dr

wegen Doppelehe

hat -der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass

als beisitzende Richter, Oberstaatsarwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 18. Februar 1952 wird verworfen. u

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtanittels zu tragen.

Von Rechts wegen |

I

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Eingehung einer Doppelehe und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.

1.) -Die Verfahrensbeschwerde ist nicht erhoben. Zur Begründung der Sachbeschwerde wird lediglich die Wichtanwendung des hessischen Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 19. Juni 1947 (GVBl S 36) gerügt. Die Begründungsschrift lässt nicht klar erkennen, ob sich diese Rüge auch auf die Verurteilung nach § 170 b StGB beziehen soll. Ihre Ausführungen befassen sich ausschliesslich mit dem Verbrechen der Doppelehe, Aus diesem Grunde und weil sich das Vergehen nach § 170 ob StGB weit über den Stichtag des Straffreiheitsgesetzes hinaus erstreckt, so dass dessen Anwendung schlechthin ausgeschlossen ist, muss die Beschränkung des Rechtsmitteils auf die Verurteilung wegen Verbrechens der Doppelehe angenommen werden.

Dagegen ist eine weitere Beschränkung der Revision auf die Nachprüfung der Amestiefrage unwirksam. Inden der Angeklagte unter Berufungläuf Straffreiheit die Einstellung begehrt, greift er nicht nur den Strafausspruch, sondern notwendigerweise auch? den Schuldspruch an, weiı in einem solchen Falle weder die Feststellungen des Richters zur Schuldfrage noch diejenigen zur Straffrage in Rechtskraft erwachsen können (vgl die Entscheidung: des Reichsgerichts in RGSt 74, 190, der sich der Bundesgerichtshof durch das Urteil 4 StR 99/50 vom 17. August 1951 in NJW 1951, 810 für die Bundesamnestie vom 31. Dezember 1949 angeschlossen hat; für dic hessische Amne-

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stie vom 19 Juni 1947 gelten dieselben Erwägungen) Da somit auch der Schuldspruch wegen Eingehung einer Doppeiehe der Nachprüfung unterliegt, ist die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gegeben (vgl 8§ 121, 135 GVG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-05/3-str-415-52#rd_5

2.) Dieser Schuldspruch und die Erwägungen, die zu einer Einzelstrafe von sieben Monaten Gefängnis geführt haben, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Entgegen der Ansicht der Revision ist aucn däs nessische Amnestiegesetz mit Recht nicht angewendev worden, das Straffreiheit für solche Taten gewährt, die nach dem 8 Mai 1945 und vor dem 18. Dezember 1946 aus Not oder unter dem Druck der Kriegsumstände oder infolge der allgemeinen Verwirrung des Zusammenbruchs begangen sind, wenn auf eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen wäre. Die Strafkammer hat äije Anwendbarkeit des Gesetzes mit der Begründung verneint, dass der Angeklagte die Tat nicht infolge der allgemeinen Verwirrung des Zusammenbruchs, sondern unter bewusster Ausmutzung dieser Verwirrung begangen habe.

Die Revision greift mit ihren Einwendungen gegen diese Würdigung zum Teil in unzulässiger Weise die tatrichterlichen Feststellungen des Urteils an, ist im übrigen der Meinung, dass die formelhafte Begründung der Strafkammer zu einer unberechtigten Ablehnung der Straffreiheit für alle Bigamiefälle der Nachkriegszeit führe. Davon kann keine Rede sein.

Die Strafkammer hat keineswegs angenommen, dass das hessische Amnestiegesetz auf Verbrechen nach § 171 SLGB grundsätzlich keine Anwendung finden könne, son-

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dern hat die Einzelumstände des Falles sorgfältig erwogen, die nach ihrer Änsicht den Schluss rechtfertigen, dass der Angeklagte nicht das Opfer der allgemeinen Verwirrung des Zusammenbruchs geworden ist, sondern die damaligen Verhältnisse dazu bemutzt hat, um

zu seinem Ziel zu kommen. Er hat sich schon 1943 mit der zweiten Frau verlobt und ihr verschwiegen, dass er verheiratet war Bei seiner polizeilichen Anmeldung in Frankfurt/Main am 4 Juni 1945 bezeichnete er sich sofort als ledig Die zweite Ehe hat er bereits am 26. Juni 1945 geschlossen Wie vom Landgericht ausdrücklich festgestellt ist, war er schon vorher zu der Ansicht gelangt, dass er mit seiner ersten Frau niemals zu einen harmonischen Eheleben gelangen könne, dass dieses aber sehr wohl bei der zweiten Frau der Fall sein werde.

Die Strafkammer ist also davon ausgegangen, dass die Frage der Straffreiheit nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls entschieden werden kann, während ie Ansicht der Revision eine allgemeine Ausweitung

der Straffreiheit in dem Sinne zur Folge hätte, dass jede "in" der allgemeinen Verwirrung des Zusammenbruchs begangene Tat straflos bliebe. Das ist aber ersichtlich nicht der Sinn.des Gesetzes, das schon mit den beiden ersten Straffreiheitsgründen (Not und Druck der Kriegsumstände) zu erkennen gibt, dass nur bestimmte allgemein schuldmindernde Umstände zur Straffreiheit führen sollen, Für die Auslegung im dritten Falle - Tatausführung infolge der allgemeinen Verwirrung des Zusammenbruchs - ist dieser Gesichtspunkt ebenfalls entscheidend. Die allgemeine Verwirrung miss also für die Tat in dem Sinne ursächlich gewesen sein. dass sie auch

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bei dem Täter die sittlichen Hemmungen beseitigt oder

wesentlich gemindert hat. Gerade das aber hat die

Strafkammer aus tatsächlichen Gründen verneint, in-

dem sie feststellt, dass der Angeklagte die Verwir-

rung des Zusammenbruchs für sein verbrecherisches

Ziel ausgenutzt hat. An dieser tatsächlichen Erwägung,

die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, muss die Revi-

sion scheitern.

Krauss Koeniger . Scharpenseel Baldus Maass