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BGH Urteil vom 09.07.1954 – 1 StR 767/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 stR_ 767/52 TUE.

2317 091.

Beschluss§

In der Strafsache

gegen

1. den Glasermeister Anton_B aus An dort geboren am (iB 1912, 2. den Gastwirt Josef C ip zus Am dort geboren

om GE 1920,

wegen Vergehens gegen das Branntweinmonopolgesetz W890 hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Juli 1954 be-

schlossen;

Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Köln zurückgegeben.

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Das Oberlandesgericht hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone zur Entscheidung vorgelegt, und zwar nach § 35 Abs 2 der Verordnung des Zentraljustizamts für die Britische Zone zur Durchführung der Militärregierungsverordnung Nr 98 über die Errichtung eines Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 17. November 1947 (VBl BZ " S 149). Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts bedürfen im Sinne dieser Vorschrift zwei Rechtsfragen der grundsätzlichen Entscheidung.

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Nach Art 8 III Nr 110 des Rechtseinheitsgesetzes vom 12. September 1950 ist das Verfahren auf den Bundesgerichts-

hof übergegangen.

Die Voraussetzungen einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind jedoch nicht gegeben.

I. 1. Die erste Rechtsfrage betrifft die Auslegung des § 395 RabgO.

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a) Nach den Feststellungen des Landgerichts. hat ein gewisser Fredo W EB den Beständen der Monopolvertriebsstelle einer Firm B EP in AGB, bei der er beschäftigt war, nach und nach rund 320 Liter Sprit entnommen und dafür den Vorzugspreis von 12,50 RM je Liter (vgl 8 92 BMG) in die «xasse gelegt, obwohl er auf diesen Vorzugspreis keinen Anspruch hatte. Der gewöhnliche Verkaufspreis betrug damals 110 RM. Der Angeklagte B EB hat den Sprit jeweils mit seinem Dreiradlieferwagen bei der Firma DB ab- - geholt und in die Wohnung Ws gebracht. .

Das Landgericht hat das Verhalten W@%& als Monopolhin- . terziehung nach den §§ 119, 120 Nr 1, 121 3r 3 BMG beurteilt. Es geht ferner davon aus, daß die Beteiligung des Angeklagten BE dem äußeren Hergang nach als Mittäterschaft oder Vorteilsbeihilfe zu dieser Straftat zu würdigen sei, verneint | jedoch bei’ihm den inneren Tatbestand, weil er nicht gewusst habe, daß W@hder MHonopolverwaltung einen höheren Preis £ \ schuldete und vorenthielt. TE

Dieser Irrtum des Angeklasten ist nicht, wie das land-

gericht und das Oberlandesgericht annehmen, nach § 395 RAbgO- zu beurteilen. Nach § 119 in Verbindung mit § 122 BMG ist

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unter näher bestimmten Voraussetzungen strafbar, wer Monopoleinnahmen verkürzt; Monopoleinnahmen sind nach § 12i Nr

3 BMG u.a. dann verkürzt, wenn das Verhalten des Täters dazu geführt hat, daß die Monopolbehörde zu Unrecht einen ermäßigten Kaufpreis oder eine andere Monopolvergünstigung gewährt oder belassen hat. Hat der Angeklagte, wie die Strafkammer annimmt, nicht gewußt, dass sin Verhalten zur Verkürzung

von Monopoleinnahmen beigetragen hat, so hat er eine: zum Tatbestand des Strafgesetzes gehörigen Tatums tand nicht‘, ’gekannt. Dieser Fall ist im § 59 StGB geregelt; § 395 RäbgO ist auf ihn nicht anwendbar. Dies hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts grundsätzlich in einem Urteil vom 13. November 1953 (BGHSt 5, 90) entschieden. Der jetzt beschließende Senat tritt dieser Entscheidung bei; er hat schon früher dieselbe Rechtsauffassung vertreten (1 StR 525/52 vom 27.1. 1953).

db) WB Hat aus dem Sprit Trinkbranntwein hergestellt und davon 40 Flaschen dem Angeklagten B EEE Vergütung überlassen. Mindestens weitere 120 Flaschen (oder die ihnen entsprechende Menge) hat Wan den Angeklagten C GE verkauft una inm übergeben. Dieses Verhalten der beiden Angeklagten ist dem äußeren Sachverhalt nach als Monopolhehlerei nach § 124 BMG beurteilt worden. Nach dieser Vorschrift ist u.a. strafbar, wer seines Vorteils wegen Branntwein oder Branntweinerzeugnisse ankauft oder an sich bringt, hinsichtlich deren Monopoleinnahmen hinterzogen worden sind. Nach der Beweisannahme des Landgerichts hat keiner der Angeklagten gewußt, daß WEB Monopoleinnahmen hinterzogen hatte. Auch dieser Irrtum bezieht sich auf ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes; er fällt daher unter § 59 StGB, nicht aber, wie die beiden Vordergerichte angenommen haben, unter § 395 RabgO.

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2. Die andere Rechtsfrage, die das Oberlandesgericht dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat, geht dahin, ob Monopolhehlerei zu den Steuervergehen zu rechnen ist, für welche nach $ i2_ des Gesetzes vom 31. Dezember 1949 Straffreiheit gewährt wird.

Auf diese Rechtsfrage kommt es indessen nicht an, weil die Angeklagten nach den Feststellungen des Tatrichters und nach den vorstehenden Ausführungen nicht wegen Monopolhehlerei bestraft werden können. Außerdem hat der Bundesgerichtshof die Frage in bejahendem Sinn schon entschieden Er 1, 745 4 StR 99/50 vom 17. August 1951 = NJW 1951, 810 >), dieser ständigen Rechtsprechung ist festzuhalten.

II. Hiernach erfordert der vorliegende Fall: STundsätzliche Entscheidung der beiden Rechtsfragen; 7 ie das Oberlandesgericht dem Bundesgerichtshof unterbreitet nat. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 35 Abs 2 der Verordnung vom 17. November 1947 3 Sind somit nicht erfüllt. Welches Gericht über die Revisionen ZU entscheiden hat, richtet sich deshalb nach den allgemeinen “ Vorschriften. Nach diesen ist,da das angefochtene Urteil vor. dem 1. Oktober 1950 ergangen ist, das Oberlandesgericht zu-Ständig (BGH 4 StR 8/50 vom 17. Oktober 1950 = NIW 1950, 877" 9} Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshof« ergibt sich - anders - als in dem in NJW 1951, 810 2’ angedruckten Fall - auch nicht “ aus einer sinngemässen Anwendung des § 121 Abs 2 GVG; denn das Oberlandesgericht hat die Sache dem Obersten Gerichtshof nicht deshalb vorgelegt, weil es von einer Entscheidung ei- 2 Nes anderen Oberlandesgerichts oder des Obersten Berichts- . hofs abweichen wollte.

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Die Sache ist daher dem Oberlandesgericht zurückzugeben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. j

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