Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 17.08.1951 – 4 StR 27/50

4. Strafsenat

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2290 100

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Ehefrau Maria a gr “BD: eboren am 922 in T (ZXrs. Westpr.);

2. den kaufm. G en Eduard K

geboren am

aus CB 1925 in

3, den Drogerie-Lehrling ie — hi aus ES geboren am 1930 in

4. den früheren Zoilbetrie ten gr aus zZ geboren am 1926 in

0%. B

wegen Bestechung, Schwuggels uU.&.

hat der Sitzung haben;

4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der von 3. Januar 1952, an der teilgenommen

Bundesrichter Krramme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel _ Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanvalt ib

ais Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Auf die Revision des Hauptzollants in Gronau als Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Künster 1.7. vom 10. Janvar 1951,

soweit Gas Verfahren gegen die Angeklagten a EM wegen gewerbsmässigen Bandenschmuggels in Tateinheit mit Abgabenhinterziehung oder wegen Beihilfe hierzu eingestellt worden ist, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehnooen und die Sache in diesen Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch tiber le Zosien des Rechtsmittels, an das Land-

gericht zurückverwiesen.

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Das Londgerickt hat die Angeklagten Ü und ED ; vor. den Tor“urf der Bestechung freigesprochen und weiterhin das verfahren eu? sruna des Sirallreileitsgeseizes vom 3.. Dezember ı949 eingestei_t, soreit der Angeklag- '

sen Marie Ti Pesvechung unä sämtlichen vier Ange-

. kKLagien verbotswidriger Grerzübertritt (MilRege ı61) in Sateinheis mit gewerhsnässigen Banäenschmusgel durch Ausund Fin“uhr vor. Waren {§ 401 b AO) urd mit Abgabenhinterzienung ı§ 396 AO) oder Beihilfe hierzu zur Last gelegt wirä. Das Gerich; is+ davon ausgeganger, dass Zoll- und Ferbrauchssteverhinterziehung unter die Amnestie Tallen und nur-die reinen Steuerdelikie im engeren Sinne annessleunfäkig seir sollten.

Gegen ülese Verlahrenseinstellung wendet sich die - Revision ües Fauptzoilamts insoweit, ais der. Angeklagten. vergehen gegen die Abgabenordnung vorgeworfen werden. Das Oberiandesgericht ir Eamm ha; die Revision gemäss § 35

TurchfVO vom 17. Wovember 947 zur KilRegVO 98 ıVO BL BZ 42), Gem Obersten Serichsano?.ir 36.r zur Entscneidung "ergaisgt; fesser 2; stänätgkelt auf 6er. Zupäesger-chts-

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. Die Vorlegungsvoraussetzungen- waren „gegeben. Das Zeckismittel ist auch begrünäet.- DE

Yesr Ger Rechtsprechung des Zundesgerichtshofs sind üurca’§ 12 SteFrG alle Steuerrergähen ohne jede ZEinschränkung’von der Straf£freiheit nach diesen Gesetz ausge- - sch.össen {BGHSt«.1; 74). -Auch Zölle sind nach..der Aus- - drücklichen Vorschrift des $ ı Abs I 'Satz 2 AO Steuern iw.Sinne des Geserzes. 'Aucn auf-.sie treflen die! in’der-. angeführten Intscheidüng” dargelegten Gründe ‘in’ vollem- Umfang su {bgl weiter BCH- 4 StR 99/50 vom 17. August 1951 vetr. ‚Braintweinaufschlag). Da zudem die Sinterziehung von Zölien und Verbrauchssteuern gemäss, der Abgabenord- 1 . gung. s5rafrechklich und Terfahrensrechil’ch in derseider.

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7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-17/4-str-27-50#rd_8

- 5) -- ä Weise rerfol5;t ird wie die Hinterziehung von Steuern schlechthin (vgl, Fertung Steuerstrafrecht S 2), so besteht kein sachiicker Grund, sie hinsichtlich der Anwerdbarkeit des Straffreiheitsgesstzes abweichend zu. behandeln. Deshalb iiegt insbesondere auch kein Aniass für äle Annahme vor, § 12 StirfrG wolle durch den verwendeten jechnischen Ausdruck des Steuervergehens etwas anderes und zwar weniger bezeichnen, els die diesen aılgemeinen, Zoilvergehen mit umfassenden Begriff festlegende Vorschrift des § 392 A0.

Die Einsteilung des Verfahrens kann deher, soweit es sich um Vergehen gegen die Abgabenordmung handelt, nicht bestehen bl2ihen.

Für die hiernach erforderliche neue Hauptverhandiung ist der Hinweis geboten, dass eine Verurteilung wegen Beihilfe zun gewerbsmässigen Schruggei geräss §§ 391 20, 50 Abs 2 StGB nur dann erfolgen kann, wenn der Gehilfe den zweck verfolgS hat, sich selbst fortlaufende Einnahmen zu erscheffen (R6St 61, 268; 77, 329; RG IW 1934, 170 Ur 16).'

Krumne . Mantel ängels Dr. Eülle Dr. Augustin

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