§ 456a Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 260
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 10.10.2024 – 3 K 4458/24
- OLG Hamm, 12.07.2012 – III-3 Ws 167/12
- OLG Stuttgart, 04.02.2014 – 4 VAs 1/13Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.2006 – 11 S 2299/05Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen: Rechtswidrigkeit wegen Fehlens einer zweiten Stelle KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OLG Hamm, 14.02.2008 – 5 Ws 45/08
- OLG Düsseldorf, 16.02.2004 – III-3 Ws 28/04
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 19.05.2026 – 18 B 385/26
- OLG Hamm, 26.02.2026 – 3 Ws 30/26
- OLG Frankfurt am Main, 08.01.2026 – 3 Ws 600/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 456a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/456a#abs-1 (1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/456a#abs-2 (2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.