§ 456a Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/456a#abs-1 (1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/456a#abs-2 (2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.
Wird zitiert von 274 Entscheidungen zu § 456a StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 10.10.2024 – 3 K 4458/24
- OLG Hamm, 12.07.2012 – III-3 Ws 167/12
- OLG Stuttgart, 04.02.2014 – 4 VAs 1/13Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.2006 – 11 S 2299/05Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen: Rechtswidrigkeit wegen Fehlens einer zweiten Stelle Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LG Krefeld, 01.04.2022 – 22 StVK 152/21
- OLG Hamm, 14.02.2008 – 5 Ws 45/08
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 16.06.2026 – 4 V 1361/26Erfolgloser Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofort vollziehbare Ausweisung wegen Betäubungsmittelstraftaten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 19.05.2026 – 18 B 385/26
- VG Düsseldorf, 08.04.2026 – 7 L 3070/25
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