Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 26.07.1951 – 2 StR 251/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
1.) Verletzt im Sinne des,§ 22 Nr 1 StPoO ist .? eine Person nur, die durch die zur Aburtei-. :\ lung stehende Tat unmittelbar betroffen . :*- wurde. Dies ist bei einem Prokuristen . : einer geschädigten GmbH nicht’ der Fall, auch wenn er Anteil am Gewinn hat. ., 2.) ‘Auch die Neufassung des § 25 StPO schliesst‘ ; . die Ablehnung eines Richters wegen Befangen- ’ heit nach dem Ablauf der Ablehnungsfrist s“ aus, ohne Rücksicht auf die Kenntnis von dem Ablehnungsgrund unddessen Hervortreten. '
Für das Nachschlagewerk !
Für die Amtliche Sammlung }! | Gesetz: . stpe ! 22, 338 Nr 2 oe stpo 88 25, 338 Nr 3 Fe
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Rechtssatz: 1.) Verletzt im Sinne des,§ 22 Nr 1 StPoO ist .? eine Person nur, die durch die zur Aburtei-. :\ lung stehende Tat unmittelbar betroffen . :*- wurde. Dies ist bei einem Prokuristen .
: einer geschädigten GmbH nicht’ der Fall, auch wenn er Anteil am Gewinn hat. .,
2.) ‘Auch die Neufassung des § 25 StPO schliesst‘ ; . die Ablehnung eines Richters wegen Befangen- ’ heit nach dem Ablauf der Ablehnungsfrist s“
aus, ohne Rücksicht auf die Kenntnis von
dem Ablehnungsgrund unddessen Hervortreten. '
Aktenzeichens 2 StR 251/51 .. Urteil vom 26. Juli 1951 Landgericht Kiel.
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ImnNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Hans B GEEREEEEEED ‚ geboren ı in DB, Koch. zuletzt wohnhaft in . DB in Untersuchungshaft in der Untersüuc ungsha enstal
wegen Betrugs PP.
hat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1951, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Tr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Dotterweich sundesricrter Werner Bundesricohter Dr. Baldus als beisitzende Zichter,
Oberstaatsanwalt Dr. )
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär «DB
als Urkundsbeamier der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Die Revision des Angezlagten gegen das Urteil des Landgerichts in Riel vom 1. Februar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründer:
Nit Urteil vom 1. Februar 1951 hat das vandgerickt in Kiel den Angeklagten wegen Rückfallbetruges zu einem Jahr und sechs Honaten Zuchthaus und 20C0 DM Geldstrafe, ersatzweise zu einem Tag Zuchthaus für je 50 DM, und wegen Steuerhinterziehung zu 450 IM Geldstrafe, ersatzweise zu einem Tag Gefängnis für je 30 Di, verurteilt. Die erlistene Untersuchungshaft hat es auf die erkannte Zuchthausstrafe angerechnet,
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts,
I. Verfahrensrügen.
l. Die Revision pehauptet eine Verletzung des § 338
Nr 2 StPO, da der bei dem Ürteil als Schöffe mitwirkende . Kaufmann Ag ?rokurist bei der Firma Xarl Ad var; N deren Schädigung Curch Cie swrafbare Fanälung len ange-
klagten zur Last gelegt wurde, iD sei somit kraft Ge-
setzes ausgeschlossen gewesen,
Nach der Sitzungsniederschrift war der Kaufmann Wilhelm AB: Kiel, als Schöffe Mitglied des erkennenden Gerichts. Die von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass ıBD Prokurisi bei der Eisenwarengrosshandlung Xarl Aggp & Co., GmbH in Kiel, war. ör hatte neben seinem festen Gehalt Anteil am Gewinn der Firma.
Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung als verletzt im Sinne des § 22 Nr 1 StPO mur eine Person angesehen, die durch die zur Aburteilung stehende Tat
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unmittelbar betroffen wurde /RGSt 67, 219, 69, 127). An dieser Rechtsansicht ist festzubalten, da eine Sinbeziehung der nur mittelpar Geschädigten in den Begriff des Verletzten jede zuverlässige Begrenzung unmöglich machen würde. Die strafbare Handlung muss daher einen Singriff in die Rechte einer Person enthalten und einen unmittelbaren Nachteil
für deren Vermögen herbeiführen,
Die Firma AD & Co. ist eine GmbH. Sie ist eine juristische Person und ist damit eine von den Gesellschaftern getrennte, verschiedene Rechtspersönlichkeit miy eigenem Vermögen, Die dem Angeklagten gegenüber dieser Firma zur Last gelegte Betrugshandlung konnte nur das Vermögen dieser juristischen Person unmittelbar treffen, nicht das der Gesellschafter und deren Organe. Wilhelm N ) var Angestellter der firma, dem die besonderen Handlungsvollmachten eines Prokuristen übertragen waren (§§ 48, 54 HGB, § 46 GubHGes). ür war demnach nicht einmal Gesellschafter oder ein Orgen der GmoH. Nach den Zrmittlungen war er jedoch am Gewinn beteiligt. Zine Schädigung Jes Vermögens der gesellschaft konnte demnach zwar auch eine Verringerung seines Gewinnanteils herbeiführen. Dies war aber kein unmittelbarer Zingriff 7 in seine Rechte, sondern nur ein mittelbarer Schaden , (RGSt 23, 361). Verletzt wurde A auch nicht dadurch, dass er dem Angeklagten die Waren (Geschirr) selbst verkauft hat, also von dem Angeklagten getäuscht und zur Vornahme der die Firma benachteiligenden Vermögensverfügung veranlasst wurde. Zr ist dadurch weder in seinen perröniichen Rechten noch in seinem Vermögen betroffen worden. A wer somit von der Mitwirkung als Schöffe nicht ausgeschlossen. § 338 Nr 2 StPO ist nicht gegeben,
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- A -— 2. Die Revision rügt weiter Verletzung des $ ?38 Nr 3 StPO. Der Angeklagte hätte Ag) wegen 3esorgnis der Befangenheit ablehnen können. Zr habe sich jedoch bei der Hauptverhandlung nicht mehr an N | erinnert, sondern erst nach der Verhandlung von dessen Stellung bei Ger Firma As bestimmte Kenntnis erhalten. Aus diesem Grunde sei er ausserstande gewesen, sein Ablernungsgesuch rechtzeitig zu stellen. Zr müsse daher so gestellt werden, als wenn sein Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden wäre.
Die Rüge kann keinen ärfolg haben.
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit war nach der früheren Fassung des § 25 StPO im ersten Rechtszuge nur bis zur Verlesung des +röf’nungsbeschlusses und nach der Verordnung vom 15. August 1942 (RGB1 S 512) bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagven zur Sache zulässig. Das Geseiz zur Aiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl S 455) hat die Ablehmungsfrist in § 25 StPO "nis zum Beginn des an die Vernehmung des Angeklagten zur Sache sich ® anschliessenden Teiles der Haupiverhanälung" erstreckt.
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sntgegen äen Bestimmungen Ger §§ 43, 44 Abs 4 ZPO hat somit auch äie Neufassung des § 25 StPO die Ablehnung nicht von dem Zeitpunkt des Entstehens des Ablehnungsgrunds oder von der Kenntnis dieses Grundes abhängig gemacht, sondern sie auf einen bestimmten Verhandlungsar- + schnitt begrenzt. Diese Begrenzung ist bedingt äurch Gie Verschiedenheit des Strafprozesses gegenüber dem Zivilprozess. Zine nicht an einen bestimmten Verhandlungsabschnitt gebundene Frist würde bei einem Missprauch des Ablehnungsrechts durch den Angeklagten eine Durchführurg je” Verhandlung gefährder oer unmögli-r machen.
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Mit dem Ablauf der Ablehnungsfrist ist daher die Abiehnung eines Richters unzulässig. Zin erst nach dieser Frist hervorgetretener Anlehnungsgrunä oder eine erst später erlangte Kenntnis von einem solchen kann die Verwirkung nicht beseitigen,
Die Neufassung des § 25 StPO lässt dies auch deutlich ersehen. Die Abiehnungsfrist wurde zum Schutz des Angeklagten auf den Beginn der Beweisaufnahme veriegt, da gerade bei der Vernehmung des Angeklagten durch den Vorsitzenden oder der nach § 240 StPO hierbei möglichen ’ragesteilung von Mitgliedern des Gerichts zum Ausdruck kommen kann, ob ein Richter befangen ist, oder bei dem Angeklagten Zweifel an der Unbefangenheit entstehen können. Das Gesetz wollte daher insoweit dem Angeklagten über den früheren Rechtszustand hinausgehend die Ablehnung ermögiichen, 33 hat sich damit aber begnügt, obwohl dem Gesetzgeber bekannt war, dass Tatsachen für eine Besorgnis der Befangenheit erst später hervortreten oder zur Xenntnis des Angeklagten gelangen können (Zros Xom zur 35PO § 25 Anm 5 Dallinger SIZ 1950 S 739, Ausführungen des Berichterstaiters Apgeordneten Dr. Greve vor dem Bundestag JuVerw 1950 S 205/206; für das frühere Recht RG Rspr 8, S 356 und ..- Recht 7 /19037 Nr 1375; 26 /I9227 Nr 1028). Der Angeklagte hat sein Anlehnungsrecht verwirkt. Zr kann sich daher nicht auf § 338 ir 3 StPO berufen,
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II. Sachlich-rechtliche Rüger.
Die Sachbeschwerde ist unbegründev.
Der Angeklagte hat zwar keine ausdrücklichen falschen Zusicherungen gemacht. Er.hat jedoch nach den Feststellungen in dem Urteil durch sein gesamtes Verhalten und Auftreten „ die Geschädigten über den wahren Charakter seines Unternehmens dadurch getäuscht, dass er nach aussen den Anschein eines ordentlichen, nach normalen Kalkulationsgrundsätzen arbeitenden Betriebs erweckte. während er in Wahrheit eine üble Schleuderkonkurrenz betrieb, die die Rentabilität des Betriebs von vornherein ausschloss. Darin hat das ärstgericht ohne Rechtsirrtum eine Vorspiegelung im Sinne des § 263 StGB gesehen (RGSt 70/151 ff; DStR 39 v S 1”0). Das Gericht hat diese Täuschungshandlung nicht nur allgemein, sonderr auch für jeden Zinzeifall festgestellt,
Soweit in dem Fall G, — Betrug zum Nachteile der Firma u: - nicht diese allgemeine Täuschung über den Betrieb vorgelegen bat, stellt das Urteil fest, dass der Angeklagte die Firma durch Ausgabe eines ungedeckten Schecks und von drei später nicht eingelösten Wechseln zur Lieferung veranlasst hai, Die Ausführungen, mit denen das Erstgericht in diesem Vorgang eine Vorspiegelung bejaht, ‚lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Täuschung über seinen 3etrieb hat zwar im Fell Eb, Tg die Firma nicht zur weiteren Lieferung von Getränken bestimmt, da der Angeklagte erst am 0. April 1950,
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also nach der ünde März 1950 erfolgten Schliiessung seines Betriebs, die Bestellung aufgao. Hier hat das Gericht jedoch Zestgestellt, dass der Angeklagte der Firma MD 7) vorspiegelte, er brauche die gesamte Lieferung von 30 Flaschen für eine ?Testlichkeit, während er die Hälfte nicht brauchte, sondern seiner bereits bei Bestellung vorhandenen Absicht entsprechend nach der ! Lieferung sofors unter dem Zinkaufspreis wieder veräus- . d
serte, Insoweit begegnet die Annahme einer Täusobungshandlung durch das Zrstgericht keinen Bedenken,
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte auch in allen Fällen mindestens mit dem bedingten Vorsatz der Vermögensschädigung gehandeit. Die Ansicht der rechtswidrigen Vermögensbereicherung ergibt sich rechtlich bedenkenfrei aus der Feststellung, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, auf Kosten Anderer sich Vermögensvorteile zu peschaffen,
Das Gericht het einen Torissetzungszusammenhang angenommen, da der Angeklagte innerhalb des von ihm gegründeten Aüchenbetriebs mit einheitlichem Vorsatz hanleite 72 und diesen stossweise durch zeitlich und örtlich zusammenhängende gleichartige Betrugshandlungen verwirklichte, Unter diesen Vorsaiz kann jedoch die Bestellung vom 10. April 1950 zum Nachteile der Firma TB «ir: mehr fallen, da damals der Küchenbetrieb bereits geschlossen war. Zs iiegt hier eine neue seibständige Handlung vor. Der Angeklagte ist jedoch durch Zinbeziehung dieser Tai in die forigesetzte Handlung nicht beschwert,
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Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ist rechtlich bedenkenfrei.
Auch die Strafzumessungsgründe lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen,
Dr. kircmer Dr. koeniger Dr. Dotterweich zugleich für den ortsabwesenden Bundesrichter Werner Beldus