§ 48
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/48#abs-1 (1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/48#abs-2 (2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).
Wird zitiert von 60 Entscheidungen zu § 48 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 10.01.2008 – 6 P 10.07Zitiert von 2
- BVerwG, 10.01.2008 – 6 P 4.07Zitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 11.10.2023 – 9 S 1759/22Zitiert von 4
- BGH, 14.01.2019 – AnwZ (Brfg) 25/18Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei einer Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk
- OLG Frankfurt am Main, 06.11.2019 – 14 U 25/19Zitiert von 1
- BAG, 26.06.2001 – 9 AZR 392/00Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- ArbG Offenbach am Main, 25.11.2025 – 3 Ca 222/25
- BPatG, 04.06.2025 – 29 W (pat) 25/17Markenbeschwerdesache - Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren - Farbmarke ROT - unzulässige Ablehnungsanträge - zur Partei-/Prozessfähigkeit bzw. zur wirksamen anwaltlichen Vertretung der Beschwerdegegnerin - keine Markenfähigkeit aufgrund fehlender BestimmtheitZitiert von 3
- OVG NRW, 22.10.2024 – 4 B 696/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.