Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 48

Stand: 10.06.2019

Bund54 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/48#abs-1 (1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/48#abs-2 (2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).

§ 37a § 49