§ 43 Verlust des Ablehnungsrechts
Stand: 10.06.2019
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
Wird zitiert von 285 Entscheidungen zu § 43 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.04.2016 – VIII ZB 47/15Richterablehnung: Verlust des Ablehnungsrechts bei Weiterverhandeln nach Anbringung des AblehnungsgesuchsZitiert von 16
- OVG NRW, 06.03.2008 – 20 B 2062/07.AKZitiert von 7
- OLG Hamm, 11.07.2011 – I-32 W 11/11
- BGH, 16.01.2014 – XII ZB 377/12Verlust des Richterablehnungsrechts: Einlassung der ablehnenden Partei in die Verhandlung durch Einreichung eines vorbereitenden SchriftsatzesZitiert von 11
- OLG Hamm, 21.05.2012 – 18 U 129/11
- VG Aachen, 12.08.2008 – 1 K 264/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 09.09.2026 – X B 16/25Befangenheit des Richters im zweiten Rechtsgang
- OVG NRW, 17.08.2026 – 9 A 1005/25Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung betreffend die Festsetzung von Gebühren für eine tierschutzrechtliche Anordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 08.06.2026 – B 9 SB 1/26 BNichtzulassungsbeschwerde: Unzulässigkeit wegen nicht ordnungsgemäßer Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.