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BGH Entscheidung vom 28.06.1951 – 3 StR 63/50
3. Strafsenat
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Urteil vonö 28. Juni 1951 °° I6 Frankfurt ae
Gesetz: Streflreileits gesetz § 1 von 31.12. 194 19
zech hissetz kur wenn der Tetrichter voll cavon überzeus st ist, dass die Streftet vor.dem Stichtes (15. Septenber 1949) voll-."
"endet ver, darf. das Strafverfchren, dein Vorliezen der
K übr brißen Voraussetzung gen, 213 niedergeschlezen betri ‚chtet
nd eingestellt Werden. Bei blosser lLiüglichkeit des Vor- : : j Yaoge ns der: Vo: veussetzungen des Striffrelheitszes setzes #5
darf Ges: ‚Verfehi sehn nicht in imwenduns des Grundsetzes . "in dubio pro reon eingesscllt werden.
. nd Aktenzeichens 3 StR 63/50
Im Namen des Volkes
In der Strafsache "gegen
den Transvortunternehner Tertvig 5 nn ; Geboren zu ED 1521 in m ohnheft in CE ‚ ::
wesen Sittlichieitsverbrechens -
het der 3. Strafsenat des Iundesgerichtshofs in der Sitzung von 28. Juni 1951, an der teilseromuen haben: Senatspräsident Dr. deunaun els Vorsitzender, Bundesrichter Krouss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Balaus .. als Deisitzende Richter,
Erster Staptsanvelt Dr. EB els Vertreter der Bundesanweltschaft,
Justizangesiellter &ls Urkundsbesamter der Geschäftsstclle,
für Recht erkennts
Auf die Revision der Steatsanwaltscheit wird
das Urteil des Lencgerichts in Mrenidurt/il.
von 11. O:tober 1550 aufgehoben,
Die Scche wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung con das Landgericht zurückverviesen, '@as auch Über die Kosten des Rechtsmittels zu
entscheiden hat.
2 Von Rechts wegen
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Das Lendgericht hat die üussere und innere Tatseite eines über mehrere Wochen "bis in den Se» teuber 1949 hinein" fortgesetzsten Vergehens‘ der Unzucht zwischen iiännern nach § 175, 73 StGB els verwirklicht angenommen und hierfür eine unter sechs Zionsten liesende Freiheitsstr:fe els angemessen bezeichnet, jedoch in dem an gefochtenen Urteil den Angelila;ten nicht bestreit, vielmehr das Verfahren durch dis Bundesstruffreiheitsgesetz von 51. Dezember 1949 els niedergeschlagen betrachtet und daher eingestellt.
Die Revision der Steatsanweltscheft, die mit der Sachbeschwerde nur die Znwendung dieses Straffreiheitsgesetzes enzreift, hat Erfolg.
a Des Straflreiheitsgesetz erfasst nach § 1 mur Eiche Straftaten, die vor den 15. September 1949 ‚begangen worden sind. Eine in Fortsetzungszusanmenhang begengene strafbare Handlung muss mit ih-. zen letzten Teilakt vor diesen Stichtag abgeschlos- . sen sein, wenn sie amnestiert sein soll. Dess der letzte gleichgeschlechtliche Verkehr des Angexlasten nit dem Horst EBD «>: den 15; September 1949. stettgefunden habe, ist bis jetzt nicht zur vollen Übe rzeugung des Tatrichters festgestellt.
In den Urteilsgründen si.5t der erste > Richte erizu-. Se
Beptenber 2949 "wehrscheinlich nicht mehr’ statige-.
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funden" hätte, um dem abzuschliessen nit den Satz, des Gericht hält es "für möglich, dass such nach den 15. Septenber 1949 solcher Verkehr noch stattgefunden hat... Doch das konirte den Angeklagten nicht nit einer an Sicherheit srenzenden VWehrscheinlichkeit nachgewiesen verden, die zu einer Feststellung zusgereicht hätte." "
Das Lendgericht het sich hier von irrigen rechtlichen Erwägungen leiten lassen. Der er-
“ kennende Senct braucht sich nicht mit der Trage sugeinänderzusetz en, ob es cllzemein für die ?ro- .
BegE ‚voraussetzungen und ?Trosesshindernisse eine
‚Art von Bevreislast des Angeklagten zibt: oder. bei
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. u Dr der Beweiswürdigung in diesen: ‚Bereic derseruna-
wnenzuwenden ist (vol Zrbs Kom zu St?O § 206 Ann VI- ‚b’und die sortigen Hinreise). Hier geht es ur wa ‘ads Verfahrenshindernis der auf einen besonderen Gesetz beruhenden Niederschlagung eines wegen der Sirettat enhöngigen Strafverfahrens. Eine solche Hie-
setz "in Zweilel für den Angelleg sten"
- derschläsung ist ein äusserordentlicher zingri?
in den ordentlichen Geng des Strufverfehrens. ‚Daher muss das Vorlieg gen der säntlichen t&tsächli-
cien Vora cussetzungd., von denen des StrifTreiheitsgesetz die Eiederschlagu 5 des Strafverlahrens. ab-
hängig macht, ia Sinzelfell zur vollen: Überzeugung des Gerichts ertiesen sein. Die blosse löglichl seite . dass die tetsüchlichen Voraussetzungen säntlich ge
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seben sind, genüst nicht. \Venn der Tatrichter bezüglich, einer dieser Voraussetzungen nicht al-. le seine Zweifel zu überwinden verneg, so zuss er das Verfehren beim Vorliegen der sonstigen Zormellen und materiellen Vorzussetzungen nit der Verurteilung des Angeklagten abschliessen. sr darf nicht trotz solcher Decenken unter entsprechender Anwendung des Giundsatzes "im Zwei-Tel für den Anselilasten" das Verfchren als niedergeschlagen betrachten und hiernach einstellen; Dieser Grundsatz zilt für die richterliche Feststellung der Schuld des Angeklagten und zwar in
-dem Sinne, dass nicht verurteilt werden darf,
wenn der lichter noch irgendwelche Zweifel het, ob der Angeklagte. schuldig ist. Dieser Grundsatz der? nicht ausgedehnt werden auf die Fest-- stellung der ganz anders gelc;serten Voraussetzungen eines Lusserordentlichen Verzichts des Staats auf die Durchsetzung eines nach ordentlicher Schuläfeststellung ihm zustehenden Strafenspruchs. Der erkennende Senat sieht keinm Anless, von diesen Grundsätzen ebzugehen, die das heichsgericht in ständiger Rechtsprechung zu den verschiedenen früheren Aunestiegesetzen bei ?rü-
"fung derselben Frage vertreten hat (RGS} 53, 3245
56,. 505.66, 785.71, 263; Jü 1935, 5397 Ur 325 U 1938, 2736 ir 13). - Das Landgericht hat Giese Rechtsgrundsätze bei der Auslegung und Anwendung des Dundesstraffreiheitsgesetzes verkemit. Is hat in Tehlerhaf-
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ter Anwendung Ges Grundsatzes "in Zweifel für den Anzel Ilogten! geglaubt, zu ‚Gunsten des. ‚Änget: Austen
das Verfehren einstellen zu müssen, . 1 voll davon überzeugt wer, üzss die: ne ekenenzussmnenhang begcngene Straftat vor den in 51 St7G als Stichtag eingesetzten 15. Septenber 1349 @bgeschlossen ver.
. Da bei richtiger Anwendung cer verletzten Rechissrundsätze möglicherweise die Entscheidung enders ausgefc.llen wäre, muss in Über "einstimmung nit dem Antrag des Oberbundesa.nweolts das Urteil. aufgehoben und die Scche zu neuer Verhandlung und
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Entscheidung en dcs Lenagericht zurückveruiesen verden. Die Annahme der Schuld nach 5 175 StGB “und einer fortgesetzten ] iondlung nach 9 73 StGB ist nach dem bisher ‚festgestellten Sechverhelt frei
von Rechtsirrtun. Das TIendgericht, wird erneut prüfen und auf Grund des Beweisergebnisses sich entzcheiden müssen, ob nech seiner vollen übe T- zeugung .der letzte Alt. der fortzesetzten Hand- oo. lung vor .den 15. September 1949. beendet wer oder. nicht,. um dann im ersteren Fall bei Bejchung der sonstigen Vorsussetzungen des Straffreiheitogesetzes wieder zur Einstellung des Verfchrens,
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im letzteren Frll zur Verurtcilung des Anscklästen zu gelangen.
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