Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 18.12.1953 – 5 StR 537/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
.f
5 StR 537/55 2275 022°
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schiffsnieter Wilhelm VD aus LW, dort geboren am EEE 1599,
wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär my als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 16.Juli 1953 wird die Sache zur Prüfung der Frage, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an die Strafkammer zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unzüchtiger Handlungen mit Mädchen unter 14 Jahren in zwei Fällen und wegen tätlicher Beleidigung in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt nur, daß dem Angeklagten die erkannte Strafe von neun Monaten Gefängnis nicht bedingt erlassen ist. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.
Die Revision geht allerdings zu Unrecht davon aus, die Strafkammer hätte dem Angeklagten auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949 die erkannte Strafe bedingt erlassen müssen. Die Strafkammer hätte über diese Frage überhaupt nicht entscheiden dürfen. Die Entscheidung darüber, ob das Gesetz Strafen nach § 2 Abs 2 StFG bedingt erlassen hat, ist nicht vom erkennenden Gericht, sondern von der Vollstreckungsbehörde zu treffen. Das hat der l.Senat in der ausführlich begründeten Entscheidung vom 19.6.1951 (Leitsatz DRiZ 51,166) ausgesprochen. Den Ausführungen dieses Urteils schließt sich der Senat an.
Selbst wenn im übrigen die Strafkammer über die Frage des bedingten Straferlasses nach § 2 Abs 2 StFG zu entscheiden gehabt hätte, wäre ihre Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Strafkamnmer hat nicht feststellen können, ob die Taten des Angeklagten vor oder nach dem 15.9.1949, dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes, begangen worden sind. Sie hat mit Recht ausgeführt, daß für das Straffrciheitsgesetz der Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwendung findet, dem Angeklagten vielmehr nur dann Straffreiheit oder bedingter Straferlaß zu gewähren ist, wenn sich die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes feststellen lassen. Dies hat der 3.Strafsenat in der Entscheidung 3 StR 63/50 vom 28.6.1951 (Leitsatz DRiZ 51,186) mit zutreffender Begründung entschieden.
- 5.
Die Revision hat aber im Ergebnis Erfolg. Nach § 23 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesctzes hat das Gericht, wenn es auf eine Gufängnisstrafe von nicht mehr als neun Monaten erkennt, die Pflicht zu prüfen, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann. Diese Vorschrift ist nach § 2 StGB auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten, wie der Senat wiederholt entschicden hat. Bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und georänetes Leben führen wird, kann die Strafkammer auch berücksichtigen, daß seit den Taten schon mehrore Jahre verflossen sind. Wenn der Angeklagte sich während dieser Zeit einwandfrei geführt hat, könnte dies für cine Strafaussetzung zur Bewährung sprechen.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt