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BGH Entscheidung vom 06.11.1956 – 1 StR 215/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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fJ 2270 059

ı_SiR 215/56

Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

1.) die kaufmännische Angestellte Maria _5 BB seo. [6 aus Sa. geboren am 1917. in (Gemeinde Tg):

2.) die Mälersehefrau Wilheimine Ladopulos geb Danner aus Neuötting, dort geboren am 28. Mai 1929,

wegen Fremdabtreibung bzw. Beihiife hierzu

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Traunstein vom 7. Februar 1956 aufgehoben.

1.) soweit es die Angeklagte Sm betrifft, in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe im vollen Umfang, jedoch unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch, im übrigen im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu,

2.) soweit es die Angeklagte IHRER betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat verurteilt:

die Angeklagte Se wegen vollendeter Fremdabtreibung in ı1l Fällen und versuchter Fremdabtreibung in 5 Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten Gefängnis,

die Angeklagte UD wegen Beihilfe zur vollendeten Fremdabtreibung in einem Falle zu zwei Monaten Gefängnis unter Aus-

setzung der Strafvollstreckung zur Bewährung.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen diese Entscheidung Revision eingelegt: n. hinsichtlich der Angeklagten Sm; weil die Strafkammer zu Unrecht minder schwere Fälle der vollendeten und versuchten Fremdabtreibung angenommen habe, hinsichtlich der Angeklagten I: weii die Vollstreckung der gegen sie erkannten Strafe im Hinblick auf § 23 Abs 3 ‚Nr 2 StGB nicht hätte zur Bewährung ausgesetzt werden dürfen.

1.) Zu dem äie Angeklagte SEMMp besreftenäen Strafausspruch:

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (usa. BGHSt 4, 8) kann die Frage, ob ein minder schwerer Fell

im Sinne des § 218 Abs 3 StGB vorliegt, nur aus der Gesamtheit der äußeren und inneren Tatumstände beurteilt werden. Dabei

sind zwar auch Umstände, die vor und nach der Tat liegen. und die Persönlichkeit des Täters zu berücksichtigen; dies gilt. ur jedoch nur, soweit sich aus ihnen Schlüsse auf das Maß seiner u Schuld ziehen lassen, Tatsachen, die nicht der Tat selbst innewohnen und auch sonst keinen Zusammenhang mit ihr haben, haben u - anders als bei den "mildernden Umständen! -— auszuscheiden.

Diesen Grundsätzen werden, wie die Revision im Ergebnis mit Recht. rügt, die Ausführungen, mit denen das Landgericht

bei der Angeklagten SB die Annahme minder schwerer Fälle der — vollendeten und versuchten - Abtreibung begründet hat, nicht gerecht.

Zuungunsten der Angeklagten hat die Strafkammer bei dieser Frage lediglich die große Anzahl der Abtreibungsfälle gewertet; das entgegengesetzte Vorbringen der Revision beruht insoweit auf einem Irrtum: Nicht erkennbar geprüft hat sie hingegen in diesem Zusammenhang, ob nicht vor allem die ernste Lebens... | ‚gefährdung bei einzelnen Frauen (Fälle 8 und 12 der Urteils- >»: gründe) - ein Umstand, den das Landgericht lediglich bei der

Bemessung der einzelnen Strafen innerhalb des Strafrahmens für minder schwere Fälle als erschwerend betrachtet hat. - sowie die erhebliche Leichtfertigkeit, die die Angeklagte bei den Abtreibungshandlungen in den Fällen 10 und 13 durch die Benutzung einer schon stark abgenutzten, teilweise mit Grünspan behafteten und von ihr nur oberflächlich gereinigten fremden Spritze an den Tag gelegt hat, in Verbindung mit

der beträchtlichen Zahl der Abtreibungshandlungen die Annahme minder schwerer Fälle, wenn nicht in allen Fällen, so doch mindestens zum Teil ausschließen.

Ferner geben die Gründe, die das Landgericht in diesem 1% Zusammenhang zugunsten der Angeklagten berücksichtigt hat, in- |‘ sofern zu Bedenken Anlaß, als sie teilweise nicht oder wenig- ms stens nicht ohne weiteres den Schluß auf ein geringes Maß der : Schuld der Angeklagten zulassen. Hierzu gehören die Ausführun- , > gen des Urteils darüber, daß die Angeklagte in "wirtschaftlich. I: nicht guten Verhältnissen" lebe und den Mann der ersten Ehe 5% in Krieg verloren habe, während ihre zweite Ehe, die von 194 bis] «1950“ dauerte, durch Verschulden des Mannes "Schiffbruch erlit- |: ten" habe, Der früheren Mitangeklagten HB hat das Landgericht bei. der Strafzumessung "ihre Ehe mit cinenm jähzornigen ..|”

und gewalttätigen Mann" zugute gehalten. Das spricht dafür.

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daß die Strafkammer bei der Angeklagten Sp die Schicksalsschläge in ihren beiden Ehen für sich allein schor als einen für die Annahme minder schwerer Fälle im Sinne des

§§ 218 Abs 3 StGB verwertbaren Umstand angesehen hat, ohne dabei zu beachten. daß dieses Mißgeschick der Angeklagten

nur dann für die Annahme minder schwerer Fälle verwertbar sein . könnte, wenn es irgendwie im Zusammenhang mit den von ihr begangenen Straftaten stünde. Wäre das Landgericht etwa davon ausgegangen, daß es der Angeklagten infolge des Todes ihres ersten Mannes und des Scheiterns ihrer zweiten Ehe

an einem sittlichen Halt oder an einer gefestigten wirtschaftlichen Grundlage gefehlt habe, die sie vor Straftaten hätten . bewahren können, so hätte das in den Urteilsgründen dargelegt werden müssen.

Was im übrigen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten betrifft, so ist an anderer Stelle des Urteils festgestellt, daß ihr zweiter Ehemann Grenzjägerkomnissär gewesen ist und daß sie nach der im Jahre 1950 erfolgten Scheidung ihrer Ehe bis 1953 wieder - wie schon früher - als Verkäuferin gearbeitet hat. Die Angeklagte hat die festgestellten Abtreibungshandlungen in der Zeit von 1947 bis - Herbst 1954 begangen. Bei dieser Sachlage hätte es mindestens der näheren Erörterung bedurft, inwiefern. sich die Angeklagte bei den in der Zeit von ihrer Wiederverehelichung (1947) bis 1953 begangenen Abtreibungshandlüngen in wirtschaftlich un-

' günstigen Verhältnissen befunden hat; für die Zeit nach der Scheidung ihrer zweiten Ehe wäre dabei auch zu klären gewesen, in welchem Umfang sie für den Unterhalt ihrer beiden Söhne aus erster Ehe aufzukomien hatte sowie ob und in welcher Höhe sie von ihrem geschiedenen Ehemann eine Unterhaltsrente erhalten hat. | 0

Aus den dargelegten Gründen ist es schließlich auch zu bemängeln, daß das Landgericht keine ausdrücklichen

Feststellungen über die Umstände getroffen hat, die die Angeklagte zur Begehung der einzelnen Abtreibungshandlungen bewogen haben (vgl hierzu BGHSt 4. 8, 11).

b) Der Strafausspruch hätte aber auch aus einem anderen, von der Revision nicht gerügten Grunde keinen Bestand haben können.

Die Strafkammer hat für die Abtreibungsfälle 6. 8, 12 und 15, in denen "zum Teil erheblichere gesundheitliche ,y - Schädigungen eintraten und im übrigen eine Entlohnung angenommen wurde", Gefängnisstrafen von je acht Monaten und für äie restlichen 12 Fälle solche von je sechs Monaten festgesetzt. Diese gleichmäßige Strafbemessung in den beiden Faljgruppen, innerhalb deren die einzelnen Straftaten keineswegs durchweg gleich schwer, insbesondere teils zur Vollendung, teils nur zum Versuch gediehen sind, widerspricht dem Grundsatz, daß die Einzelstrafen nicht bloße Rechnungsgrößen ' für die Bildung der Gesamtstrafe, sondern echte Strafen “sind (BGH NJW.1951, 610 Nr 18) und 'daß daher jede Einzel-_ strafe unter Berücksichtigung des besonderen Unrechtsgehalts der abgeurteilten Tat und der in ihr zutage getretenen Schuld des Täters so gefunden werden muß, als werde die Einzeltat a allein abgeurteilt (RGSt 25, 297, 308; Urteil des erkennenden N Senats 1 StR 152/56 vom 9. Oktober 1956). 13

c) Die beiden ersten Abtreibungshandlungen hat die Angeklagte] ” SCHE im Jahre 1947 begangen, Es kann vom Revisionsgericht “ nicht mit voller Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Landgericht für diese beiden Straftaten in der erforderlich werdenden neuen Hauptverhanälung, bei der sie nicht an die Strafbemessung des angefochtenen Urteils gebunden ist. nicht nur wiederum minder schwere Fälle annimmt, sondern auch Einzelstrafen in so niedriger Höhe für verwirkt erachtet, daß eine aus ihnen zu bildende (gedachte) Gesamtstrafe

die in § 2 Abs 1, § 4 Abs 4 StrFr§ 6 1949 festgesetzte Straffreiheitsgrenze von sechs Monaten nicht übersteigt

und das Verfahren gegen die Angeklagte daher insoweit eingestellt werden muß. Gegebenenfalls kommt schon Straf-- freiheit nach dem Bayer. Straffreiheitsgesetz vom 24. Januar 1948 (Bay GVBl 1948 S 3) in Betracht; da für den Bereich

von Straffreiheitsgesetzen der Grundsatz "Im Zweifelsfalle

für den Angeklagten" nicht gilt, darf das Verfahren allerdings nur insoweit eingestellt werden. als zur Überzeugung

des kandgerichts feststeht, daß die Straftat vor dem Stichtag des Gesetzes - 1. Oktober 1947 — begangen war (vgl u.a. BGH 3 StR 63/50 vom 28. Juni 1951 — IM Nr 4 zu StrFfrG 1949, Allgemeines -), Das nötigt dazu, das Urteil. soweit es die Angeklagte Sum betrifft, in den erwähnten Fällen im vollen Umfang, jedoch unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch, aufzuheben, Die Tatsache. daß lediglich die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat,

steht dem nicht entgegen (§ 301 StPO).

In den übrigen Fällen bedarf es lediglich der Aufhebung des Strafansspruchs mit den Feststellungen hierzu.

2.) Zu der der Angeklagten Im gewährten Strafaussetzung,

Insoweit kann zwar die Revision nicht mit .ihrem eigenen Zu Vorbringen durchäringen. Da nur die Sachbeschwerde und keine ©" Verfahrensrüge erhoben ist, darf das Revisionsgericht bei ni der Nachprüfung des Urteils weder die Sitzungsniederschrift ' noch den Strafregisterauszug für die Angeklagte ID B oder den sonstigen Inhalt der Straf- und Beiakten berücksichti-- gen, Trotzdem greift die Sachrüge durch. Sn

Nach § 23 Abs 3 Nr 2 StGB darf Strafaussetzung zur Bewährung nur bewilligt werden, wenn nicht während der letzten

5 Jahre vor Begehung der Straftat die Vollstreckung einer gegen den Verurteilten im Inland erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung oder im Gnadenwege ausgesetzt worden ist. Das Urteil erörtert nicht diese Voraussetzung für die Bewilligung der Strafaüssetzung. Hierzu bestand im voriiegenden Falle Veranlassung. Aus dem Urteil ergibt sich nämlich, daß die Ange-- klagte "nur unerheblich" vorbestraft ist. Art und Höhe der erkannten Strafe - anscheinend meint das Landgericht nur eine Vorstrafe - sind nicht festgestellt. Es besteht daher die Möglichkeit, daß es sich um eine kurzfristige Freiheitsstrafe® handelt. In einem solchen Falle liegt- es aber nahe. daß die erkannte Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Da das Urteil zu dieser Frage keine Feststellungen enthält, läßt es sieh nicht ausschließen, daß das Tandgericht die genannte Vorschrift übersehen und deshalb der Angeklagten rechtsirrig Strafaussetzung gewährt hat.

Bei der gegebenen Sachlage ist die Möglichkeit nicht völiig von der. Hand zu weisen, daß durch die Bewilligung der Strafaussetzung a@ie Höhe der ausgesprochenen Gefängnisstrafe zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt worden ist. Trotz der nicht grundsätzlich unzulässigen Beschränkung der Revision auf die Bewilligung der Strafaussetzung muß daher das Urteil im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben werden, wenn auch die Strafbemessung, für sich betrachtet, keinen Rechtsfehler ersehen 1äßt und lediglich die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat (§ 301 StPO). =

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Der Oberbundesanwalt hat die Revision nur vertreter, soweit sie die Angeklagte Til betrifft.

Dr. Hörchner - . Dr. Peet2. Mantel .

Werier Hübner.

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