Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 12.09.1952 – 3 StR 518/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2277 025 ,_
3_StR 518/51
im Namen des Vclkes
In der Strafsache gegen
1.) den kaufmännischen Angestellten Josef A aus TE. geboren an 09 inK 2 ) die Hausfrau Franziska A eborene | aus CB, geboren am 1912 n cd
i wegen Betruges u.a.
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1952, an der teilgenomnen haben;
Bundesrichter Dr. Koeniger ais Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus' Bundesrichter Dr Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt Dr. iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft., Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsrtelle, für Recht erkannt:
1.) Auf _ die Revision des Angeklagten Josef A gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/lain von 5. April 1951 wird
a) das Verfahren im Falle S auf Kosten der Staatskasse eingestellt,
b) das Urteil aufgehoben, soweit der An-
geklagte wegen Betruges in den Fällen Si und rTErTmIErTE Fäschefabrik verurteilt worden ist.
j Auf die Revisionen beider Angeklagten wird das genannte Urteil aufgel:oben,
a) soweit sie wegen gereinschaftlichen Betruges in drei Fällen cowie wegen gemeinschaftlicher Untrcue in Falle
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3.)
4.)
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verurteilt worden sind. b)in den Gesamtstrafaussprüchen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Im Umfange der Aufhebung, die sich auch auf die jeweils zugrunde liegenden Feststellungen erstreckt, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die angeklagten Eheleute sind unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen vollendeten Betruges (§ 263 StGB) in drei Fällen, wegen gemeinschaftlichen versuchten Betruges in einen Felle, wegen fortgesetzten gemeinschaftiichen Siegelbruchs {§ 136 StGB), wegen gemeinschaftlicher Unterschlagung (§ 246 StGB) sowie wegen gemeinschaftlicher Untreue (§ 266 StGB) in zwei Fällen, der angeklagte Themann ausserdem wegen Betruges in drei weiteren Fällen verurteilt worden. und zwar der angeklagte Ehemann unter Einbeziehung einer gegen ihn in einem anderen Verfahren erkannten Gefängnisstrafe von drei MNonaten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis sowie zu Geldstrafen von 200 Dil und 100 DM, die angeklagte Ehefrau zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Monaten und zu Geldstrafen von 40 DIi und 20 Mi.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen:
Die Rechtsmittel sind teilweise begründet.
1.. Zu den Betrugsfällen, ih denen. der angeklagte Ehemann allein verurteilt worden ist.
1:) Im Falle SW kann auf sich beruhen, ob die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Annahme eines Betruges rechtfertigen. Denn das Urteil kann insoweit keinen Bestand haben, weil das Lendgericht in rechtsirriger Weise das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 (StrFG) nicht angewendet hat. Wie sich aus dem Urteil ergibt. ist die Tat im ärs 1949, also vor dem nach § 1 Strg massgebenden Stichtag des 15. Septenber 1949
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geschehen. Für sie musste daher gemäss § 5 Abs 1 StrF&@ Straffreiheit eintreten, sofern eine Freiheitsstrafe bis zu sechs konaten zu erwarten war. Da das Landgericht hier eine Strafe von nur drei liongten Gefängnis als angemessen erachtet hat, ist die Einstellung des Verfahrens geboten. iese würde nur dann nicht ausgesprochen werden dürfen, wenn wegen mehrerer vor den 15. September 1949 begangener selbständiger Handlungen eine Gesamtstrafe zu erwarten wäre, die die Grenze von sechs konaten übersteigen würde. Ais eine weitere derartige Tat könnte hier allein der Betrug zum Nachteile Sch in Betracht kommen. Während das Urteil nämlich bei allen übrigen Handlungen einen Zeitpunkt nach dem 14. September 1949 als Zeit der Tat erkennen lässt, bezeichnet es im Falle Sch den September 1949 als Tatzeit, ohne sie näher zu begrenzen, Es wäre also denkbar, dass die Tat vor dem 15. September 1949 zum Ab-- schluss gekommen wäre. Aber auch wenn diese Köglichkeit zutreffen sollte, würde das einer Winstellung des Verfahrens im Falle SB nicht entgegenstehen. Denn das Landgericht hat in dem Betrugsfalle Sch die Strafe für den angeklagten Ehemann auf zwei Lionate Gefängnis bemessen, so dass die aus den Binzelstrafen von drei Z!{onaten und zwei Honaten Gefängnis zu bildende Gesamtstrafe die in
§ 3 Abs 1 StrFG vorgesehene Grenze nicht übersteigen könnte:
Demnach ist, unabhängig davon, wann der Betrug zum Nachteile Schü pegangen ist, das Verfahren gegen den angeklagten Ehemann im Falle Sweuf Grund des § 3 Abs 1 StrFG einzustellen.
2.) Im Felle Sp sieht das Landgericht zwar mit Recht eine Täuschungshandlung des’angeklagten Ehemannes
darin, dass er am 10 Dezember 1949 der Zeugin Sy einen Scheck über 1890 DM ausgesteilt hat, obwohl er wusste, dsss keine entsprechende Deckung vorhanden war. indessen ist aus den Urteil nicht ersichtlich, inwiefern die Zeugin durch das Vorgehen des angeklagten Ehemannes
zu einer ihr nachteiligen Vermögensverfügung veranisst worden und ihr dadurch ein Scheden erwachsen ist. Im Urteil heisst es allerdings, die Zeugin habe es im Vertrauen auf die Bonität des Schecks unterlassen, auf einer anderen Zanlungsweise zu bestehen, und in dieser Unteriassung sei eine Vermögensverfügung zu senen, die such eine Vermögensschädigung zur Folge gehabt hätte. Dazu hätte es jedoch näherer Darlegungen bedurft. ob die Zeugin die Befriedigung ihres Anspruchs erreicht haben würde, wenn sie eine andere Zahlungsweise verlangt hätte. Denn im Eingang der Urteilsgründe ist ausgeführt, schen im Sommer i949 hätten sich bei den Angeklagten finanzielle Schwierigkeiten bemerkbar gemacht, deren sie nicht mehr Herr geworden wären und die schliesslich zu Eröffnung des Konkursverfahrens geführt hätten. Dansch sind die Angeklagten mÖglicherweise im Dezember 1949 schon zahlungsunfähig gewesen, so dass die Zeugin Sp richt infolge der Hingabe des ungedeckten Schecks durch den angeklagten Ehemenn, sondern infolge der mangelnden Zahlungsfähigkeit der Angeklagten keine Befriedigung ihres Anspruchs mehr hat finden können. Wäre das der Fall gewesen, so würde die Täuschungshandlung des angeklagten Ehemannes für den zZintritt des der Zeugin erwachsenen Schadens nicht ursächlich gewesen sein. Damit würde für die Annahme eines vollendeten Betruges kein Raum sein.Möglicherweise könnte dann eine Verurteilung des an-
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geklagten Ehemannes wegen Betrugsversuchs in Betracht kommen, sofern er mit dem Bewußtsein, das Vermögen der Zeugin Sg WW üurch die Hingabe des ungedeckten Schechs zu schädigen, gehandelt hat. j
3 ) Dasselbe gilt für die Bestrafung des angeklagten Ehe-
mennes im Falle Ki äschefsbrik. Zwar hat
dieser im :ärz 1950, wie das Urteil feststellt, wiederum
einen Scheck in Kenntnis der Tatsache ausgestellt, dass für den Schackbetrag von 124,50 Dli keine Deckung vorhanden war. Auch hat die Gläöubigerin kein Geld erhalten. Inwiefern aber die Handlungsveise des angeklagten Ehemannes eine Vermögensverfügung der Gläubigerin verursacht kat, ist im Urteil nicht gesagt. Ebenso mangelt es an jeder Ausführung darüber. oc der Nichteingang des Kaufpreises bei der Gläubigerin auf die Hingabe des nicht gedeckten Schecks zurückzuführen war oder ob angesichts der an anderer Stelle des Urteils erwähnten Zehlungsunfähigkeit der Angeklagten diese die Ursache für die Nichtzahlung der Schuld und demit für den der Gläubigerin entstandenen Schaden gebildet hat.
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I. Zu den Fällen, in denen beide Angeklaste verurteilt’sind._
1.) Die Beanstandungen in den fällen Stresdas und ] GE väschefabrik greifen auch in dem Betrugsfalle HB Platz. Allerdings hat das Landgericht hier entgegen dem Vorbringen der Revision festgestellt, der Zeuge Tg habe auf Grund der am 22. Dezember 1949 in Gegenwart des angeklagten Ehemannes wahrheitewidrig abgegebenen und von ihm gebilligten Erklürung der angeklagten Ehefrau, der gepfändete Nantel sei noch da, von weiteren Sickerungs- und Vollstreckungsmassnahtren abgesehen. Jedoch lässt das Urteil hier jede Feststellung dahin vermissen, dass den Zeugen
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Hm ein Schaden erwachscn und dass dieser auf die falsche Auskun?t der angeklagten ühefrau zurückzuführen ist. Weder die Höhe der Forderung des Gläubigers noch der Umfang des Ausfalles sind im Urteil angegeben. Überdies ist nicht erörtert, ob der Zeuge Hp nit den weiteren Sicherungsund Vollstreckungsmassnalmen, die er infolge der unrichtigen Erklärung der engeklagten Ehefrau unterlassen hat, Erfolg gehabt haben würde. Das wäre eber, wie die Revision nicht zu Unrecht geltend macht, erforderlich gewesen. Erst dann hätte sich mit der notwendigen Sicherheit sagen lassen, ob ein etwaiger Schaden des Zeugen HB durch jene wahrheitswidrige Äusserung der angeklagten Ehefrau bedingt
war.
2.) Bei dem Betruge zum Nachteile Schgp hat das Landgericht die Tatbestandsmerkmale des § 2653 StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite an sich zutreffend bejaht. So wie das Urteil den Sachverhalt wiedergibt, haben die Angeklagten nicht, wie die Revision behauntet, ihre Zahlungsunfähigkeit verschwiegen, sondern dem Zeugen Sch @EB und dessen Ehefrau ihre - in Wahrheit nicht bestehende Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt, indem sie bei den Kaufverhandlungen monatliche Zahlungen von 300 oder 400 DM zusicherten, obwohl sie wussten, dass sie hierzu nicht
in der Lage waren.
Wie jedoch in den Ausführungen unter I 1 zum Falle SCHE schon bemerkt worden ist, läcst das Urteil die genaue Tatzeit nicht erkennen. Es spricht nur allgemein von September 1949, ohne dazu Stellung zu nehmen. ob die Tat etwa vor dem 15. September 1949 beendet worden ist. Dies bedarf hier im Hinblick auf die etwaige Anviendung
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des Straffreiheitsgesetzes der Klärung. Wäre nämlich der Betrug vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen, so würde das Verfahren in diesem Falle gemäss § 6§ 3 Ahs 1, 4 Abs 1 StriG einzustellen sein. Indem das Landgericht Strafen von zwei Monaten Gefängnis für den angeklagten Ehemann und von einem Konst Gefängnis für die angeklagte Zhefrau für angemessen erachtet hat, hat es die in jenen Vorschriften vorgesehenen Grenzen, auch bei Berücksichtigung des Talles SB hinsichtlich des angeklagten Ehemanres, nicht überschritten. Daher wird es in der neuen Verhandlung versuchen müssen, die Tatzeit so genau wie möglich festzustellen. Sollte sich dabei allerdings nicht zur vollen Überzeugung des Landgerichts ergeben, dass der Betrug vor dem 15. September 1949 beendet war, so darf insoweit das Verfahren
auf Grund des Straffreiheitsgesetzes nicht eingestellt werden. Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 28. Juni 1951 - 3 StR 63/50 - entschieden hat, kann, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes nur möglich ist, nicht in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auf Einstellung des Verfahrens erkannt werden.
3.) In dem Betrugsfalle Wi (TE reichen die
Darlegungen des Urteils ebensowenig wie in den Fällen Strasdas, XD Wäschefabrik und HB aus, die Verurteilung der angeklagten Eheleute aus- § 263 StGB zu tra-
gen. Zwar ist auch hier eine Täuschungshandlung festge-
stellt, die in der falschen Zusicherung der angeklagten Eheleute liegt, der zur Sicherheit zu übereignende- Lusikschrank sei ihr unbeschränktes Eigentrm, während er, was die Angeklagten wussten, gepfändet war. Kicht zu ersehen ist je-
doch aus dem Urteil, worin das Landgericht die ihr Ver-
mögen schädigende Verfügung der Firma VB gefunden
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hat. An sich könnte die Lieferung der Kommissionsware eine solche bilden, sofern diese erst nach Einräumung der "Sicherheit" geschehen sein sollte Fine dahingehende Feststellung hat das Landgericht aber nicht getroffen.
Bs heisst im Urteil nur, der die Firms TBB vertretende Zeuge sei durch die Vorspiegelung, der Musikschrank sei nicht gepfändet, zur Annehme der "Sicherung" veranlasst und dadurch gleichzeitig davon abgehalten worden. andere Vermögenswerte als Sicherheit zu verlangen. Das spricht dafür, dass die Firma WB erst nach Lieferung der Kommissionsvare eine Sicherheit gefordert und defür den gepfändeten Musikschrank sicherheitshalber übereignet erhalten hat. Sollte dies der Fall sein, so hätte das Landgericht klarstellen müssen. ob die angeklagten Ihe- - leute bei Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrages vom 23. Dezember 1949 ausser dem kusil:ischrank andere Vermögenswerte besessen haben, die der Firma Ve als Sicherheit hätten dienen können. Dabei würde auciı in Betracht kommen. ob die Firma Vi durch die Zinräumung der "Sicherheit!"' es möglicherweise unterlassen hat, etwa zu jenem Zeitpunkt noch vorhandene Kommissionsware zurückzufordern. Erst dann wäre festzustellen gewesen, ob und in welcher Höhe der Firma VW durch die Täuschungshandlung der Angeklagten ein Schaden entstanden ist. Unklar ist in diesem Zusamuenhange auch, was das Landgericht mit der Bemerkung sagen will, der Schaden der Firma VOR Liege derin, dass diese auf ihre Rechte aus dem Vertrage hätte verzichten müssen. Geschädigt dürfte die Firma VB soweit dazu etwas aus dem Urteil entnommen werden kann, dedurch sein, dass die Kommissions-
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ware weder zurückgegeben noch bezahlt worden ist. Auch hier-
zu wird das Landgericht in der neuen Verhandlung klare Feststellungen treffen müssen.
4-) Nicht zu beanstanden ist das Urteil im Falle Lg»; in dem das Landgericht einen Betrugeversuch angenommen hat Ilier sind die Tatbestandsmerkmale der §§ 263, 43 StGB sowohi zur äusseren wie zur inneren Tatseite kinreichend dargetan. Die Revision geht bei ihren Einwendungen von einem anderen als dem im Urteil festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie vorbringt, die Zinbehaltung der Hälfte des Kaufpreises durch LEW sei im Einverständnis der angeklagten Eheleute geschehen. Von einen derartigen Binverständnis ist im Urteil nichts gesagt. Daher bestand für das Landgericht kein Anlass zu prüfen, ob darin etwa ein strafbefreiender Rücktritt ven Versuch im Sinne des
§ 46 Nr 2 StGB gesehen werden könnte.
5} äntgegen der Ansicht der Revision lässt das Urteil auch, soweit die angeklagten Eheleute des fortgesetzten gemeinschaftlichen Siegelbruchs nach § 136 StGB schuldig befunden worden sind, einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Mit ihrer Behauptung, die Angeklagten hätten die Pfändungen für wirkungslos und sich deshalb für berechtigt gehalten, die gepfändeten Gegenstände den Eigentümern auszuhändigen, bewegt sich die Revision auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet und kann aus diesem Grunde damit nicht gehört werden.
Dass die Pfandsiegel an den Pelzmänteln von dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Beechlagnahme in einer Weise angelegt waren, wie § 136 StGB sie vorsieht, ist im Urteil festgestellt. Zwar hat der Gerichtevollzieher
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die Pfandsiegel nur mit einer Stecknadel jeweils im Innern eines Ärmels der Pelzwäntel befestigt. Damit ist aber der Begriff des "Anlegens" erfüllt, unter dem die mechanische Verbindung des Siegels mit dem Gegenstand zu verstehen
ist (RGSt 61, 101, 102)
6 ) Die Annahme einer gemeinschaftlichen Unterschlagung (§ 246 StGB) im Falle GW unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit hat auch die Revision keine aurdrücklichen Einwendungen erhoben.
7.) Dasselbe gilt hinsichtlich der Bestrafung der angeklagten Theleute in Falle Mi wegen gemeinschaftlicher Untreue (§ 266 StGB).
8.) Nicht gerechtfertigt ist hingegen die Verurteilung der Angeklagten im Falle Tue Te - ur:_ Kae GEEEBBB: DH, in dem das Landgericht ebenfalls den Tatbestand des § 266 StGB als verwirklicht angesehen hat. Nach den dazu im Urteil getroffenen Feststellungen haben die angeklagten Eheleute von der Heummn TeiEEEB- und Km bH insgesamt vier . Pelzmäntei erhalten, die sie verkauft und deren Erlös sie für sich behalten haben. Darüber, dass es sich dabei um Kommissionsware . gehandelt habe, ist im Urteil nichts gesagt. Worin daher hier nach der Auffassung des Landgerichts ein Verhältnis der in § 266 StGB vorgesehenen Art zwischen der Henn» Ren un: KOEEbH. und den angeklagten Eheleuten und ein Treubruch auf deren. Seite liegen soll,
ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Der Unstand allein, dass die angeklagten Eheleute in einer Zeitraum von gut sechs Wochen bei zwei Lieferungen insgesent vier Delzmäntel bezogen und deren Kaufpreis nicht bezahlt heben, vermag die Annahme eines Rechtsverhältnisses im Sinne des
8 266 StEB nicht zu rechtfertigen. Auch ist nicht darge-
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tan, worin der nach dem Urteil nich“; unerhebliche Schaden bestanden hat, den die Hun "ei - rc : m EEB:np} nach Ansicht des Landgerichts durch den Vertrauensbruch der angeklagten Uheleute erlitten hat. Die tatsächlicher Feststellungen in diesen Fall bedürfen daher, um eine zutreffende rechtliche Prüfung und Beurteilung zu ermöglichen,
der Ergänzung.
III Nach alledem sind die Revisionen der Angeklagten in allen Fällen von Erfolg, in denen sie, und zwar entweder der angeklagte Zhemann allein oder beide Angeklagte zemeinschaftlich wiegen Betruges verurtsilt sind, ferner in dem Untreuefall HE Tee und VEECHbiH. Insoweit sowie in den Gesamtstrafaussprichen ist daher das Urteil
- abgesehen von dem Fall SE, in den die \instellung des Verfahrens auszusprechen war - aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Im übrigen sind die Rechtsmittel der angeklagten I;heleute zu verwerfen. Dr. Koeniger Dr. Sauer Scharpenseel Baldus Ludwig