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BGH Urteil vom 19.04.1951 – 4 StR 26/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für des Wechschlagewerk! ‚Tür die Autliche Sammlung!

en vom 31. Juni. 19 951

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In Namen des Volkes

DUDEN EEE NEE GEL ET Pau Pau Bee ee Sr er See naT nn mE Zu nu

In der Strafsache

den locchinenschlosser Julius 7 EEE aus

EB, zchoren zrı EB 1903 ir Tem:

wegen Volltrunkenheit

hat der 4. Straisenat des Dundesgerichts ;hofs in der Sitzung von 21. Juni 1951, an der teilzenomuen habens

Benz‘ spräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Eundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. zngels Sundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr, Jagusch eis beisitzende Nichter, Antsgerichtsret m

als Vertreter der Bundescnweltschaft,

Justizengestellter uw u Be als Urkundsbesuter der Geschäftsstelle,

für Recht erkennt:

.

Auf die Revision des Angeklagten wird das. ‘Urteil des Landgerichts in Essen vom 30. Oktober 1950 mit, ‚den ihm zugrunde liegenden

Fesis tellungen : aufge hoben und die Sache zur

enderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte, der im Verlauf von dreieinhalb:., Stunden drei Tleschen Schnaps und weitere &lkoholische Geträ inke zu sich genomnen hatte, schlug

mit "einen in ein Wolltuch gerickelten Ziegelstein | in zum die Scheibe eines zuf einer Strasse parken-

u den Kraftvagens ein und entwendete aus ihn eine Aktentzsche. Des Landgericht hat ihn wegen Volltrunkenheit verurteilt, inden es festgestellt hat, dass er entweder einen schweren Diebstehl im Zustende verminderter Zurechnungsfähigkeit (85 243 Wr 4, 51 Abs 2 GE) begangen oder sich eines fehrlässigen Vergehens gegen § 330 a StGB schuldig gemacht hat, Sichere Teststellungen derüber, ob der Ingeklaste zurechnungsunfähig oder vermindert zurechnungsfähig gewesen ist, hat das Landgericht - im Anschluss an das hierüber eingeholte Sa ‚chverständigengutac hten - nicht treffen u können geglaubt, Die auf die Verletzung sechlichen Rechts sestützte Revision des ngeklasten ist begründet,

Gegen die. Vehlfeststellung best sehen na fende Bedenken. ee

während der Geltung des § 2.b StB in der! Ta a sung des Gesetzes von 28; Juni 1935 (Re21 I 839), der ‚ahlweise Tatf eststellungen un eingeschränk t gestatt sete ver Cie Zuläs sigkeit einer We ehlfeststellung zwischen u . einen Vergehen nach § 330 a StGB und der möglicherweise im Rausch begengenen, mit Strafe bedrohten Hendlung

enerkannt (RGSt 70, 42, 85, 87, 326). Mit der Aufhebung dieser Vorschrift Gurch das Kontrollratsgesetz Nr 11 sind Wahlfeststellungen zwer nicht all- ‚gemein unzulässig geworden; es fehlt vielmehr nur. eine gesetzliche Regelung, wie schon vor den ürlass.des Gesetzes von 25. Juni 1935. Der Gesetzgeber der Strefprozes sordnung het die Entscheidung. der Frage, wie weit Verurteilungen auf Grund wehlweiser Feststellungen rechtlich möglich sind, der techtslehre und Rechtsprechung überlassen (vgl BCH Urt vom 19. April 1951 - 3 StR 165/51 -). Der erkennende Senat hält an den von Reichsgericht zur VWehrung der Sicherheit der Urteilsfindung und der Gerechti gkeit der Urteilswirkung entwickelten, zu- N letzt in dem Beschlusse der ‚vereinigten Strafsenate von 2. lei 1934 (Rest 68, 237) eufrecht erhaltenen Grundsätzen fest, wonach va hifeststellungen - unbeschadet der Zulassung einer Verurteilung we ‚gen "Diebstahls oder Hehlerei"' - grundsätzlich unzulässig sind, wenn verschiedene gesetzliche Tatbe- . stände in Fre ‚ge stehen, die sich tatsächlich und wi

re chtlich so unterscheiden, dass sie einander aus-

schliessen.iund sittlich abweichend zu beurteilen

sind (vgl Niethamner DRZ 1946, 11). Eine weitergehende Zulassung von “ahlfes ststellungen widerspricht. ‚den rechtssteatlichen er undgeden ken des deuts chen

Den

Strafver rfehr ensrechts, welches die Findung eines be-

stinnten Schulds pruchs zum Ziele hat, der den sa ch- Dar

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lichen Strafrecht entspricht, das nur scharf voneinander abgegrenzte Straftatbestände kennt. Dies ist das Ergebnis einer len;en, rech 4sgeschicht wlichen Entwicklung und ist in den Verfchrensvorschrif- ‚ten über den notwendigen Inhalt der Anklageschrift und der Urteilsbegründung deutlich zum Ausdruck gekommen (§§ 200, 267 StPO).

Der Tatbestand des § 330 a StGB ist gescherzen worden, um die infolge der Straflosigkeit der Bu Grund: eines "Rhuschzustandes Zurechnungsunfähigen entstandene Lücle des Strafrechts zu schliessen und die der Allgemeinheit und dem Einzelnen durch den Rauschmittelmis sbrauch drohenden Gefahren zu bekänpfen (Amtl. Begründung zum Gevohnheitsverbrecher-Gesetz vom 24. Kovember 1933 - ReBl I 955 - im DRänz

'1933, 277). Die Strafdrohung schützt also die Ge-

‚sentheit der Recht ssgzüter, nicht ein einzelnes, be- ‚stimntes I Rechtsgut, wie die in dauschzustend verletzte Korn. Die im Zustande der Zurechnungsunfä-

‚higkeit begangene, en sich mit Strafe bedrohte Band-

lung ist im Rahmen des § 330 & StGB nur eine Bedin- „gung der. Strafbarkeit und bildet einen Teil der ab-- zuurteilenden Tat. Zu einer selbständig ‚en strefbaren. | _ Hendlung wird sie "ber, wenn der Reuschnittelniss- “ brauch nicht die volle Zurechnungs sunfä Khigkeit, ‚sonern. nur die verminderte Zurechnungsfähigkeit des. Täters zur Solge hat, oder wenn die Zurechnungs sunfähigkeit nicht allein durch den Rausch verursacht

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ist. Darin zeigt sich, dass das Vergchen des § 3302 StGB von allen anderen Straftetbeständen tatsächlich und rechtlich verschieden ist, Sein Unrechtsgehalt wird durch die schuldhafte Herbeiführung des die freie Willensbestimmung ausschliessenden und dadurch gemeingefährlichen Zustandes bestimmt, während er von der mehr oder minder schweren Bewertung der die Strafbarkeit bedingenden Tat nicht berührt wird. Die im. § 350 a Abs 2 und 3 StGB bestimmten Strafgrenzen sind für die Beurteilung der Verfehlung bedeutungslos, sie. folgen aus der Natur der im Rausch verübten Handlung als 8 Strafbarkeitsbedingung. Der erkennende Senat er-

achtet deshalb zit der herrschenden Lehre den Reusch-

mittelmissbra uch und die Rauschtat auch für psycho-. logisch und rechtsethisch nicht vergleichbar (vgl LeipzKon 6/7. Zufl § 330 a Anm 12; Schönke 5. Aufl $.330-a Anm VI, § 2 b Anm II 55 Kohlrausch-Lange 39,/40, Aufl § 330 a nn VII, VIII 2)» Eine Wehlfestst sellung zwischen einen Vergehen nach § 350 a ste3 und, wie vorliegend, einen infolge schuldhaft - übernässigen. Alkoholgenusses im Zustend. der. verninderten Zurechnungsfähigkeit begangenen, ‚schweren Diebstahl ist demnach unzulässige Das.an sich durchaus berechtigte: Bedürfnis nach. einer lückenlosen Verbrechensbekänpfung muss hinter‘ dem rechtssteatlichen | Grundsatz zurückt treten, dass. eine Strafe, die gelten und sühnen soll, nur auf Grund ei Zinzelheiten bestimnten Sohuldfeststeli

Beieitvning st, Reohtswahrheit und Nechtekler

Verurteilung ist hiernech aufzuheben.

Nach der Urteilsbegründung ist es möglich, daß. des Lendgericht über den Begriff der Zurechnungsunfähigkeit geirrt hat. Das Urteil führt in dieser Hinsicht us, für die Zurechnung sunfähigkeit spreche die Henge des genossenen Alkohols wie auch die

at selbst. Wenn der Angeklagte. einige Einsicht besessen hätte. so hätte er sich sagen müssen, dass. das Zinschla sen einer Scheibe auf einer gut beleuchteten und auch zur Zeit der Tat noch‘ belebten Heuptstrasse nicht unbemerkt gesch hehen konnte und somit der Diebstahl keine Aussicht auf blei benden Erfolg hatte, Anderers seits könne die Tetsache, dass er die Pat mit einem eingewickelt en Ziegelstein 'ausführte,

darauf ‚schliessen lassen, dass noch. einige Überle-

gung bei ihn vorhanden WEL. Dies Erwä gungen legen. “ ‚die Vermutung nehe, dass das tänagersäkt von der " Annahine Ausgegangen sei, Zurechnungs sunfähig gkeit, sei

‚ einer: ‚sinnlosen. Trunkenheit b gleächzusetzen. Das wä-

re rechtsirrig. Zin Mätigwerden im Zust tande sinnloser Trunkenheit ohne bestimnte Vorstellungen ist kein, Willensakt, mithin aı ch keine Handlung im. Sin-

‚ne des § 350 a StGB und könnte die Strafberkeit

7.0

Deshalb muss der innere Tatbestand der Rauschtat stets nit-

nach dieser Bestimmung nicht herbeiführen.

berücksichtigt werden. Wem die für die strafrechtliche Natur der Rauschtat wesentlichen inneren Tatbestendsmerlmale nicht Bewusstseinsinhalt des Täters. geworden und deshalb für seinen natürlichen Willen nicht mitbestimmend gewesen sind, so ist keine mit Strefe bedrohte Handlung begangen und auch die Strafbarkeitsbedingung nicht erfüllt (RGSt 69, 189, 191; 73; 177, 180). el

Die Ur teilsausführungen lassen ferner nicht erkennen, dass Gas Lendgericht alle ihn zur Verfügung s tehenden Brkenntnisquellen erschöpft hat,

um zu einer s sicheren Beurteilung des Geisteszusten- ‚des ‘des Angeklagten zu gelangen, vozu es nach N 244 Abs 2 StGB verpflichtet wer. Es 1ä st vor allen

‚Feststellungen darüber vermissen, in welcher Veise. in welchen Zeitpunkte und in welchen Zustande der ingekleste in den Besitz der Wolldecke und des u

„Ziegelsteins. gekommen. ist, mit denen er die Tat ausge führt hat, wo- er sich nach den Verlassen ‚der da 25t- “ ee wirtsch& ‚ft an der PAD Brücke bis. zur ns Zeit der Tet aufgehalten, und was erin dieser Leit geten hat. Nach den festgestellten Sachverhalt ist er schon gegen 22.00 Uhr mit seinem Freund in einer in der” TE Strasse, also in der Hühe des Tatorts, gelegenen Wirtschaft eingekehrt und hat. cort ein Glas Öier getrunken, Dann hat er sich in

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nr 8 [3

Richtung netz entfernt, vährend sein Treundsich nach Hause begeben hat und: dort schon um 22, 30 ‚Uhr eingetroffen ist. Es ist &lso noch zu klären,

wie der Angeklagte sich gegen 22 Uhr in der Gast-

wirts ‚haft betragen, und wo und wie er die Zeit von etwa 22,15 oder 22,30 Uhr bis 23.30 Uhr zugebracht hat. Wenn dies festgestellt werden kann, lassen sich möglicherweise mehr Anhaltspunkte dafür gewinnen, in welchen Geisteszustend sich der ngeklagte zur Zeit der Tat befunden hat, Zur restlosen Aufklärung wird auch die Vernehmung des Polizeibesmten über den Zindruck des, Ang geklagten, und die Art, wie er seine Angaben bei der an die Tat a enschliessenden polizeilichen Vernehmung gemacht hat, dienlich sein. Zur Neachholung der hiernach noch notwendigen Aufklärung ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen., | |

Dr. Eroß .. Krumne . Engels 4

Die Bundesrichter Dr, Augustin und Dr. Jagusch sind infolge Urlaubs ortsabwesend und: deshalb an der Unterschriftsleistung ‘verhindert,

Dr. Groß