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BGH Urteil vom 26.07.1961 – 2 StR 190/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Eine Wahlfeststellung zwischen (schwerem) Diebstahl, Hehlerei ( in der Begehungsform des Ansichbringens) und Unterschlagung ist zulässig.

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung; ja

StPO § 267 Abs. 1; StGB $S§ 242, 245, 246, 259.

Eine Wahlfeststellung zwischen (schwerem) Diebstahl, Hehlerei ( in der Begehungsform des Ansichbringens) und Unterschlagung ist zulässig.

BGH, Urt. v. 26. Juli 1961 - 2 StR 190/61 - - LG Köln

gar rue

Im Nanen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Gelegenheitsarbeiter Josef Sch EB aus DB,

geboren am BD: BD EB in DW, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unterschlagung

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer

als beisitzende Richter,

' Oberstaatsanwalt EEEEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. Oktober 1969 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. .

Ihm wird die seit dem 19. Oktober 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegn

Gründe§

Die Strafkanner hat den Angeklagten ais gefährlichen Gewohnheitsverbrecher auf wahldeutiger Grundlage wegen Unterschlagung zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeoränet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte "Verletzung des formellen und materielien Rechts", Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Die Verfahrensbeschwerde ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2.) Die Revision behauptet, das angefochtene Urteil enthalte Verstöße gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" und gegen die Denkgesetze.

Solche Verstöße sind jedoch nicht zu erkennen. Die Strafkammer hat festgestellt:

Am Abend des 1. Januar 1960 - und zwar nach 19 Uhr - wurden in K@D-“aREED aus drei nebeneinander liegenden Kellerräumen ein Fahrrad, mehrere Flaschen Wein und ein Sack entwendet. Der Raum, in dem das Fahrrad stand, war nicht verschlossen. In die Räume, in der sich der Sack und die mit Wein gefüllten Flaschen befanden, gelangte der Täter durch Aufbrechen der Vorhängeschlösser an den Zugangstüren. Kurz vor 24 Uhr wurde der Angeklagte etwa 600 m vom Tatort entfernt mit der Diebesbeute gesehen. Er schob das gestohlene Fahrrad, auf dessen Geväckträger er den entwendeten Sack

und in ihm vier Flaschen des weggenommenen Weins hatte.

Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte auf strafbare Weise in den Besitz des Diebesguts kam, glaubt

aber, daß folgende drei Möglichkeiten des Erwerbs in Betracht

kommen; a) Der Angeklagte führte den Diebstahls selbst aus.

b) Er traf bei einem Gastwirtschaftsbumnel den Dieb und er-

warb von ihm die Diebesbeute, wobei sich dem Angeklagten nach

den Umständen die strafbare Herkunft des Erworbenen zwingend aufdrängen mußte»

ce) Der Angeklagte fand die vom verfolgten Dieb zurückgelassene

Beute und eignsete sie sich zu.

Andere alöglichkeiten — Bestehlen des Diebes, Bergen des Diebesguts im Interesse des Täters, Inbesitznahme der Diebesbeute, um sie zum Fundamt zu bringen - hat die Strafkanmer auf Grund ihrer Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und bestimmter Umstände für ausgeschlosssn erachtet.

Die Feststellungen des Landgerichts sind nicht zu beeanstanden. Sie verstoßen weder gegen die Denkgesetze noch gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". Was diesen Grundsatz anbelangt, so verkennt die Revision, daß bei einer Wahlfeststellung nur ein Sachverhalt für erwiesen angesehen wird, der mehrere Möglichkeiten dss tatsächlichen Geschehensablaufs und damit der strafrechtlichen Beurteilung enthält. Mit dem Ausspielen einer Vöglichkeit gegen die andere kann ein Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht begründet werden. Soweit die Revision auf Möglichkeiten hinweist, die nach den Feststellungen der Strafkammer nicht in Betracht kommen, unternimmt sie

II

Lalı

den unbeachtlichen Versuch, die Beweiswürdigung der Strafkarmer @urch ihre eigene zu ersetzen.

3.) Die Strafkammer hat den Angeklagten des schweren Diebstahls im Rückfall oder der Hehlerei oder der Unter-

schlagung für schuldig befunden.

Das ist nicht zu beanstanden. Die von der Strafkammer zur Anwendung gebrachten rechtlichen Gesichtspunkte treffen zu, gegen die Zulässigkeit der Wahlfeststellung ergeben sich keine Bedenken.

a) Die Revision bringt vor, daß auch nach den Feststellungen der Strafkammer offen sei, auf welche Sachen der Täter abzielte, als er in die Kellerräume eindrang. Das kann jedoch ebenso dahingesteilt bleiben, wie die Frage, ob allein die Yegnahme der mit Wein gefüllten Flaschen als Mundraub anzusehen wäre. Auch wenn der Täter in die Kellerräume einbrach,

um daraus Gegenstände der in § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB genannten Art zum alsbaldigen Verbrauch zu entwenden und erst nach dem Einbruch den Zueignungsvorsatz auf den Sack erstreckte, jst seine Tat als schwerer Diebstahl zu beurteilen. Es kann insoweit auf BGHSt 9, 253 verwiesen werden.»

Die Annahme, daß der Angeklagte Unterschlagung begangen haben könnte, ist ebenfalls unbedenklich. Er führte nach der Gewahrsamserlangung das Fahrrad und die übrige Diebesbeute mit sich, Dieses 'Mitführen war nach den Feststeilungen der Strafkammer Ausdruck und Betätigung seines Zueignungswillens. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte bereits bei der Gewahrsamsbegründung Zueignungsabsicht hatte (vgl. R6St 53, 302).

b; Die Verurteilung auf der wahldeutigen Grundlage "schwerer Diebstahl oder Unterschlagung oder Hehlerei (in der Form des

Ansichbringens !"ist zulässig.

Eine Wahlfeststellung ist nicht notwendig auf zwei

Möglichkeiten des tatsächlichen Herganges beschränkt. Wann

und unter welchen Voraussetzungen sich die Wahldeutigkeit

auf mehr als zwei Möglichkeiten erstrecken darf, kann nicht allgemein gesagt werden. Es ist eine Frage des Einzelfalles,

ob die in Betracht kommenden Tatvorwürfe rechtsethisch und psychologisch gleichwertig sind und ob trotz ihrer Anzahl und Vielfalt die Sicherheit der Urteilsfindäung gewährleistet

leibe, Schon das Reichsgericht hat nrachärücklich auf die

bei einer Wahlfeststellung drohenden, mit der Zahl der sich anbietenden Möglichkeiten in der Regel zunehmenden Gefahren

für diese Sicherheit der Urteilsfindung hingewiesen (RGSt 68, 257, 260). Sie bestehen nur dort nicht, wo die Häufung der möglichen strafbaren Geschehensabläufe weniger durch die Lückenhaftigkeit der tatsächlichen Feststellungen als durch die

enge Verwandtschaft und geringe Verschiedenheit der in Betracht kornenden Tatbestände bedingt wird.

Im vorliegenden Falle ist die Sicherheit der Urteilsfindung nicht gefährdet. Die nach den Feststellungen der Strafkammer verbleibenden drei Möglichkeiten äes strafbaren Erwerbs sind Ausprägungen ein und desselben, gegen fremdes Eigentum gerichteten Zueignungswillens, dessen Betätigung den eindeutig nachgewiesenen Kern des Geschehens darstellt. Dieser bleibt unberührt, gleichgültig wie und nach welchem Tatbestand der Zueignungswille betätigt worden ist.

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Auch die Gerechtigkeit der Urteilswirkung wird im vorliegenden Falle durch die Zahl der möglichen Tatvorwürfe nicht in Frage gestellt. Sie sind rechtsethisch unä psychologisch gleichwertig. Das ist, soweit es sich um (schweren) Diebstahl und Hehlerei handelt, bereits in einer Reihe von antscheidungen dargelegt worden (RGSt 68, 257, 262; BGHSt 1, 302; 11, 26; 15, 63; BGH NJW 1952, 114). Darauf kann

verwiesen werden.

Die Zulässigkeit der Wahlfeststellung zwiöchen (schwerem) Diebstahl und Unterschlagung kann ebenfalls nicht zweifelhaft sein (so auch BayCbLG NJW 1958, 560). Beide Tatbestände sind nahe miteinander verwandt; das geschützte Rechtsgut ist dasselbe und der Täterwille ist durch eine gleichgeartete, eigene Sachherrschaft erstrebende Mißachtung fremden Eigentuns gekennzeichnet.

Das alles gilt aber auch für das Verhältnis zwischen Unterschlagung und Hehlerei in ihrer hier gegebenen Form des Ansichbringens. Ob Wahlfeststellung zwischen den sonstigen Begehungsformen der Hehlerei und Unterschlagung zulässig ist, bedarf nicht der Entscheidung.

4.) Haupt- und Nebenstrafe, die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die dazu angestellten Erwägungen der Strafkammer sind nicht zu beanstanden.

Baldus Dotterweich Scharpenseel Menges Meyer