Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958

BGH Urteil vom 04.12.1958 – 4 StR 411/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 5 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Eine wahldeutige Verurteilung ist nur zulässig, wenn die Ungewißneit, welcher von zwei alleiröglichen Tatbeständen der Angeklagte verwirklicht hat, nur darauf beruht, daß jeweils uie Verwirklichung der anderen Möglichkeit nicht „ausgeschlossen werden kann. "Bine wahldeviige Verurteilung ist danach unstatihaft, Fa. 2 x > U, ; . in : «rt u ” ” wenn der Talrichter, sofern er gedanklich die sine Möglichkeit ausscheiäet, nicht von der Ezweislichkeit..der Anderen überzeugt wäre. u “:, u BGH, Urt. v. 4. Dezember 1958 - 4 StR 411/58 - 14 Dernolä i x P2 “> ’ . . . . 2; “w.. . . Pan “u . ri > ’ “ - > . . . . >. ” . - ®ı_ . . x .. .. . "r En - - . f = . , 2 os - . 4_StR 411/58

Nachschlagewerk: "ja - J F Amtliche Sammlung: ja 2256 018 .

SscB §§ 242, 259

Eine wahldeutige Verurteilung ist nur zulässig, wenn die Ungewißneit, welcher von zwei alleiröglichen Tatbeständen der Angeklagte verwirklicht hat, nur darauf beruht, daß jeweils uie Verwirklichung der anderen Möglichkeit nicht

„ausgeschlossen werden kann.

"Bine wahldeviige Verurteilung ist danach unstatihaft,

Fa. 2

x > U, ; . in : «rt u ” ”

wenn der Talrichter, sofern er gedanklich die sine Möglichkeit ausscheiäet, nicht von der Ezweislichkeit..der Anderen überzeugt wäre. u

“:,

u BGH, Urt. v. 4. Dezember 1958 - 4 StR 411/58 - 14 Dernolä i

x P2

“>

’ . . . . 2; “w.. . . Pan “u . ri >

’ “ - > . . . . >. ” . -

®ı_ . . x

.. .. . "r En - - . f = . , 2 os - .

4_StR 411/58

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kellner Günther P e GEESEEEEEER , oine festen Wohnsitz, geboren an @. ED WB ir Ti ,„ Zur Zeit in dieser Sache in Uniersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u.a. hai der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg . als Vorsitzender; Bundesrichter Krumme Bundesrichier Dr. Seibert Bunaesrichter P?Proi.Dr. bang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. EEE. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt GEEREEEED pei ser Verkündung els Vertreter der Bundesanwaltschaft, _ Justizangestellier. oO W als Urkunäsbeamter.der Geschäftastelld, " Zür Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lenägerichts in Detmold vom 24. Juli 1958 mit den Peststellungen aufgähoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Leandgericht zurückverwissen.

Von Rechts wegen

Sumıa v

D BERG AL 2 2. 20 . et, D ’ . .?’ . .. .

” %

“ Kymg

n

N

I. Der augeklagte hatte Mitte Januar 1958 seine letzte Strafe in Zuchthaus verbüßt. In der Zeit vom 15. Januar bis 11. Februar und von 13. bis 22. Februar 1958 hielt er sich in iD ve: DEM ic der Wohnung seiner Huütsr vnä seines Stiefvaters auf. Die Nacht vom 24. bis 25.Februar verbrachte er bei seinem ehemaligen Haltgenossen Schiiiii> in HE. Am 25. Februar wurde er bei einer Faari mit SCHE Fahrrad auf dei Hesseschnellweg von der Verkehrsvolizei angehalten. Dabei wurden bei ihm verschiedene geschäftsnene Gegenstände (Schlafanzug, Nachthend, Socken, Gelsbörsen) vorzelunden, die zum Teil noch Preisschilder trugen. Diese Sachen waren in der Nacht vom 25. zum . 24. Februar 1958 bei zwei Diebstählen in Bad ige (bei De) =; Scraukästen entwendet worden. — Spuren, die auf die Täterschaft des Angeklagten hindeuteten, wurden in Bad Meinberg nicht vorgefunden (9 UA).

Der Angeklagte ließ sich dahin ein, er habe diese Sachen in der Nacht vom 24. zum 25. Februar 1958 von einen Unbekannten, der sich’ als Kaufmann ausgeb, in einer Gaststätte der Altsiadt‘’von- ij für 43,- DM erworben (S. 7 U). In.der Tatnacht (23. zum 24. Februar): sei er noch in DUEP- el gewesen. Er habe sich nach dem Verlassen TEN für zwei Tage, d.h. bis zum 24. Februar bei .einem Kädchen nit Vornamen Lucie en und während disser Zeit deren Wohuung ni chi verlassen.

Das Landgericht hat ihn des Rückfalläiebstehle. in zwei Fällen oder der Rückfallhehlerei für schuldig befunden und itm als geiährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.

- 53.

Il. Hiergegen richtet sich die Revision des ängeklaırien,

nit der die Verletzung "formellen usd meteriellen Rechte"

gerügt wird. Die ar eharuke ist entgegen § 344 Abs. 2

Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unbeachtlich. Da-

Erzen muß das Urteil auf Grund der Sachbeschwerde aufgeden.

hoben werden

Die Sirefkammer legt unter andern dar: Der Angeklagte habe für den Zeitpunkt der Diebstähle (23. auf 24. Pebruar) außerordentlich unglaubhafte Angaben gemacht. In Verbindung mit dem Auifinden der gestohlenen Gegenstände bei ihm ließe dies wit großer Wahrscheinlichkeii den Schluß zu, daß er Täter der Meinberger Diebstähle sei (S. 9 bis 11 UA). Es heißt im Urteil weiter: "Die Karmer konnte jedoch troiz der erheblichen Beweiskraft dieser Indizien nicht die volle Überzeugung gewinnen, daß die Diebstähle durch den Angeklagten tatsächlich begangen worden sind. Denn diese Beweisumstände vermögen nech der Überzeugung der Kammer vor allen nicht mit letzter Sicherkeit die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen, er habe sich bis zum 23.2.1958 in Düsseldorf? aufgehalten und er habe die Sachen von- einem Urbekennten- gekauft ...* (S. 11, 12 UA). Es blieb nach Ansicht ües Landgerichts die Möglichkeit offen, daß der Angekleste die bei ihm vorgefundenen Sachen äurch Hehlerei an sich gebracht hat. "Der Angsklagie müßte somit unter Zugrumtelegung seiner Einlassung wegen Hehlerei bestraft verian. Da diase eber nicht ohne weiteres glaubhaft ist eo wäre or auf der anderen Seite .... des Diebstahls Für schuldig anzusehen; genn dann bliebe eine andere art der Erlangung Ger Sachen als durch Diebstahl nicht ünrig.*

(5; 13 UA). - "Nach allem konnte die Kammer nicht die volle Überzeugung gewinnen, daß der Angeklagte sich als Dieb oder als Hchler beiäligi hat. Andererseits steht naca Aus-

.n1

4 -

schöpfung uller verfügbaren Erkenntnisquellen und nach den ganzen Umständen zur Überzeugung der Kanmer aber fest,

da3 dor Angeklagte durch eine dieser beiden Arten stra?- baxer Handlungen äle Sachen erlangt hat. Somit blieb der Kammer nur die Möglichkeit einer wahlweisen Verurteilung offen" (S. 13, 14 UA).

III. Hierzu ist zu bemerken: Die neuere Rechtsprechung 1äßt zwecks Vermeidung lebensfremder und der Gerechtigkeit widersprechender Irgebnisse eine wablweise Verurteilung wegen Diebstahls oder Heblerei zu (RG6St 68, 257, 262; BGHSt 9, 390, 393). Dies komnt vor allem dann in Betracht, wenn jemand, wie auch hier,. in Besitz von Sachen betroffen wird, die aus einem Diebstahl herrühren. Gewinnt allerdings das Gericht die sichere Überzeugung, dal der Betroffene der Täter oder Kittäter der Entwendurg war, oder erlangt es die Gewißheit, daß er nur als Hehler in Besracht kommt, so ist im eihen Fall wegen Disbstahls, im anderen wegen Hehlerei zu +serurteilen, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Gelegentlich aber ist das. Gericht zwar überzeugt, daß eine Sache gestohlen worden ist und der Angeklagte sie nur als Dieb oder als Hehler an eich gebracht haben kann; jedoch scheitert trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisnittel das Bemühen um die Feststellung, ob er sich nur als Dieb oder lediglich als Hehler betätigt hat. Für diese Beweislage insbesondere ist wahlweise Verurteilung zugelassen (RGSt 68, 262). Daß tatsächlich nur einer der beiden möglichen Tstbestände wirklich gegeben sein kann, während der anäere lediglich in gedanklicher Vorstellung vorhanden ist, muß angesichts der Begrenziheit menschlichen örkenntnisvermögens hingenommen werden (R6St 68, 260). Iumer aber ist Vorausseizung einer wahlweisen Verurteilung die aus-

Ve Ku Ti te

BETRETEN

bc u

te ln

Ye? 25 ZU zus SPzp7 Zee

a en.

-5_

reichence Darlegung, daß sich der Angeklagte nur entweder in der einen oder anderen Art und Weise betätigt haben kann (BGHSt 1, 127, 129).

Eins wahlweise Feststellung ist also nur zulässig, wenn der Richter sicher ist, daß einer von zwei Strafialbeständen erfüllt ist, er sich aber von der Verwirklichung keines einzelnen voll überzeugen kann.

Diese Voraussetzung fehlt, wenn der Richter nicht überzeugt ist, daß der eine Tatbestand erfüllt ist, sofern der andere entfällt. Die Ungewißheit, ob der Angeklagte Hehler ist, muß z.B. Garauf beruhen, daß er Dieb sein könnte, und umgekehrt. Nur eine solche Ungewißheit, die darin bssründet ist, da3 der Angeklagte den zur Wahl stehenden andsren Teibeständ verwirklicht haben könnte, 128t eine „.tlfestiswrllung zu. Beruht die Ungewißheit zuf sonstigen Gründen, üleen der Täterschaft als Dieb ohne Rücksicht darauf zusiTeln lassen, ob der Angeklagte Hehler war (etwa darauf, weil die Personengleichheit mit den Täter nicht feststeht), denn ist die wahldeutige Verurteilung wegen Diebstahls {oder Hehlerei) ausgeschlossen, weil der Richter nicht äle sichere Überzeugung hat, daß entweder der eine oder der andere Tatbestand erfülli ist. j

Danach stellt sich als Probe auf die Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei die Frage, ob der Tatrichter, wenn er überzeugt gewesen wäre, der Angeklagte sei nicht der Hehler, dann den Diebstahl dieses Angeklagten für erwiesen angesehen hätte,

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall ergibt sich Folgendes: Der Tatrichter hat, wie schon dargelegt, geglaubt, die Einlassung des Angeklagten, er babe sich zur Zeit der KEEEEE Diev-

RER ran En rar . .

ka P}

N .-

stäble in DEE eurgehalten, nicht mit letzter Sicherheit widerlegen zu könren. Aus dem Urteil isl nicht mit voller Kiarneit zu entnehmen, ob die Zweifel des Tatrichters an der Täterschaft als Dieb nur auf der nicht ausschließbaren Köglichkeit beruhen, daß üer Angeklagte der Henler wer. Die Urteilsausführungen lassen vielmehr offen, ob der Tatrichter Gie Überwindung des Einwandes der Abwesenheit von Diebstahlsort auch unabhängig, davon, daß der Angeklagte der Hehler gewesen sein könnte, nicht mii der erforderlichen Sicherheit für möglich hielt.

Die - allerdings auf das Gegenteil hindeutende - Schlußüerlegung des Landgerichts (S. 14 6öben UA) ist zu formelhaft, um dieses durch die Gesamtheit seiner Ausführungen zur Bew.eisaufnahme hervorgerufene Bederiken auszuräumen. Solange aber nicht feststeht, daß der Tatrichter den Alibieinwand nur wegen der möglichen Täter-chaft als Hekler nicht widerlegen konnte, wäre die überzeugung von dsr Tatausführung als Dieb durch einen Zweifel ausgeschlossen, der jedem Schuldspruch wegen Diebstahls entgegenstünde. Damit sutfiele die rechtliche Möglichkeit einer wahldewiigen Verurteilung unter Einbeziehung der Diebsiähle.

Das Urteil ist daher mit den Feststellungen aufzuheben.

Es sei noch hervorgehoben: In Fällen der vorlisgenden Art wird ein mit Diebesgut Betroffener gegenüber dem Diebstuhlsvorwurf häufig ’geltend machen, er sei zur Tatzeit nicht am Ort der Entwendung gewesen. Dies hindert eine wahldeutige Verurteilung wegen Diebstakls oder Hehlerei auch dann nicht, wenn das "Alibi" die Möglichkeit nicht ausschließt, daß der Angeklagte dennoch der Dieb zewesen sein kann. Die Verurteilung wegen Diebstahls

On ana en nn

setzt närlich nicht notwendig voraus, daß der Augeklagts

am Tatort vätig mit Hand angelegt hat, sofern er nur die Tatnerrscnaft, allein oder mit anderen zusarmen susgeübt

hat (BGHSt 8, 396, 398; Schönke/Schröder, 9. äufl., Ann. II1 zı § 47 SiGB, mit Nachweisen).

IV. Die Entscheidung entsprach dem Artrag des Generalbundesanwnalts. Rotberg Krumne BR Dr. Seibert ist durch

Erkrankung und Urlaub am Unterzeichnen verhindert.

Lang-Hinrichsen . BRDr. Flitner 3st durch Urlaubsebwesennsit am Unterzeichnen verhindert.

Rotberg