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BGH Entscheidung vom 14.04.1951 – 1 StR 444/51

1. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Konditormeister Tilhelm TED-SERED zus OEB-GEEED. geboren em Gm ED in Bu.

wegen schwerer Brendstiftung, Lendfriedensbruchs und Freiheitsbereubung

hat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.0ktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

" Dr .Peetz

Dr.Geier Glanzmann Yr.Jagusch

als beisitzende Richter Bundesanvalt MW bei der Verhandlung, Oberstaatsenvalt Dr ED bei der Verklindung als Vertreter der Bundesenwaltscheft, Justizsekretär iD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Regensburg vom 14.April 1951 wird verworfen.

Die seit dem 14./.pril 1951 weiter erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie dTei llonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der ingeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

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Von Rechts wegen

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Der ingeklagte, ehemals Gruppenführer des NSIK in RB; ist wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch, Freiheitsberaubung, schwerem Hausfriedensbruch, Beihilfe zur Freiheitsberaubung und schwerer Freiheitsberaubung und wegen Körperverletzung unter \nrechnung von einen Jahr und 6 lionaten der Untersuchungshaft zu 3 Jahren Zuchtheus verurteilt. Wie das Schwurgericht feststellt, hat der Ängeklagte die Synagoge in Recensburg in der Nacht zum 10.November 1938 durch Angehörige der ihm unterstellten kotorsportschule Regensburg niederbrennen lassen und sich such sonst rn den örtlichen Zusschreitungen gegen die Juden am lo.lovemter führend beteiligt. Die Sachrüge des Ingeklagten hat keinen Erfolg. Dem angefochtenen Urteil ist durchweg beizutreten.

Ausser Betracht bleiben missen diejenigen Ausführungen der Revision, die an dem vom Schwurgericht festgestellten Sachverhalt vorbeigehen. Das Revisionsgericht ist an die Urteilsfeststellungen gebunden; es hat nur die Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt zu prüfen. Dabei tritt kein Rechtsirrtum hervor. Widersprüche lassen die Feststellungen nicht erkennen. Zu den Revisionsrügen ist im einzelnen zu ‚bemerken:

Das bayerische Gesetz Hr 22 zur Ahndung nationalsoziclistischer Straftaten vom 31.Mai 1946 (GVBl 1946 Seite 182) ist weder verfassungswidrig, noch oränet es rückwirkend die Bestrafung früher strafloser Hand-

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lungen an. Die festgestellten Handlungen des Ingeklag ten unterlagen als Verbrechen und Vergehen schon zur Tatzeit den jetzt angewandten Strafvorschriften. Die Straffreiheitserlasse vom 1. und 9.Septemt:er 1959 (RGB1 1939 S 1549 und 1753) würden überdies die Straf. verfolgung nicht hindern. Der Gnedenerlass fir die Zivilbevölkerung vom 9.September 1959 war euf den Angeklagten als Wehrmachtangehöriren gemäss § 1 nicht anuendber. Dasselbe gilt für den Gnedenerlass für die Wehrmacht vom 1.Septenber 1939 (RGB1 I S 1549) mi den Durchführungsbestimmungen vom selben Tage. Tach . § 7 Ir 1 dieses Erlasses blieben Verbrechen vom Gna- “F denerveis eusgeschlossen, soweit sie nicht nur des-E halb Verbrechen waren, weil die Voraussetzungen der erhöhten Strefdrohung nach § 53 MilStGB erfüllt waren. Bei schwerer Brandstiftung schied ein Gnadenerweis elso überhaupt aus. Soweit im übrigen Strefen oder Gesentstrafen von mehr als 6 konaten zu erwarten waren, wie hier, waren neue Verfahren nech § 5 Abs 3 einzuleiten und durchzuführen, die Strafvollstreckung im Rahmen d § 4 bis zur späteren Regelung aber auszusetzen, Insoweit bildete der Gnadenerlass vom 1.September 1939 nur eine vorläufige, auf die für später vorgesehene, ij dann aber unterbliebene endgültige Regelung abgestell

te Nasenahme. Schon deshalb käme er dem ingeklagten u nicht zustatten.

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| Von rückwirkender Strafdrohung für die Taten de® M Angeklagten im Sinne des § 2a StGB kann nach alledem keine Rede sein, ebensowenig von der Verletzung des

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Gleichheitsgrundsatzes (Art 3 Abs 3 GG) durch Art 1 des Ihndungsgesetzes vom 31.llai 1946. Dieses Gesetz ermöglicht die Anwendung des verletzten Rechts in den Füllen, in denen die nach den Gesetzen gebotene Strafverfolgung durch netionalsozialistische Einwirkung unterbunden worden war. Es dient gerade deshalb der gleichmässigen, gerechten £nwendung der Gesetze gesen jedermann, euch gegen diejenigen, die sich der Strafverfolgung unter Berufung auf einseitige Bestimmungen oder mit Hilfe einer einseitigen Verfolgungspraxis seinerzeit zu entziehen vermochten. AÄngesichts der Urteilsfeststellungen zur Tat steht es der Revision des Angeklagten schlecht an, sich gegen das Urteil auf das "Rechts- und Gerechtigkeitsempfinden s!imtlicher Fulturvölker" zu berufen.

Hiernech hat das Schwurgericht mit Recht siüntliche festgestellten Straftaten als unver jährt behendelt. Die /rt 1 und 2 des bayerischen Ähndungsgesetzes vom 31.llai 1946 hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum angewandt; der ingeklagte kenn sich hiernach weder cuf den Gnadenerlass vom 1.September 1939, noch auf die gesetzliche Verfolgungsverjährung berufen; diese war nach Art 2 aeO bis zum 1.Juli 1945 gehemmt.

Das Schwurgericht hat nicht verkannt, dass die Aussage des Zeugen Pl besonders sorgfältig zu würdigen war (S. 11, 13 U.A.). So ist es nach dem Urteil auch verfahren. Debei tritt kein Rechtsirr-

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‘ tum hervor, zumal die Jatfeststellungen neben P

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Aussage auch auf andern Beweisergebnissen beruhen, die: mit ihr 'ibereinstimmen. Das Schwurgericht het nicht versäumt, sich euch mit den wenigen abweichenden Aussagen auseinenderzusetzen.

Der ohne Verletzung des § 125 StGB getroffenen und nüher begründeten Feststellung, die an den Ausschreitungen beteiligten Trupus hätten eine einheitliche Iienschenmenge gebildet, kenn die Revision nicht wirksam mit der gegenteiligen Behauptung entgegentre- = ten, noch dazu ohne nihere Begriindung.. Ausserdem . ibersieht sie, dass der Angeklagte festgestelltermas-P.. sen mehrere Stunden hindurch der. ruf dem Brendvlatz vor der Synagoge versammelten lienge angehört het. . Seine Eigenscheft als Rädelsführer (§ 125 (be 2 StCB) ist ausreichend dargelegt. Sie ergibt sich cus der inwesenheit des Angekla;ten beim Brend cls der zahlreichen Beteiligten bekannte Gruppenführer des ASKR, aus seinen Befehlen zur Verhaftung der beiden jüdischen Familien, zum Transport und zur Unterbringung der verhafteten über 60 Juden, ferner aus den von ihm befohlenen Körperverletzungen ("Frühsport") und dem entwürdigenden Marsch der gefangenen Juden durch die Strassen, den der Angeklagte angeordnet und. selbst überwecht hat.

Seine Einlassung, er ha:e die Temilie I-EB zu ihrem Schutz festnehmen lassen, erachtet d§ 8 Schwrurgericht in der ihm obliegenden Beweiswirdigung

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für widerlegt, und zwar auf Grund des im Urteil näher festgestellten Verhaltens des Angeklayten beim Ein-

dringen in das Haus IRRE.

In den übrigen Fällen ist der Angeklagte nicht wegen Freiheitsberaubung verurteilt, sondern wegen Beinilfe dazu, weil er die in Polizeigewehrsam befindlichen Juden, auf Grund seiner Stellung als Gruppenführer eigenmichtig in den eigenen Gewehrsam ülternommen, in der Kotorsportschule eingesperrt und dann bis zu ihrem teilweisen Äbtransport in das KZ Dachau durch seine Befehle Anlass gegeben het, dass sie in der im Urteil näher festgestellten Weise misshandelt und beschimpft wurden. Wenn des Schwurgericht hierin nur Beihilfe, teils zur einfachen, teils zur schwcren Freiheitsberaubung, sieht, so beschwert das den I.ngeklegten nicht. Freiheitsberaubung ist eine Dauerstraftat; solange sie andauert, ist Beihilfe dazu möglich.

Die Erörterungen der Revision über Notstend und übergesetzlichen Notstand (§§ 52, 54 StGB) gehen an der Feststellung vorbei, dass der Angeklagte "ungezwungen und aus freiem Entschluss" gehandelt hat; dass er 'bei einer Weigerung bei der die Aktion ablehnenden Haltung des Körpsführers Hp schlimnstenfall.s mit einer Dienstversetzung zu rechnen hatte, dass er sich nach anf''nglichem Schwanken führend beteiligt hat, weil er "innerlich der ganzen i;ktion durchaus nicht abgeneigt" wor, die "seiner persönlichen Einstellung zur Judenfrage entsprach". Diese richter-

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liche Jberzeugung hat das Schwurgericht unangreifbar näher begründet. Der Ängeklarte hat also nicht im Notstand gehandelt. Seine Haltung zur Tat entsprach vielmehr derjenigen der Urheber der Zktion. Das Schwurgericht stellt zudem fest, dass der ..ngeklagte auch heute das Verwerfliche seines dameligen Verhaltens noch nicht einsieht (Seite 32 unten).

Die Strafe hält sich im unteren Teil des im § 306 StGB vorgeschriebenen Strafrahmens. Das Schwur gericht hat bei der Strafbemessung diejenigen Umstände, die für den Angeklagten sprechen, beachtet. Den @ Umstend, dass die Ausschreitungen von höchster Partei ir stelle angeregt worden sind, het es zugunsten des Angeklagten Rechnung getragen. Die Strafzumessungsgründe weisen auch sonst keinen Rechtsfehler auf.

Die Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 60 StGB oblie;;t dem richterlichen Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf volle Anrechnung besteht nicht. Das Schwurgericht hat dem Ängeklegten einen sehr erheblichen Teil, nämlich ein Jahr und 6 lionate

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der Untergsuchungshaft angerechnet und die Gründe defür angegeben. Rechtlich ist euch dieser leil des Urteils nicht zu beanstanden.

Richter Dr.Peetz Dr .Geier Glanzmann Jagusch

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