Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 13.04.1951 – 2 StR 529/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2329 048
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Juwelier und Uhrmacher Richard Ss in aus
CO. zeboren zn GEREEE 1597 in Tammmmmummm
wegen Landfriedensbruchs u.a. hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Kirchner
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Iudwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. mm als Vertreter der Bun eeanwaltnchaft,
Justizangestellter -als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts \* Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil. des Schwurgerichts in Hannover vom 13. April 1951
1.) dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt,
2.) im Strafausspruch aufgehoben, '
In diesem Umfange ‚wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht -— Strafkammer -— zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Henschlichkeit in Tateinheit mit Iandfriedensbruch und Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu einer Gefäöngnisstrafe von zwei Jahren unter Anrechnung der erlittenen Internierungs- und Untersuchungshaft verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des
sachlichen Rechts, I. Verfahrensrügen,
1,) Unbegründet ist die Rüge, das Schwurgzricht habe seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen. Das Schwurgericht ist nach Ziff 116 Art III des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. Septenber 1950 BGBl 455) zuständig gewesen, da die Staatsanwaltschaft die Anklage bei ihm eingereicht und nicht zurückgenommen hatte.
2.) § 136 a StPO ist nicht verletzt. Diese Bestimmung verbietet es, die Freiheit der Willensentscheidung und Willensbetätigung eines Beschuldigten durch Anwendung bestimnter Mittel zu beeinträchtigen. Dass das Schwurgericht den Haftbefehl gegen den Angeklagten zu diesem Zwecke erlassen hat. und dessen Entschlussfreiheit dadurch behindert wurde, behauptet die Revision selbst nicht, Es bedarf daher keiner srörterung. ob und unter welchen Voraussetzungen ein vom Gericht erlassener laftbefehl Überhaupt gegrn § 136 a StPO verstossen könnte, Das Revisionsvorbringen geht vielmehr dahin, dass das Gericht die Voraussetzungen für den Haftbefehl zu Unrecht angenommen, sein Vollzug das Erinnerungsvermögen und die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten und damit seine Verhendlungsfähigkeit beeinträchtigt habe.
Die Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten ist Voraussetzung für die Durchführung der Hauptverhandlung, Ob sie
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vorliegt. hat der Tatrichter festzustellen, der es auf Grund der ileuptverhandlung zu beurteilen vermag. Die Beurteilung ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, es sei denn, dass sie rechtsirrtümlich ist oder Feststellungen im Urteil oder der Sitzungsniederschrift widerspricht (RGSt 29, 325). Dies ist hier nicht der Fall. Pa 3
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Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte während der IHauptverhandlung stets vernehmungsfähig gewesen ist (S 8), Diese Feststellung widerspricht nicht der Sitzungsniederschrift., Während der ganzen Verhandlung waren Sachverständige zugegen, die auch den Gesundheitszustand des Angeklagten überwachten, Seine Verhandlungsfähigkeit liess das Gericht ständig überprüfen. Es hat nur verhandelt, wenn es ihn als verhandlungsfähig erachtete. Bei Beginn der Verhandlung am 13, ijürz 1951 erhob. der Angeklagte keinen Einwand, Der anwesende Sachveretändige Dr, Wichmann erklärte ihn für verhandlungsfähig, Als gegen 12 Uhr der Angeklagte angab, daß. ‘/ er der Verhandlung nicht mehr folgen könne, da er sich körperlich nicht wohl fühle. unterbrach das Gericht die 'Verhand- “\ lung und vertagte sie nach Tiederbeginn um 15 Uhr auf 19% Kärz 1951, Dass ein ärztlicher Sachverständiger an diesem Tage” .. 13,3,51 :: den Angeklagten bis zu seiner um 12 Uhr abgegebenen Erklärung für verhandlungsunfähig hielt, ist eus der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen, Erst am 30°: lärz 1951 spricht der Sachverständige Dr. Wichmann aus, der Angelilagte sei bei dem letzten Teil der Verhandlung am 13. März 1951 nicht mehr verhandlunzgsfähig gewesen, Ob auch “Pr Dr. Tilsch sich dieser Erklärung anschloss@ ist nicht klar zu | ersellen. Das Schwurgericht ist der Ansicht des Sachverstän- Bi digen nicht beigetreten, Seine gutachtliche Äusserung hinderte das Gericht nicht, auf Grund seiner eigenen Beobachtung und Kenntnis die Jberzeugung zu gewinnen, dass der An-
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geklagte auch am 13, März 1951 der Verhandlung gefolgt ist, solange er sich bis zu seiner Erklärung selbst hiezu imstande gefühlt hat. Da der Angeklagte somit während der ganzen Hauptverhandlung verhandlungsfähig gewesen ist, scheidet auch eine Verletzung der §§ 250, 251, 257 StPO aus. Aus welchem Grunde am 13. April 1951 die Aussagen eines Teiles der am
13. kKürz 1951 vernommenen Zeugen nochmals zusammengefasst
und vorgetragen wurden, ist nicht ersichtlich, Dies war
nicht notwendig, schadete aber auch nicht.
Bei der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten waren die Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung nach § 205 StPO‘ nicht gegeben, Zu einer Nachprüfung des Haftibefehls ist das Revisionsgericht nicht zuständig.
3.) Die Revision behauptet, der Vorsitzende habe dem Verteidiger in der Zeit vom 31, März bis 4, April 1951 den mündlichen Verkehr mit dem Angeklagten verweigert, Dies wäre nach § 148 StPO unzulässig gewesen, Da die Beschränkung nicht durch einen Beschluss des Gerichts angeoränst wurde, ist jedoch § 338 Nr 8 St?O nicht anwendbar, Das Urteil beruht auch nicht auf der behaupteten Gesetzesverletzung, Nach der Sitzungsniederschrift haben weder der Angeklagte noch der Verteidiger den Rechtsverstoss vorgebracht und Unterbrechung oder Aussetzung der Verhandlung wegen ungenügender Vorbereitung oder Verhinderung der Verteidigung verlangt. Die Revision trägt auch nicht vor, dass die Einschränkung den Angeklagten in seiner Verteidigung beeinträchtigt oder eine genügende Vorbereitung oder Turchführung seiner Verteidigung gehindert hat (T6St 31,:128).
II. Sachbeschwerde,
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Seit der Aufhebung der VO Nr 47 der britiilReg sind die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt, das’ KRG Ir 10
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anzuwenden, Die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen die Ü>nschlichkeit muss daher wegfallen. Es ist nur noch |
die richtige Anwendung der deutschen Strafgesetze nachzu-
prüfen.
Das Gericht hat eine öffentliche Zusammenrottung angenomsen. da auch bei räumlicher Trennung mehrere Teilnehmersruppen als eine Wenschenmenge anzusehen sind, wenn sie durch eine einheitliche, planmässige Leitung von einer Befehlsstelle aus nach dem Willen ihrer Führer einheitlich tätig werden, Diese Rechtsauffassung hat der OGH in seinen Urteil vom 6. Dezember 1949 vertreten und sie der Aufhebung des ersten Urteils des Schwurgerichts vom 10. Dezember 1948, in welchem dieses einen Landfriedensbruch verneint hatte, zu Grunde gelegt. Sie hat das Schmwrgericht für den vorliegenden Fell gebunden und bindet auch den Bundesgerichtshof (§ 358 Abs 1 StPO). Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob ihr auch in einem anderen Falle beizutreten wäre (RGSt 60, 3325 OGH 2, 366).
Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht die weiteren Voraussetzungen des § 125 Abs 1 StGB angenomien und den Angelilagten als Rädelsführer nach § 125 Abs 2 StGB angesehen, Auch der innere Tatbestand ist einwandfrei festgestellt, Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung in zwei Fällen zeigt keinen Rechtsfehler, Die Annahme von Tateinheit ist nicht zu beanstenden., Ein Verstoss gegen die Denkgesetze ist nicht ersichtlich, Das Urteil stellt in widerspruchsfreier Weise fest, dass der Angzklagte zwischen 21 und 23 Uhr in vier Wohnungen gewesen sein konnte,
Das Verbrechen nach § 125 Abs 2 StGB ist nach § 67 StGB nicht verjährt, da die erste richterliche Handlung
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gegen den Ingeklagten bereits am 5, Oktober 1945 stattgefunden hat, Eine Verjährung der Freiheitsberaubung scheidet aus, da die Voraussetzungen der VO vom 23. Nai 1947; deren rechtliche Gültigkeit der Bundesgerichtshof wiederholt bejaht hat, nach den Feststellungen zweifelsfrei vorliegen (siehe die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 20. Dezember 1951 - 4 StR 9/50 -)»
Der Strafausspruch konnte nicht bestehen bleiben, Ihm liegt das KRG Nr 10 zu Grunde. Da dieses nicht mehr anwendbar ist, muss die Strafe den deutschen Strafbestimmungen entnommen werden, Zu diesem Zwecke war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht und zwar an die jetzt zuständige Strafkammer zurückzuverweisen,
Dr, Moericke Dr. Kirchner Dr.Dotterweick Terner Dr. Ludwig
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