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BGH Entscheidung vom 23.08.1957 – 1 StR 458/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4. StR_458/56
In Namen des Volkes 223g £ In der Strafsache 09r gegen
1.) den a ee Johann S aus YEEEB geboren an ED 1917 in F bei TEE: 2.) die Gastwirtsehefrau Therese K orene M aus SB, zeboren am er
3.) den Handelsvertreter Heinrich R SEE aus Sa , dort geboren am iB 1926;
geb 1888 in O
(Sachbezeichnung: Kris Ko.) wegen Hehlerei u.a.
hat der Ferien-Strafsensat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. August 1957, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter HD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
1.) Auf die Revision der Angeklagten KW wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Mai 1956, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache
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dieser Beschwerdeführer zur Bewährung ausge-
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zu neuer Verhandlung und Entscheidung: auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das
Landgericht zurückverwiesen:
Auf die Revisionen der Angeklagten Sinn und RB gegen das bezeichnete Urteil wird die Sache zur Entscheidung, ob die Strafen
setzt werden können, und über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Landgericht zurück verwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten
SCHE 5 FEED weräen verworfen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat die Angeklagte Kfp wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 26 Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis sowie zu Geldstrafen verurteilt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Gegen den Angeklagten SW Hat das Landgericht wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl im Rückfall und wegen Hehlerei in Tateinheit mit Pegünstigung eine Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis ausgesprochen. Der Angeklagte Rwist wegen Heulerei in zwei Tällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Rechtsmittel der Angeklagten KB. SCENE un: FEED haben in dem aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Umfang Erfolg.
I. Die Revision der Angel), agten | Fu:
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Landgericht habe: = ee .§ 244 Abs 2 StPO verletzt, weil es nicht von: "Amts. wegen einen“ 5 weiteren ärztlichen. Sachvers tändigen. über ihre Zurechnungs- _ fähigkeit gehört hat. ee a
Die Rüge greitt durch.
Die Angeklagte war zu Beginn ihrer strafbaren Handlungen. (Ende Oktober 1951) 63 Jahre alt; sie hatte, sich bisher Bu straffrei geführt. Nach den Bekundungen ihres Hausarztes. ‚Dr. voime wird die Eeschwerdeführerin von ihm seit 1946 zu- . nächst ‚wegen Kreislaufschwäche, dann auch wegen Magenbeschwerden = behandelt. Diese führten dazu,. daß im Juni 1953 2/3. (des Magens entfernt werden mußten. später trat noch eine Venenentzündung. hinzu. Dr. VoREEED erklärte, daß sich die Angeklagte in der : fraglichen Zeit, offenbar als Folge und unter dem Eindruck ihrer Erkrankung, ungewöhnlich apathisch und passiv verhalten und
"Hörigkeit" nicht bestanden habe, so mußte sich ihm trotzdem.
unter seelischen Depressionen gelitten habe; dieser Zustand habe sich auch nach der glücklich verlaufenen Operation nicht geändert. In seinem schriftlichen Gutachten hatte
der Arzt Zweifel an ihrer vollen Zurechnungsfähigkeit geäußert. Die Strafkammer hörte als ärztlichen Sachverständigen den Landgerichtsarzt Dr. von Amelunxen. Er sprach sich für die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB aus, weil nach seiner Meinung das schwere körperliche Leiden bei der Angeklagten seelische Veränderungen hervorgerufen haben könne, die möglicherweise ihre Fähigkeit, das Unerlaubte ihres Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert haben könnten. Die Strafkammer verneinte die Voraussetzungen des
Es ist allerdings Aufgabe des Richters, sich eine eigene
Ansicht über die Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten zu
' bilden (EGHSt 8, 113). Im vorliegenden Fall hatte die Straf-
kammer zu erkennen gegeben, daß sie für diese Entscheidung. . der Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen bedürfe. Mag uch ‚Dr. von Amelunxen bei seinem Gutachten Us as davon. ausgegangen u sein, "daß eine absolute Hörigkeit der Angeklagten unter den "Willen des Mitangeklagten Kevorgelegen habet, und das Landgericht die Überzeugung gewonnen haben, daß eine solche
die Notwendigkeit aufdr 'ängen, einen weiteren Srztlichen Sachverständigen zu hören. Die Straftaten liegen. ehrere Jahre mu rück. Der persönliche Eindruck, den die Beschwerdeführerin = ” in der Hauptverhandlung. machte, kann daher zur Klärung ihrer . Zurechnungsfähigkeit nur wenig. beitragen, Daß die. Angeklagte & "zielstrebig, mit Bedacht und teils raffiniert vorgegangen ist,
schließt nicht aus, daß ihr Bemmungsvermögen erheblich vermindert Er war. Die festgestellte Gewinnsucht der Beschwerdeführerin spricht nicht ohne weiteres für ihre volle Zurechnungsfähigkeit.Frau a N)
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führte sich bis zu inrem 63. Lebensjahre straffrei, sie lebte damals in Sehr günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen; sie war krank und "ungewöhnlich apathisch und passiv". Es fällt auf, daß sie sich trotzdem durch Hehlerei zusätzliche Einnahmen verschaffte. Wenn die beiden Ärzte Zweifel an ihrer Zurechnungsfähigkeit hatten, so durfte das Landgericht bei den besonders schwierig gelagerten Verhältnissen dieses Falls sich keine hinreichende Sachkunde zutrauen, um die Zurechnungsfähigkeit obne Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen zu bejahen. |
Der Verstoß führt zur Aufhebung des Urteils, und zwar Er auch hinsichtlich des Schuldspruchs, da das Ergebnis der neuen | ärztlichen Untersuchung nicht abzusehen ist, Bu \
Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen: |
Im Falle 30 a tragen. die bisherigen F Feststellungen die Verurtei- j lung wegen Hehlerei nicht. Die Beschwerdeführerin . ‚hatte mit dem rechtskräftig verurteilten Kofi allgemein. vereinbart, ‚aaa. e seine Diebsbeute, die er an sie verkaufen wollte, in einem Nebenraun ihres Gaststättenbetriebes, verwahren könne. Ko entwendete am 25. Januar 1952 einen Pelzmantel und ein Silberfüchsfell; er hängte diese Gegenstände unnittelbar nae ‚ ‚dem Diebstahl in dem Nebenraum aufs Als’ er die Angeklagte” "na einigen. ‚Stunden noch nicht getroffen hatte, um mit ihr den.
preis zu besprechen, er aber ZUM‘ ‚Spiel Geld bendtigte, holte
1. Die Züge, daß der Beschwerdeführer seinem gesetzlichen
Richter entzogen worden sei, weil das Strafverfahren gegen ihn vor der Strafkammer und nicht vor dem Amtsgericht durchgeführt
wurde. ist unbegründet.
Bei dem Angeklagten Kegp, von dem der Beschwerdeführer gestohlene Sachen erwarb, war mit der Verhängung einer Zuchthausstrafe von mehr als zwei Jahren zu rechnen. Für seine Aburteilung war daher die Strafkammer zuständig (8§ 74 Abs 1, 24 Abs 1 GVG); wegen des Zusammenhangs der Straftaten des Vortäters Keggp nit denen des Angeklagten RW aurfte auch gegen ihn vor der Strafkammer verhandelt werden (§§ 2, 3 StPO).
2.) Auch die Sachrüge hat zum Schuld-. und Strafausspruch keinen Erfolg; ein Rechtsirrtum liegt insoweit nicht vor.
Rechtlich zu beanstanden ist dagegen, daß die Strafkamer die Aussetzung der Strafe zur Bewährung, deshalb abgelehnt hat, weil ein Teil einer "früher erkannten Freiheitsstrafe während der letzten fünf Jahre vor Begehung der vorliegenden Straftaten . ‚bedingt erlassen worden. war. Wie der Bundesgericht shof inzwie schen. ‚entschieden hat (BEHSt 10, 182), setzt die Vorschrift des § 23 ‚Abs 3 Nr 2 StGB voraus, daß die. Vorstrafe ganz ausgesetzt. ‘worden: war. Das Landgericht ist daher bei der Untscheidung” über die Strafaussetzung von: einer rechtsirrigen Auslegüng der : erwähnten. Gesetzesbestimmung ausgegangen. Es muß. nunme rc ‚Frage der Strafaussetzung unter Berücksichtigung der Recht
PEagUE des Bundesgerichtshofs erneut prüfen,
| Im, Das Reohtemittel. des, Beschwerdeführers. SE u.
Der Angeklagte m : hat die allgemeine Sachrüge erhoben.
Der Schuläspruch läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat allerdings wegen der in Tateinheit mit Begünstigung begangenen Sachhehlerei auf eine Gefängrisstrafe von sechs Wochen erkannt, ohne ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 27 db StGB zu erörtern. Da der Tatrichter
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den Angeklagten wegen der‘ Beihilfe zum schweren Diekstahl im Rückfall zu acht Monaten Gefängnis verurteilt hat, kann angenormen werden, daß er die Anwendbarkeit des § 27 b stillschweigend verneint hat, jedenfalls diese Vorschrift nicht aus Versehen oder. Rechtsirrtum unangewendet gelassen hat (vgl BGH Urteil 4 StR 491/51 vom 29. Mai 1952 = IM Anm 1 zu § 27 dv SteB). Hierfür spricht auch, daß die Strafkammer in anderen Fällen, 2.B. bei dem Angeklagten RB, zu $S 27 vb StGB ausdrücklich Stellung genommen hat.
Dagegen lassen die bisherigen Feststellungen nicht eindeutig erkennen, ob durch die Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 1. April 1949 die vom Landgericht Bayreuth am 9. Februar 1944 erkannte Strafe im Be Gnadenwege ganz zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder nur ein Strafrest. Da das Landgericht bei dem Angeklagten 3 We davon ausgegangen ist, daß auch eine Aussetzung eines Teils der Strafe der Bewilligung einer solchen für eine neue Strafe entgegenstehe, ist nicht auszuschließen, daß die Entscheidung auch hinsichtlich des Beschwerdeführers Smmumn : auf sianen Rechtsirrtum beruht. i
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