Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 03.05.1955 – 2 StR 569/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der Kaiserhafen in Bremerhaven ist eine Wasserstraße im Sinne des § 243 Abs 1 Nr 4 StGB.
ur das Nachschlagewerk: - nicht für die Amtliche Sammlung! 2259 007
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Gesetz: StGB § 243 Abs 1 Nr 4
Rechtssatz; Der Kaiserhafen in Bremerhaven ist eine Wasserstraße im Sinne des § 243 Abs 1 Nr 4 StGB.
Aktenzeichen: 2 StR 569/54
Urt, des BGH vom 3. Mai 1955 LG Bremen
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ImNamen des Volkes
. In der Strafsache _- j
gegen ı. den Heizer Wilhelm 2
aus Don -1L., geboren am EEE 1911 in F ,
2, den Dreher Karl A EB aus Dei -M., geboren am GE 192: in Te, 3. den Hafenarbeiter Rudolf
am 1916 in G ,
4. den Schlosser Wilhelm S Kur — aus DOsuiEBEe-'' . ‚ geboren an ee 1905 in R ;
5, den Arbeiter Heinz K EEE aus Dee 5, geboren an OU 1918 in Hoi
6. den Hafenarbeiter Manfred O ET — u aus Dosm-1.., geboren am nme 1927 in Ei ’
7, den Koch Egon — — aus DOEEEEEE>-Sp:, geboren am GEB» 1919 in ;
wegen schweren Diebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
. Bundesrichter Dr. Dotterweich u als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Keme in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. Sl bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Wir als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen - Strafkammer Bremerhaven- vom
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20. August 1954 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Das Landgericht hat die Angeklagten wegen ihrer Beteiligung an Diebstählen im Hafengebiet von Bremerhaven zu Gefängnisstrafen verurteilt.
Die Revisionen aller Angeklagten erheben die Sachbeschwerde. Die Angeklagten 2 Em und x sun ruügen auch die Verletzung des Verfahrensrechts, haben es aber unterlassen, gemäß § 344 Abs 2 StPO dafür Tatsachen anzugeben, so daß diese Rügen unbeachtlich sind. Der Angeklagte P m behauptet als Verfahrensverstoß eine Verletzung der Aufklärungspflicht; auch diese Rüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Beweismittel angibt, zu deren Benutzung der Sachverhalt angeblich ärängte (BGHSt 2, 168). Einer Erörterung bedürfen daher
nur die Sachrügen. Sie sind unbegründet,
1.) Am 22, September 1953 löschte ein amerikanischer Dampfer Zigaretten. Der Angeklagte 2 EEE art einen bereits am Kai befindlichen Karton mit 10 000 Zigaretten dem Angeklagten Hmm zu. Währenä des Öffnens des Kartons kam ein Posten, so daß die Angeklagten unter Zurücklassung der Zigaretten fliehen mußten.
Die Verurteilung der Angeklagten Zus und Heim. wegen versuchten einfachen Diebstahls enthält bei dieser Sachlage keinen Rechtsfehler,
2.) Am 16. Oktober 1953 beschlossen die Angeklagten A un, : EEE und 7 GE aus einem Eisenbahnwagen amerikanische Zigaretten zu entwenden. Pa öffnete mit einer Zange den verschlossenen und durch Draht verknebelten Wagen; He raste auf. Pagggge
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ließ von diesem Wagen ab, weil er keine Zigaretten enthielt, AB zeigte ihm einen anderen Wagen, der angeblich Zigaretten geladen hatte. Als Po das Trittbrett dieses Wagens bestiegen hatte, um dessen Türe zu Öffnen, kam ein Posten, worauf die Angeklagten flüchteten. .
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls nach § 243 .;*: Abs 1 Nr 2 StGB verurteilt. Das ist fehlerfrei. Entgegen der Ansicht der Revision ist ein Eisenbahnwagen ein umschlossener Raum. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung des Reichsgerighis aufgegeben, daß nur ein umgrenzter Teil der Erdoberfläche ein Raum sei, Auch bewegliche Gebilde sind Räume, wenn sie (im Gegensatz zum Behältnis) dazu bestimmt sind, von Menschen betreten zu werden (BGHSt 1, 158; 2, 214). Der Eisenbahnwagen war umschlossen, da 3 er nach allen Seiten mit Vorrichtungen versehen war, die : Br. das Eindringen Unbefugter abwehren sollten, Das Öffnen des W verknebelten Drahtes war ein Einbruch, weil der Angeklag- ER iM te PB den Verschluß durch Anwendung von Kraft öffnete; besondere Gewalt oder eine Beschädigung ist dazu nicht nötig. Es würde hierzu genügt haben, daß er den verschlungenen (verknebelten) Draht aufdrehte, ohne ihn zu beschädigen. Ähnlich ist schon das Auseinanderbiegen von Torflügeln als Einbruch gewertet (R5St 4, 353). Die Tat war versucht, da 1 die Angeklagten mit Diebstahlsvorsatz bereits ein Tatbe- Pr. standsmerkmal des § 243 Abs 1 StGB erfüllt haben; das genügt (RGSt 43, 332). Mi.
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Das Landgericht hat beide Tätigkeiten als natürliche Handlungseinheit gewertet. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dann lag keinesfalls ein freiwilliger, Rücktritt vom unbeendigten Versuch vor, weil die Angeklagten u wegen der Annäherung des Postens flüchten mußten. Selbst wenn nur im Erbrechen des ersten Wagens ein selbständiger
versuchter Einbruch läge, wäre die Nichtvollendung unfreiwillig gewesen. Denn das Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagten nur Zigaretten stehlen wollten, die sie
im ersten Wagen nicht vorfanden; damit hinderten Umstände die Vollendung, die vom Willen der Angeklagten unabhängig waren (BGHSt 4, 56).
‚Die Mittäterschaft ist fehlerfrei festgestellt.
3. ) In diesem Falle betrat Hlw einen unverschlossenen Eisenbahnwagen der Bundesbahn, schnitt mit einem Messer einen Bekleidungsballen auf, zog 250 Paar Socken heraus und warf sie K EEE zu, dr draußen stand. Beide teilten sich die Beute,
Die Strafkammer nimmt gemeinschaftlichen schweren Diebstahl nach § 243 Abs 1 Nr 4 StGB an, weil der Diebstahl auf einem Eisenbahnhof begangen sei.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gleisanlagen im Hafengebiet Teil eines Bahnhofs sind, was sich aus dem Urteil nicht ergibt. Auf jeden Fall geschah der Diebstahl auf einer "Eisenbahn"; denn damit sind die Eisenbahnfahrzeuge gemeint, also auch einzelne zum Ladegeschäft abgestellte Güterwagen, selbst wenn sie noch nicht zu einem Zug zusammengestellt sind (RGSt 48, 285).
Die übrigen Merkmale des § 243 Abs 1 Nr 4 StGB sind einwandfrei festgestellt. Die Bekleidungsballen waren Gegenstände der Beförderung. Die Umhüllung war ein Verwahrungsmittel, weil es den Inhalt gegen äussere Einflüsse und gegen das Auseinanderfallen schützte (RG GA 62, 109). Das Aufschneiden war ein Ablösen der Verwahrungsmittel, weil die Angeklagten damit den Zusammenhang zwischen dem Verwahrungsmittel und den darin verwahrten Gegenständen aufhoben (BGHSt
3R/M_7).
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Das Landgericht hat nicht geprüft, oh die Angeklagten nicht auch den Tatbestand des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB erfüllt haben, doch beschwert das die Angeklagten nicht.
4.) An einem anderen Tage im Jahre 1953 waren die Angeklagten A un, : EEE, CO Gi und 2 um beim Löschen eines mit Zigaretten beladenen amerikanischen Schiffes tätig. HEMER warf einen Karton mit 10 000 Zigaretten in das Hafenbecken. ZW» versuchte vergeblich, den schwimmenden Karton mit einem Tau herauszuholen. AM schob ihn dann mit einer Latte an eine Kaileiter. OEEE> holte ihn aus dem Wasser und brachte ihn auf einen offenen Güterwagen. Hier rissen die Angeklagten den Karton auf und teilten sich den Inhalt.
Das Landgericht hat alle beteiligten Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls nach § 243 Abs 1 Nr 4 StGB verurteilt. Es nimmt dabei an, daß der Kaiserhafen eine öffentliche Wasserstraße im Sinne dieser Bestimmung sei. Das ist zutreffend.
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Waeserstraßen sind bestimmte Arten oder Teile von Gewässern, die ähnlich wie eine Straße. den Schiffsverkehr auf dem Wasser ermöglichen oder erleichtern, jedoch mit Ausnahme der offenen See. Die offene See ist in § 250 Abs 1 Nr 3 StGB ausdrücklich neben den Wasserstraßen erwähnt, als keine Wasserstraße (Rest 33, 57). Schiffbare Kanäle und Flüsse sind derartige Wasserstraßen. Es kann hier dahingestellt bleiben, wieweit sonstige Wasserläufe, befahrbare Wasserflächen oder gekennzeichnete Fahrwasser in grösseren Gewässern als Wasserstraßen anzusehen sind. Der Kaiserhafen in Bremerhaven ist jedenfalls eine öffentliche Wasserstraße. Er ist, wie gerichtsbekannt ist, entlang der Wesermündung durch Ausbaggerungen geschaffen, von der offenen See getrennt und dient auf einer begrenzten
Wasserfläche dem allgemeinen Schiffsverkehr {vgl auch
R6St 33, 371; 56. 97). Die Verkehrsauffassung und Praxis zählt auch solche Hafenbecken zu den Wasserstraßen, wie sich insbesondere aus dem Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das deutsche Reich von
1921 ergibt (RGBl 1921, 961).
Die Angeklagten haben den Karton an Land aufgerissen und damit das Verwahrungsmittel von dessen Inhalt abgelöst. Zwar haben sie die Zigaretten zusammen mit dem Verwahrungsmittel von der Wasserstraße an Land gebracht, aber dieses Verwahrungsmittel noch vor der Vollendung des Diebstahls abgelöst, wie das Landgericht feststellt, Der Dieb, der eine Sache zusammen mit ihrem Verwahrungsmittel in einfacher Form entwendet und erst hinterher nach der Beendigung des Diebstahls Teile davon zerstört, insbesondere die Verwahrungsmittel ablöst, begeht keinen schweren Diebstahl mehr (BGHSt 5, 205). Hier hatten die Angeklagten zwar den fremden Gewahrsam auf der Wasserstraße gebrochen und die Verwahrungsmittel erst an Land abgelöst, doch war in diesem Augenblick infolge der ständigen sorgfältigen Bewachungsmaßnahmen im Hafengebiet noch kein neuer Gewahrsam der Angeklagten, begründet, auch nicht durch das Verbergen in einem Leerwagen. Das hat das Landgericht hier und bei anderen Fällen ohne Rechtsfehler für das Revisionsgericht bindend festgestellt. Für die Bestrafung wegen schweren Diebstahls genügt es jedenfalls, daß die Täter die erschwerenden Merkmale des § 243 StGB bis zur rechtlichen Vollendung des Diebstahls erfüllen. Nach Sinn und Wortlaut des Gesetzes ist nicht erforderlich, daß sie die erschwerenden Merkmale des § 243 Abs 1 Nr 4 StGB gerade auf der Wasserstraße, Eisenbahn usw. verwirklichen (O1 München SJZ 1949, 201; RGSt 54, 324; BGHSt 2, 260). Wegen der starken Überwachungsmaßnahmen im Hafengelände war die Ablösung der Verwahrungsmittel und die Aufteilung der Beute in kleinere Stücke für die Ausführung des Diebstahls auch förderlich. Die Angeklagten haben deshalb "mittels" Ablösens der Verwahrungsmittel auch dann noch gestohlen, wenn sie die Verwahrungsmittel zwar nach dem: Gewahrsamsbruch.
aber vor der Vollendung des Diebstahls ablösten, zumal sie damit die Tat erst ermöglichten oder mindestens erleichter-
ten.
Die Verurteilung aller Angeklagten als Mittäter ist rechtlich zutreffend begründet.
5.) Im September 1953 trafen sich die Angeklagten H GE 7 WEHEN, A Gem, 0 GER“ und S o u semäß einer Verabredung bei einem mit Bekleidung beladenen Eisenbahnwagen, der bereits verknebelt und verplombt war. Pi. und AB öffneten den Wagen mit einem Nagel und warfen drei Säcke mit Arbeitshosen hinaus. Hey, OB und Sogn passten inzwischen auf. Alle Angeklagten brachten die Säcke in eine Bude. auf dem Hafengelände, rissen sie auf und verteilten die Hosen unter sich.
Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls nach § 243 Abs 1 Nr 2 und 4 StGB enthält nach den früheren Ausführungen keinen Rechtsfehler. Die Annahme einer Mittäterschaft aller Angeklagten ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dafür ist es unerheblich, ob einzelne Angeklagte äusserlich nur eine unterstützende Tätigkeit geleistet haben. Entscheidend ist ihre Willensrichtung. Die Strafkammer stellt fest, daß alle Angeklagten mit Tätervorsatz sowie in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt haben. Das entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung.
6.) Im Dezember 1953 entwendeten H Em und
0 ER aus einem offenen Güterwagen einen
Ballen mit Kleidungsstücken, den sie aus dem Wagen warfen und sofort öffneten. In diesem Augenblick erschienen
K WE» una S o EEE. Beiae sahen, wie
sich die anderen Angeklagten die Kleidungsstücke verschafft
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hatten, gesellten sich zu ihnen und nahmen an der Verteilung der Beute teil.
Das Landgericht hat alle vier Angeklagte wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs 1 Nr 4 StGB verurteilt. Das enthält keinen Rechtsfehler. Die Angeklagten haben zwar nicht - wie das Landgericht annimmt - auf einem Eisenbahnhof, sondern aus einer Eisenbahn Beförderungsgegenstände mittels Ablösens „der Verwahrungsmittel gestohlen, wie bereite oben bei Nr 3 und 4 dargelegt ist. Der Diebstahl war beim Erscheinen von Kb und Sci nicht vollendet, wie das Landgericht mit Rücksicht auf die sorgfältigen Überwachungsmaßnahmen im Freihafengebiet ohne Rechtsfehler feststellt. Ihre Mitwirkung war dann noch Teilnahme und nicht nur Begünstigung oder Hehlerei, Das Landgericht hat diese Teilnahme rechtlich zutreffend als Mittäterschaft gewertet. Die.später hinzutretenden Mittäter müssen sich dann auch die vorher durch andere Teilnehmer erfüllten erschwerenden Tatbestandsmerkmale zurechnen lassen (BGHSt 2, 344).,
7.) Am 20. Dezember 1953 öffneten A iiiimn, 2 OEe und KOOEEEE mittels einer Zange einen mit Draht verknebelten Eisenbahnwagen; S o > GER. paßte währenddessen auf. Kee und Age WEN entnahmen eine Holzkiste und brachten sie in einen anderen leeren Wagen. Dort erbrach Ag die Kiste, indem er sie mit dem Fuß eintrat. Während der Teilung der in der Kiste befindlichen Kinderschuhe kamen Posten, wo-
rauf die Angeklagten unter Zurücklassen des Diebesgutes flüchteten.
Die Verurteilung aller Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls nach § 243 Abs 1 Nr 2 und 4 StGB enthält nach den früheren Ausführungen keinen Rechtsfehler.
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Der Diebstahl war noch nicht vollendet, als Ag die Kiste eintrat. Das war rechtlich die Ablösung eines Verwahrungsmittels, so daß schwerer Diebstahl aus den im Fall 4 erörterten Gründen vorlag. Die Annahme einer Mittäterschaft ist fehlerfrei.
8.) Am 21. Januar 1954 verabredeten alle siete nY Angeklagten den Diebstahl von Zigaretten. AB f: GM und Po öffneten mit einer Zange einen bereits mit Draht verknebelten und verplombten Eisenbahnwagen; die anderen passten auf. Sie entwendeten fünf Kartons mit 50 000 Zigaretten und versteckten einen unter der Rampe des nahen Schuppens. Zwei Kartons brachte man nach Übersteigung eines Zauns auf das Gelände einer Verft. Adiin und ZU rissen unter der Rampe zwischendurch einen Karton auf und nahmen sich davon einige Stangen Zigaretten.
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Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls nach § 243 Abs 1 Nr 2 StGB enthält nach den früheren Erörterungen keinen Rechtsfehler, da der Eisenbahnwagen ein umschlossener Raum war (BGHSt 1, 158; 2, 214), den AB und PO durch Einbruch öffneten. Gleichzeitig haben die Angeklagten den Tatbestand des § 243 Abs 1 Nr 4 StGB erfüllt. Das Landgericht hat die Teilnahme aller
sieben Angeklagten als Mittäterschaft an der ganzen Tat = gewertet, auch soweit einzelne Angeklagte nur Aufpasser- . Ye dienste leisteten. Das enthält keinen Fehler, weil sich Er die Beihilfe von der Mittäterschaft nur durch die Willens- PR: richtung unterscheidet und die Strafkammer den Täter- Fr ui
willen bei allen Angeklagten feststellt. Das gilt auch, soweit AMD und ZUBE den Tatbestand des § 243 Abs 1 Nr 4 StGB dadurch erfüllten, daß sie durch Aufreißen eines Kartons die Verwahrungsmittel ablösten; auch das billigten die übrigen Angeklagten nach den Feststellungen.
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9.) Am 15. Februar 1954 verabredeten alle si eben Angeklagten wiederum den Diebstahl von Zigaretten. AED entnahm einem unverschlossenen Güterwagen sieben Kartons mit 70 000 Zigaretten, die er HP zureichte. Die anderen paßten auf. Alle Angeklagten brachten die Kartons in ein Versteck auf dem Hafengelände, rissen hier die Kartons auf und verteilten
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Auch hier bestehen gegen die Verurteilung aller Angeklagten als Mittäter nach § 245 Abs 1 Nr 4 StGB aus den bei den früheren Fällen dargelegten Gründen keine rechtlichen Bedenken. Der Diebstahl war im Augenblick des Ablösens der Verwahrungsmittel nach den Feststellungen noch nicht beendet. Alle Angeklagten handelten mit Tätervorsatz und waren daher Mittäter.
Das Landgerioht hat in allen Fällen selbständige Handlungen angenommen ünd' eine fortgesetzte Handlung abgelehnt, weil die Angeklagten zwar gewillt waren, bei sich bietender Gelgenheit Diebstähle auszuführen, aber noch keinen Gesamtvorsatz hatten, der von vornherein auf einen bestimmten, stückweise zu verwirklichenden Gesamterfolg gerichtet war. Diese tatsächliche Würdigung des Sachverhalts war möglich und ist für das Revisionsgericht bindend. Die rechtliche Folgerung des Landgerichts, also die Ablehnung einer fortgesetzten Handlung, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 313).
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Das Landgericht hat nicht geprüft, ob die Angeklagten auch Abgabenhinterziehungen begangen haben. Das beschwert sie nicht.
Die Strafzumessung enthält ebenfalls keinen Rechtsfehler. Die Voraussetzungen des Rückfalls lagen bei dem Angeklagten A nach den Feststellungen vor. Für den versuchten einfachen Diebstahl (Fall 1) hat die Strafkammer je zwei Monate Gefängnis eingesetzt, ohne § 27 b StGB zu erörtern, doch ergeben die Strafzumessungsgründe insgesamt, daß das Landgericht schon wegen der weiteren Taten und der Vorstrafen dieser Angeklagten der Überzeugung war, der Strafzweck werde auch bei diesen Taten durch eine Geldstrafe nicht erreicht (BGH 4 StR 491/51 vom 29.Mai 1952 IM StGB § 27 b Nr 1). Eine Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 für diese Tat entfällt bei beiden Angeklagten wegen ihrer Vorstrafen.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt
Dr.Schalscha Hoepner