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BGH Entscheidung vom 21.08.1952 – 5 StR 563/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 563/52 2005“

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den früheren stud.phil. Franz Jose? M MED au: ra (Westfalen), TEE 5tr22< @&, geboren an EEE 1922 in EEE,

2. die stud.phil. Hedwig 2 EHEN zu: "GEEEm sau; CD DEE, zevoren a: Ge 1927 in EEE, j

3. den stud.theol. Gustav-Adolf PD HHHHEEED =: «EEE nu, 2 DEE geboren ar EEE 1928 in SCEEB

wegen versuchter Erpressung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.August 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr.Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EN als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4.Februar 1952 werden auf deren Kosten verworfen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Mgmwegen fortgesetzter versuchter Erpressung und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten und zwei \lochen, die Angeklagten Hedwig DEE und Gustav-Adolf DEE wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung einen jeden zu einem Monat Gefängnis verurteilt.

Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. ‘ Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Die Revision meint, das Landgericht hätte aufklären müssen, daß Mb und Hedwig EEE sich nicht erst im Sommer 1951, sondern schon Mitte 1949 kennengelernt hätten, daß sie 1951 bereits verlobt gewesen seien, und daß die DEE GEB von NEE ein Kind erwartete. Diese Rüge ist unbegründet, weil all diese Umstände mit den Straftaten, die den Ängeklagten vorgeworfen werden, nichts zu tun haben. Ob die Aufforderürng Vggps an Dr.IB, der DEE darlehnsweiise 100 IM zu zahlen, als Erpressungsversuch anzusehen ist, hängt nicht davon ab, ob er sich als. ihren künftigen Ehemann an-' sehen konnte. " ' i

2. Ferner rügt die Roviaton, daß ein Beneisamttäg, den | gestellt hatte, Üübergangen worden sei. Der Antrag’ ist dadurch beschieden worden, daß im Eröffnungsbeschluß gesagt wurde, die Schutzschrift des Angeklagten stehe der Eröffnung , des Hauptverfahrens nicht entgegen. In der Hauptverhandlung vor der Strafkamner hat der Angeklagte, der durch einen’ Rechtsanwalt verteidigt wurde, den Antrag nicht wiederholt. Von Unstimmigkeiten zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger (wie der Angeklagte sie jetzt in einem Schreiben an den Senat behauptet) konnte die Strafkammer nichts wissen, Es liegt deshalb kein Verfabrensverstoß darin, daß sie den

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Beweisamtrag als erledigt ansah.

34 Weiterhin vermißt die Revision in den Gründen des angefochtenen Urteils die Feststellung der Tatsachen, aus denen sich das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit bei den Angeklagten ergebe, Diese Rüge ist unverständlich: Das angefochtene Urteil legt die betreffenden Tatsachen ausführlich dar.

4ı Was die Revision außerdem noch als Verfahrensrügen bezeichnet, sind unbeachtliche Angritte gegen die Beweiswürdigung.

II. Auch die Sachbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

it Recht erblickt die Strafkammer in dem Schreiben des Angeklagten Me vom 4.August 1951 den Versuch einer Erpressung. Die Revision meint, um Erpressung könne es sich schon deshalb nicht handeln, weil die DEEEEEED einen Rechtsanspruch darauf gehabt habe, daß DriI@B ihr ein Darlehen von 100 DM gab. Bei den voraufgegangenen Ferngesprächen sei, wie der Verteidiger sich in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausdrückte, ein "pactum de mutuo dando" zustandegekommen. Die Strafkammer hat hierzu festgestellt, Dr.I@B habe sich bereit erklärt, der DEE zu helfen; auf einen Anruf Mgps habe er . ebenfalls erklärt, er werde versuchen, das Geld zu schicken. Da rechtsverbindliche Darlehnsversprechen im nichtgeschäftlichen Verkehr so gut wie gar nicht vorzukommen pflegen, liegt es von vornherein näher, eine der-, artige Erklärung als unverbindliche Gefälligkeitszusage anzusehen. Das angefochtene Urteil ‚spricht sich zwar nicht ausdrücklich darüber aus, läßt aber gleichwohl :zweifelsfrei erkennen, daß auch die Strafkammer die fernmündlichen Erklärungen so ausgelegt hat. Die Strafkammer führt aus, MB sei sich auch darüber im klaren gewesen, daß er keinen Rechtsanspruch gegen Dr.IB aus jenen Versprechungen herleiten konnte. Vergeblich wendet die Revision dagegen ein, es handle sich nicht darum, ob er,

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F u; einen Rechtsanspruch hatte; freilich habe er keinen y

gehabt. Vielmehr hätte die Strafkammer prüfen sollen, ob aie PO Sinen solchen Anspruch hatte, und ob Mae daran glaubte. In Wahrheit hat die Strafkammer gerade dies beides vereint. Sie spricht ganz offensichtlich nicht von’ einem eigenen ‘Anspruch Ms, sondern von einem Ansprüch der , den er aus den Ferngesprächen herleiten wollte. Daß ME an einen solchen Anspruch der BEEEENEED selbst nicht glaubte, ist eine tatsächliche Feststellung des Landgerichts, die das Revisionsgericht bindet. Sie würde zur Verurteilung wegen versuchter Erpressung selbst dann ausreichen, wenn in Wirklichkeit ein derartiger Anspruch bestanden hätte.

Bindend für den Senat ist auch die Feststellung der Strafkammer, daß Me mit dem "früheren Verhalten" des Dr.L@ilBiessen Zärtlichkeiten gegenüber der DEE meinte, und daß er darüber - nicht nur über Briefe und Fernge- . spräche - mit seinem Anwalt und mit dem Vater der DENE zu "diskutieren" drohte. Der Versuch, den Dr.IB mit einer solchen Drohung zur Gewährung eines Darlehns zu nötigen, war rechtswidrig. Der Verteidiger hat dem Senat vorgetragen, die. Drohung; daß man mit einem Anwalt sprechen werde, könne nicht rechtswidrig sein. Das mag im allgemeinen (wenn sich . dahinter nicht noch eine andere erkennbare Drohung verbirgt) zutreffen und kann hier auf sich beruhen. Der Angeklagte “nat sich in seinem Brief vom 4.August 1951 aber nicht auf diese Drohung beschränkt,. sondern außerdem noch in Aussicht gestellt, daß er auch mit dem Vater der Die sprechen werde. "Das war für Dr. I ein"enpfindliches Übelt im Sinne des R 253 StGB. Denn es lag sehr nahe, daß, der Vater daraufhin alles unternehmen werde, um er in unangenehmster Weise zur Verantwortung zu ziehen. Trotzden wäre eine solche Drohung, für sich allein betrachtet, ‚noch nicht rechtswidrig. Auch der Zweck, zu dem sie dienen soilte, nämlich der Wunsch, ein Darlehn zu erhalten, auf das. kein Rechtsanspruch bestand, war für sich allein nicht rechtswidrig. Es genügt ab-r zur Strafbarkeit, wenn die Beziehung zwischen dem Mitte). der Drohung und ihrem Zweck

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rechtswidrig ist. Das war hier der Fall. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, daß zwischen den Zärtlichkeiten, mit deren Bekanntgabe gedroht wurde, und der erstrebten. Darlehnsgewährung kein sachlicher Zusammenhang denkbar: war, daß vielmehr ein Zusammenhang erst durch die Drohung selbst geschaffen wurde.

Den Ausführungen des Landgerichts darüber, daß Meyer sich’ der Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens auch bewußt war, ist nichts hinzuzufügen.

Das Landgericht hat Meyer in diesem Fall nur der yersuchten Erpressung für schuldig gehalten, weil nicht geklärt werden konnte, ob sein Brief allein den Dr.Ip bestimmt hat, das Gelä zu schicken. Zur Vollendung würde . es jedoch genügen, wenn der Brief für Dr.I@B nur einen, unter mehreren Beweggründen abgegeben hätte. Der Angeklag«- te ist "indes nicht dadurch beschwert, daß er in diesem faıl' nicht wegen vollendeter Erpressung bestraft worden ist.

Bedenkenfrei ist auch die Verurteilung der Buschtöns wegen Beihilfe. Freilich sagt das angefochtene Urteil... .,. nicht ausdrücklich, daß auch diese Angeklagte wußte, sie .. habe keinen Rechtsanspruch gegen Dr.I@B Indessen kann .. das nicht ernstlich bezweifelt werden. Bezeichnend ist . :.., ihr Nachsatz. zu dem Brief MW: "Ich hoffe, daß Sie. mich trotzdem nicht im Stich lassen werden." So pflegt. . man sich nicht auszudrücken, wenn nan glaubt, an einen . Schuläner zu schreiben. Unter diesen Umständen kann dem Satz des angefochtenen Urteils, die DOEEEEED sei sich "über ihren insoweit als Beihilfe zur versuchten Erpressung zu charakterisi.erenden Beitrag ebenfalls völlig | im klaren gewesen", die Feststellung entnommen werden, daß sie wußte, sie habe keinen Rechtsanspruch gegen Dr.. LUD. “ Die Forderung Meyers vom 5.September 1951, Dr: In solle den Angeklagten (oder der Buschtöns) 15% seines Vermögens zahlen, war ebenfalls erpresserisch. Die Strafkammer irrt hier allerdings, wenn sie das angedrohte Übel

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in dem Verlangen erblickt, Dr.I@MB solle sich selbst angeigen. Eine Drohung liegt nur dann vor, wenn der Täter ein Übel in Aussicht stellt, auf das er sich selbst einen Einfluß zuschreibt, Deshalb käme eine Selbstanzeige Dr Is nicht als Drohung, sondern allenfalls als abgenötigtes Verhalten in Betracht. Freilich lag den Angeklagten in Wahrheit gar. nichts an einer Selbstanzeige. Die Drohung bestand offensichtlich in etwas anderem. Das Landgericht führt aus, die Angeklagten MW und Gustav-Adolf El hätten schon mit der "wahrheitswidrigen Bezugnahme auf eine diesbezügliche Besprechung bei einer Ärzteorganisation" ‘den Zweck verfolgt, "den Entschluß des Dr.ID zu der Annahme der geldlichen Forderung der Angeklagten zu fördern und

ihm somit die freie Entscheidung zu nehmen". Die Drohung ging also in Wirklichkeit dahin, daß äle beiden Angeklagten den. Dr. IB selbst bei der Ärzteorganisation anzeigen würden. Es ist zur Strafbarkeit nicht. erforderlich, daß eine solche Drohung mit dürren Worten klar und deutlich ausgespröchen wird. Vielmehr gengt es, wenn der Täter dag.‘ in Aussicht gestellte Übel und den Einfluß, den er darauf zu nehmen gedenkt, in verschleierter Form andeutet. Erforderlich ist nur, daß er annimmt, das Opfer werde den Wink verstehen. Unerheblich ist weiterhin der vom Landgericht hervorgehobene Umstand, daß die Behauptung der Angeklagten, sie seien bei der Ärzteorganisation verabredet; nicht zutraf. Hier genügt es, wenn der Täter erwartet, das ter werde an die Wahrheit seiner Andeutungen glauben. :

Die Revision trägt vor, es habe den Angeklagten auch " hier am Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gefehlt. Sie hätten nach Erkundigung bei Rechtsanwälten geglaubt, der EEE stehe ein Schadensersatzanspruch in Geld gegen Dr.IGEBB zu. Damit entfernt die Revision sich wieder von den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Nach diesen Feststellungen haben die Anwälte den Angeklagten nichts dergleichen gesagt; vielmehr ergab die Beratung eindeutig, daß von einer Geldforderung gar keine Rede sein konnte.

Sowohl der Verteidiger als auch der Angeklagte DEE haben dem Senat vorgetragen, man habe eine Art von "Satisfaktion" im Auge gehabt. Kb und Gustav-AaoıE PB rätten die verletzte Ehre der Hedwig DEE wicäderherstellen wollen. Das durch diese Erwägung bestimmte Verhalten sei nicht rechtswidrig; zum mihdesten seien die Angeklagten sich der Rechtswidrigkeit nicht bewußt geworden.

Das ist völlig abwegig. Selbst wenn angenommen wird, daß die Angeklagten um ein beträchtliches Maß unreifer sind, als man es nach ihrer Herkunft und ihrem bisherigen Werdegang erwarten sollte, so war ihnen eine Anspannurig ihres Gewissens zuzumuten, die ihnen die Unmöglichkeit einer derartigen Auffassung zum Bewußtsein gebracht hätte: Mm, von dem die EEE ein uneheliches Kind erwartete, war der letzte, der sich vernünftigerweise berufen fühlen konnte, ihre Ehre gegenüber einen Manne wiederherzustellen, der ihr vor Jahren einige - inzwischen längst verziehenen - Zärtlichkeiten erwiesen, aber nicht geschlechtlich mit ihr verkehrt hatte. Er war auch der letzte, mit dem ihr Bruder sich zu diesem Zweck zusammentun konnte. Ebenso unmöglich ist die Vorstellung, sich ' eine solche Genugtuung im Wege einer durch Drohungen erzwungenen geldlichen Bereicherung verschaffen zu wollen. Wenn der Angeklägte Buschtöns dem Senat erklärt hat, er sei durch seine Beschäftigung mit der Moraltheologie auf diesen Gedanken gebracht worden, so kann er nicht erwärten, damit ernst genommen zu werden. j

Nicht unbedenklich ist, daß die Strafkammer 'Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden von MP begangenen Einzelfällen angenommen hat. Darauf braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden, weil Mb nicht dadurch beschwert ist, daß er nicht wegen Erpressung in zwei Fällen bestraft worden ist.

Soweit MB wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt worden ist, greift seine Revision den Schuldspruch nicht an. Sie haschränkt sich auf die Strafzumessung.

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Das Landgericht hat hier auf eine Einzelstrafe von ärei Wochen Gefängnis erkannt, ohne ausdrücklich zu erörtern, ob gemäß § 27b StGB der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann. Einer solchen Erörterung ! bedarf es jedoch in der Regel dann nicht, wenn - wie i pier - zugleich auf eine höhere Einzelfreiheitsstrafe er- | kannt und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist (vgl.

BGH 4 StR 491/51 vom 29.Mai 1952).

Auch im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen, durch den einer der Angeklagten beschwert. wäre,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts..

Dr. Waschow Sarstedt Dr, Koffka Schmid5 . Siemer E