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BGH Entscheidung vom 03.03.1953 – 1 StR 732/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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„1_StR. 732/52_

„2345 066

Im Namen des Volke

In der Strafsache gegen

den früheren Kreiskassenverwalter Karl L WW aus >; dort geboren an. En &, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer passiver Bestechung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hof vom 23. Juli 1952 wird verworfen,

Die seit dem 23. Juli 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Gefängnisstrafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

I. Verfahrensrügen.

Dass ein Teil der Feststellungen nicht auf dem Inhalt der Hauptverhandlung beruhe, ist nicht erkennbar. Die im Urteil aufgeführten Rechnungen konnte das Gericht auch ohne förmliche Verlesung dem Angeklagten oder den Zeugen vorhalten und’ den Inhalt auf Grund ihrer Erklärungen feststellen:

II. Sachrüge,

.1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung (§ 332 StGB) in drei- Fällen weist keinen ‘.Rechtsfehler äuf, der den Angeklagten beschweren könnte. Ins- .besondere bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die \n- ‘nahme des Landgerichts, dass der Angeklagte Beamter im Sinne des § 359 StGB gewesen sei.

a) Dass der Angeklagte von TED Geschenke und sonsti-

ge Vorteile angenommen hat, bedarf keiner Erörterung. Aus den .

seststellungen ergibt sich auch zweifelsfrei, dass die Geschenke unä Vorteile’ nach dem Willen beider Teile das Entgelt für pflichtwidrige Handlungen des Angeklagten darstellen sollten. Dieser hatte die Lieferungen für das Kreiskrankenhaus nach seinem Ermessen zu vergeben. Ein Beamter, der Amtshandlungen nach seinem Ermessen vornehmen oder unterlassen kann, handelt schon dann-pflichtwidrig, wenn er sich bei der Ausübung des Eirmessens-nicht ausschliesslich von sachlichen Gesichtspunkten leiten lässt, sondern der Rücksicht auf einen Vorteil Raum gibt, den er erhalten hat oder sich versprechen lässt; er verstösst gegen seine Amtspflicht schon dadurch, dass er an seine Entscheidungen nicht unbefangen, sondern mit der inneren Belastung herangeht, die für ihn durch den Empfang oder die Erwartung von Vorteilen entstanden ist (R6St 77, 75, 78 mit Nachweisen). Einen solchen

wie er von vornherein beabsichtigte, in den Genuss von rTO-

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Erfolg seiner Zuwendungen hat TED, wie das Landgericht für erwiesen erachtet hat, gewollt, und der Angeklagte hat

das auch erkannt. Damit ist festgestellt, dass er Geschenke und Vorteile für Handlungen angenommen hat, die eine Verletzung seiner Amtspflicht enthielten; die Amtshandlunge

waren auch hinreichend bestimmt (vgl OGHSt 2, 103, 110).

Ohne Bedeutung ist es für den Tatbestand des § 332 StcB,

ob der Angeklagte nachher tatsächlich pflichtwidrig gehandelt hat. Indes hat das Landgericht auch dies ohne kKechtsirrtum festgestellt; denn der Angeklagte hat sich seine Unbefangenheit durch die empfangenen Vorteile in der Tat trüben lassen, überdies entgegen seiner Amtspflicht von Thierauf -,., Sachen gekauft, die das Krankenhaüs ger nicht benötigte, und schliesslich auch in der Preisgestaltung nicht die Belange seines Dienstherrn so wahrgenommen, wie es seine Pflicht gewesen wäre, Was die Revision in dieser Hinsicht vorbringt, ist ausschliesslich tatsächlicher.Art und mit den Feststellungen des Landgerichts, die das zevisionsgericht binden, nicht

vereii.ar.

b) In dem Falle SD wendet sich die Revision gegen die ‚Annahme des Tandgerichts, dass der Angeklagte Vorteile sich habe versprechen lassen und angenommen habe. Auch insoweit ist das Urteil rechtlich unbedenklich. Die Ehefrau des Angeklagten war, wie die Strafkamer feststellt, Vertreterin einer Versicherungsgesellschaft, jedoch nur dem Namen nach; in Wirklichkeit wurden alle Versicherungsgeschäfte von dem Angeklagten getätigt. Auf sein Betreiben versprach ihm HE, dei Ger Gesellschaft eine Reihe von Versicherungen abzuschliessen, und er hielt in der Folgezeit dieses Versprechen auch. Dadurch gelangte der Angeklagte,

visionen. Zwar stand seiner Ehefrau hierauf gegen die Ver-

gen

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sicherungsgesellschaft ein Rechtsanspruch zu. Das steht aber der Annahme eines Vorteils -. zunächst für die Ehefrau des Angeklagten. - nicht entgegen; denn sie hat dadurch eine Bereicherung erfahren (vgl RGSt 77, 75, 78). Diese hat, wie aus den Feststellungen hervorgeht, auch dem Angeklagten selbst Vorteil ‘gebracht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es überhaupt zuin Tatbestände des § 332 StGB gehört, dass der Vorteil dem Beanten selbst zukommt. Der Vorteil ist dem Angeklagten von Han zugewendet worden; er trat ein als Folge der von diesem eingegangenen Versicherungsverträge.

8 332 StEB" setzt. nicht voraus, dass ‘der Zuwendende sein Vermögen zugunsten des Beamten mindert; vielmehr genügt es, dass dem Beamten aus dem Verhalten des zuwendenden Teils ein Vorteil zukommt oder zukommen soll (Urteil ‘des: erkennenden Se-

nats vom 20. März 1951 - 1 StR 41/51). Das ist hier der Fall.

iD 5) erwartete, wie das Urteil weiter ergibt, dass

. der. Angeklagte als Gegenleistung für die in Aussicht ge-

stellten unä getätigten Versicherungsabschlüsse gewisse Amtshandlungen vornehmen, ihm nämlich aus der Kreiskasse unge-

deckte Vorschüsse "auf zünftige Schotterlieferüngen gewähren ‚werde. "Der Angeklagte anderseits erkannte diese Erwartung

des Heu. Er wusste auch, dass solche Vorschusszahlungen gegen seine Amtspflicht verstiessen, und er war sich bewusst, äass er die mit den Versicherungsabschlüssen verknüpften Vorteile "für diese imtspflichtverletzung" erhielt oder erhälten sollte. Hiernach' stellt das Urteil alle. Herk-

. male des 8 332 StB rechtlich einwandfrei fest. Der Anwen-

dung dieser Vorschrift steht nicht, wie die Revision meint, entgegen, dass der Angeklagte einige der Vorschüsse schon vor dem Abschluss der Versicherungen gezahlt hat. § 332- StGB trifft auch zu, .wenn die Annatime des Vorteils der pflichtwidrigen Hanälung nachfolgt. Übrigens beruhen die ersten

Vorschusszahlungen des Angeklagten nach der deutlich erkenn.-

baren Überzeugung des Tatrichters darauf, dass HE den Angeklagten den Abschluss von Versicherungen versprochen hatte. Schon durch die Annahme dieses Versprechens hat der Ängeklagte dem § 332 StGB zuwidergehshäelt.

c) Für den Fall sn gilt, das zum Falle DEE Ausgeführte entsprechend. Auch hier hat’ der Angeklagte seine

Amtspflicht durch Gewährung ungedeckter Vorschüsse verletzt. Dafür hat sg ihn durch Abschluss eines Versicherungsvertrages entlohnt. Das Urteil lässt keinen Zweifel an dieser Abhängigkeit der beiderseitigen Leistungen. Auch war sich SW nach der Überzeugung des Landgerichts ‘darüber im klaren, dass die "Vorschusszahlungen Amtshandlungen des Angeklagten waren. Wenn SB sie - was das Urteil öffenlässt - nicht

als pflichtwidrig erkannt hat, so hindert das zwar seine eigene Bestrafung wegen aktiver Bestechung, nicht aber die des Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung; denn der Angeklagte war sich seinerseits der Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen bewusst (vgl RGSt 77, 75,: 77).

2.) Die beiden fortgesetzten Vergehen der Untreue’ in fateinheit mit Betrug 88 266, 263, 73 StGB), deren der Angeklagte schuldig erkannt ist, setzen sich jeweils aus zahlreichen Eingelhandlungen zusammen. Gegen deren rechtliche Würdigung als Untreue und zugleich als Betrug ist nichts einzuwenden. Soweit Betrug in Betracht kommt, war der Angeklagte nicht allein nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, sondern vor allem auf Grund seines Diensivertrages rechtlich verpflichtet, dem Landrat die Umstände zu offenberen, die der Unterzeichnung der Kassenanweisungen entgegenstanden (vgl RGSt 67, 290, 292). Eine Täuschung durch Verschweigen, also ein Unterärücken wahrer Tatsachen, nimmt das Urteil daher ohne. Rechtsirrtum an. Es liegt nshe:;

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dass der Angeklagte durch die Vorlage der von ihm abgezeichneten, schon bezahlten Kassenanweisungen dem Landrat gegenüber auch :;schlüssig erklärt hat, die Anweisungen gingen in Oränung. In diesem Falle hätte er auch durch tätiges Handeln - Vorspiegeln falscher Tatsachen - getäuscht; doch kann "dies dahingestellt bleiben.

Die Betrugshandlungen stellen auch nicht etwa sogenannte straflose Nachtaten im Verhältnis zu den Untreuehandlungen dar, mit denen sie innerlich zusammenhängen. Zwar war: die lLandkreiskasse schon durch die Auszahlung der Beträge geschädigt, und’-äie- Empfänger waren schon mit dem Eingang des Geldes rechtswidrig bereichert. Die Auszahlung ohne die Anweisung des Landrats widersprach aber den Kassenvorschriften, und der. Angeklagte musste sich, um ordnungsmässige zuszahlungsbelege in seiner Kasse zu haben, demnächst Anweisungen des Landrats verschaffen. Das tat er dann durch Betrug. Unter diesen Umständen war die betrügerische Erlangung der Kassenanweisungen nack dem Plan des Angeklagten und nach dem tatsächlichen Veriauf der Dinge nur ein Stück des Handelns, äurch das er in Verietzung seiner Treupflicht seinem Dienstherrn Nachteile zufügte. Durch den Betrug hat er den Schaden, den er dem Landkreis schon durch die Auszahlung zufügte, erst zu einem endgültigen gemacht; er hat die schon in der Auszahlung liegende Untreue durch die betrügerische 3eschaffung der Kassenanweisung- weitergeführt und sie damit erst beendet. Der Angeklagte hat also die Untreue zugleich

mit dem Mittel des Betrugs begangen, nicht aber nur einen Vorteil, |.

den er: ‚sich.oder: ‚änderen‘ durch Untreue vers schafft hatte, .nachträglich durch Betrug gesickert. Tateinheit ist daher mit Recht angenommen worden. j "

Auch gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bestehen unter den hier festgestellten Umständen keine durchgreifenden rechtlichen 3edenken.

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-T-

Im Falle II 2 des Urteils hat die Strafkammer die Anweng. barkeit des § 27 b StGB ersichtlich im Hinblick auf das Zusammentreffen mit. den übrigen Freiheitsstrafen stillschweigend verneint (vgl BGH 4 StR 491/51 vom 29. Mai 1952).

III. Die Revision war daher zu verwerfen.

Aus Billigkeitsgründen hat der Senat dem’Angeklagten ein, angemessenen Teil der Untersuchungshaft, die während des Revisionsverfahrens angedauert hat, auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet (§ 60 StGB).

Dr. Hörchner ‘ * Mantel - dlanzmann Dr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha‘