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BFH Urteil vom 15.04.2015 – VIII R 65/13

8. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2013 10 K 10073/10 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-04-15/viii-r-65-13#rd_1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) für das Streitjahr 2002 negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 8.132,10 € zu berücksichtigen sind.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-04-15/viii-r-65-13#rd_2

Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ab.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-04-15/viii-r-65-13#rd_3

Daraufhin erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren --ohne Prozessvertreter-- Klage vor dem Finanzgericht (FG), das ihn mit Verfügung vom 26. Januar 2012 mit Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 5. März 2012 aufforderte, "die Höhe der von ihm für das Jahr 2002 geltend gemachten negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen an Hand von Steuerbescheinigungen bzw. Belegen und unter Vorlage einer detaillierten, nachvollziehbaren Berechnung" zu belegen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-04-15/viii-r-65-13#rd_4

Mit Schreiben vom 1. März 2012 teilte der Kläger dem FG mit, er könne der Aufforderung noch nicht nachkommen, weil das FA die von ihm dorthin übersandten Bankbelege zum Nachweis negativer Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht zurückgesandt habe.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-04-15/viii-r-65-13#rd_5

Nachdem das FA diese Belege am 19. März 2012 an das FG übersandt hatte, schrieb das Gericht dem Kläger unter Hinweis auf diese Unterlagen, nunmehr werde eine detaillierte nachvollziehbare Berechnung der geltend gemachten negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen bis zum 25. Juni 2012 erwartet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-04-15/viii-r-65-13#rd_6

Daraufhin führte der Kläger mit Schreiben an das FG vom 20. Juni 2012 aus, beim Vergleich der Einspruchsentscheidung vom 8. März 2010 mit dem Inhalt der übersandten Kopien ergebe sich, dass das FA bei der Steuerfestsetzung vom 8. März 2010 nachgewiesene Einnahmen in Höhe von ./. 8.132,10 € nicht berücksichtigt habe. Die für die Ermittlung dieses Betrags erforderlichen Details seien in --im Einzelnen enumerativ aufgelisteten-- Belegen aufgeführt. Somit sei die Berechnung mit den vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar. Sollte das FG trotzdem noch Fragen haben, bitte er, diese konkret zu nennen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-04-15/viii-r-65-13#rd_7

Im Anschluss daran setzte das FG --nach zweimaliger interner Wiedervorlagefrist des Berichterstatters von einmal drei Monaten sowie einmal vier Monaten-- den Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2013 an, ohne zu dem Schreiben des Klägers oder zur Notwendigkeit weiterer Angaben Stellung zu nehmen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-04-15/viii-r-65-13#rd_8

Das Protokoll über die mündliche Verhandlung stellt u.a. Folgendes fest:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-04-15/viii-r-65-13#rd_9

"Herr X überreicht eine Aufstellung mit fünf Beträgen, die in der Summe 8.132,10 € ergeben. Die Aufstellung wird dem Beklagtenvertreter in Kopie überreicht. Herr X erläutert exemplarisch anhand zweier Belege, wie die ersten beiden Beträge zustande kommen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-04-15/viii-r-65-13#rd_10

Der Beklagtenvertreter erklärt, er könne dies so nicht nachprüfen und bewerten."

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-04-15/viii-r-65-13#rd_11

Daraufhin wies das FG die Klage unter Bezugnahme auf die Gründe der Einspruchsentscheidung des FA mit seinem Urteil vom 16. Mai 2013 10 K 10073/10 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 367) als unbegründet ab.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-04-15/viii-r-65-13#rd_12

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 76 Abs. 1 FGO.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-04-15/viii-r-65-13#rd_13

Er sei den Aufforderungen des FG zur Darlegung seines Begehrens mit Schriftsatz vom 20. Juni 2012 nachgekommen. Im Hinblick auf die nicht berücksichtigten negativen Einnahmen in Höhe von 8.132,10 € habe er auf die dem Gericht vorliegenden Belege vom 10. April 2002, 13. September 2001, 17. Mai 2002, 4. Juli 2001, 21. Juni 2002, 13. Dezember 2001 und 16. August 2002 verwiesen und ausdrücklich darum gebeten, bei weitergehenden Fragen einen entsprechenden Hinweis zu geben.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-04-15/viii-r-65-13#rd_14

Entsprechende Fragen habe das FG erst in der mündlichen Verhandlung gestellt. Die daraufhin gegebenen Erläuterungen habe das FG gemäß § 79b Abs. 3 FGO zur Vermeidung einer Verzögerung des Rechtsstreits zurückgewiesen, obwohl er berechtigterweise wegen fehlender Anforderung weiterer Informationen davon habe ausgehen können, dass seine Berechnung im Schriftsatz vom 20. Juni 2012 ausreichend gewesen sei.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-04-15/viii-r-65-13#rd_15

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-04-15/viii-r-65-13#rd_16

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-04-15/viii-r-65-13#rd_17

Die Revision sei unabhängig von der Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliege, unbegründet, weil selbst bei Berücksichtigung des Klägervortrags in der mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen sei.

Entscheidungsgründe§

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-04-15/viii-r-65-13#rd_18

II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-04-15/viii-r-65-13#rd_19

Mit der Zurückweisung des Klägervortrags in der mündlichen Verhandlung nach § 79b Abs. 3 FGO hat das FG den Anspruch auf rechtliches Gehör hinsichtlich dieses Vortrags nach § 96 Abs. 2 FGO sowie seine Amtsermittlungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-04-15/viii-r-65-13#rd_20

1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO kann gegeben sein, wenn das FG das Vorbringen eines Klägers zu Unrecht gemäß § 79b Abs. 3 FGO zurückweist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. August 2005 X B 28/05, BFH/NV 2005, 2038). Nach dieser Vorschrift können Erklärungen und Beweismittel u.a. nur dann zurückgewiesen werden, wenn das FG Fristen i.S. von § 79b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 FGO wirksam gesetzt hat und der Steuerpflichtige diesen Pflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 14. August 2008 X B 212/07, juris).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-04-15/viii-r-65-13#rd_21

2. Das FG hat zu Unrecht den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung allein unter Hinweis auf den Ablauf der mit Verfügung vom 26. Januar 2012 gesetzten Frist --am 5. März 2012-- unbeachtet gelassen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-04-15/viii-r-65-13#rd_22

a) Zum einen hatte der Kläger innerhalb der gesetzten Frist auf die Verfügung mit dem zutreffenden Hinweis reagiert, die die Aufforderung betreffenden Unterlagen lägen noch dem FA vor.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-04-15/viii-r-65-13#rd_23
b) Zum anderen hat der Kläger auf die Verfügung des FG vom 31. Mai 2012, nach Eingang dieser vom FA übersandten Unterlagen werde
"nunmehr bis zum 25. Juni 2012 die Vorlage einer detaillierten, nachvollziehbaren Berechnung der geltend gemachten negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen erwartet",
mit Schreiben vom 20. Juni 2012 Stellung genommen und ausgeführt,
"beim Vergleich der Einspruchsentscheidung vom 8. März 2010 mit dem Inhalt der übersandten Kopien ergebe sich, dass das FA bei der Steuerfestsetzung vom 8. März 2010 nachgewiesene Einnahmen in Höhe von ./. 8.132,10 € nicht berücksichtigt habe. Die für die Ermittlung dieses Betrages erforderlichen Details seien in --im Einzelnen enumerativ aufgelisteten-- Belegen aufgeführt. Somit sei die Berechnung mit den vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar. Sollte das FG trotzdem noch Fragen haben, bitte er, diese konkret zu nennen".
24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-04-15/viii-r-65-13#rd_24

Selbst wenn das FG diese Ausführungen nicht als hinreichende Beantwortung seiner Verfügung vom 31. Mai 2012 hätte ansehen dürfen, konnte es die ergänzenden Erläuterungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht ohne Sachprüfung des Vortrags allein wegen Ablaufs der am 26. Januar 2012 gesetzten Ausschlussfrist zurückweisen. Denn auf diese Frist hatte der Kläger fristgerecht reagiert.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-04-15/viii-r-65-13#rd_25

Die Aufforderung des Gerichts vom 31. Mai 2012 zu ergänzenden Ausführungen war demgegenüber schon deshalb keine Aufforderung nach § 79b FGO, weil sie keinen Hinweis darauf enthielt, dass das Gericht nach Ablauf einer bestimmten Frist eingehenden Vortrag nach Maßgabe des § 79b Abs. 3 FGO zurückweisen werde.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-04-15/viii-r-65-13#rd_26

c) Bei dieser Sachlage hätte es der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach § 96 Abs. 2 FGO geboten, nicht ohne sachliche Beurteilung des Vortrags in der mündlichen Verhandlung über die Klage zu entscheiden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Oktober 2007 VIII B 153/06, BFH/NV 2008, 389; vom 27. Mai 2008 IX B 12/08, BFH/NV 2008, 1509; vom 24. September 2008 I B 58/08, BFH/NV 2009, 176; vom 21. April 2009 I B 178/08, BFH/NV 2009, 1596, zum Verfahrensfehler durch erkennbare Nichtberücksichtigung eines Vortrags in der mündlichen Verhandlung).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-04-15/viii-r-65-13#rd_27

Soweit sich das FG mit Blick auf die im Protokoll dokumentierte Auffassung des FA, in der mündlichen Verhandlung zu dem neuen Vortrag noch nicht Stellung nehmen zu können, an einer abschließenden Entscheidung über diesen Vortrag gehindert gesehen hat, hätte es deshalb zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 96 Abs. 2 FGO die Sache vertagen müssen (zum Anspruch auf Vertagung bei neuem Vortrag BFH-Beschluss vom 10. August 2005 I B 27/05, BFH/NV 2006, 133, m.w.N.).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-04-15/viii-r-65-13#rd_28

3. Die Sache ist nicht spruchreif. Da das FG den ergänzenden Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht protokolliert hat, kann der Senat nicht abschließend dessen Entscheidungserheblichkeit beurteilen, so dass die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2015-04-15/viii-r-65-13#rd_29

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.