Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 79b
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 249
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Nach Gewicht
- BFH, 30.10.2025 – X B 113, 114/24, X B 113/24, X B 114/24 · Steuererklärung und Ausschlussfristen
- BFH, 25.04.1995 – IX R 6/94Zitiert von 3
- BFH, 09.07.2018 – VI B 113/17(Anforderungen an eine wirksame Fristsetzung gemäß § 79b Abs. 1 und Abs. 2 FGO)Zitiert von 3
- BFH, 02.09.2022 – VI B 5/22Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Zurückweisung präkludierten VorbringensZitiert von 2
- BFH, 11.12.2019 – X B 40/19Pflicht des Gerichts zur Entgegennahme von Unterlagen, die ein Beteiligter anbietetZitiert von 5
- BFH, 08.03.1995 – X B 243/94Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 19.05.2026 – 15 K 1452/25 U
- FG Düsseldorf, 31.03.2026 – 10 K 48/25 E, G
- BFH, 25.02.2026 – X K 3/25Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer: Erhöhter Schwierigkeitsgrad des Verfahrens; Kompensation einer überlangen erstinstanzlichen Verfahrensdauer mit einer außergewöhnlich kurzen Verfahrensdauer in der Rechtsmittelinstanz
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79b FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/79b#abs-1 (1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/79b#abs-2 (2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/79b#abs-3 (3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.